Die Entschädigung durch den Staat oder der Schadenersatz durch den
Staat für die Verletzung der Rechte ist eine Aktivität, in der der
Staat die Verantwortung für die Entschädigung der Verluste, die
durch die Verletzung der Rechte von Bürgern verursacht worden sind,
übernimmt.
Am
12. Mai 1994 wurde auf dem 8. Nationalen Volkskongreß das
„Entschädigungsgesetz der Volksrepublik China“ angenommen. In
Artikel 2 dieses Gesetzes heißt es: „Wenn Staatsorgane oder ihre
Mitarbeiter ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, so daß die legitimen
Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und
Organisationen verletzt werden, haben die Opfer nach diesem Gesetz
Anspruch auf Schadenersatz durch den Staat.“
Nach dem Staatsentschädigungsgesetz gibt es für die Entschädigung
durch den Staat zwei Arten: administrative Entschädigung und
strafrechtliche Entschädigung.
(1) Administrative Entschädigung
Die administrative Entschädigung bezieht sich auf den
Schadenersatz, den der Staat für Verluste, die durch die Verletzung
der legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen
Personen und Organisationen infolge der gesetzwidrigen Ausübung der
Amtsbefugnisse durch Verwaltungsorgane und deren Mitarbeiter
verursacht worden sind, leistet. Sie ist der Hauptbestandteil der
Entschädigung durch den Staat.
1.
Umfang der Entschädigung
In
Artikel 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes ist festgelegt, daß
verwaltungsrechtlich Schadenersatz für die folgenden Fälle
geleistet werden muß:
1)
Gesetzwidrige Inhaftierung oder gesetzwidrige Ergreifung von
administrativen Zwangsmaßnahmen zur Beschränkung der persönlichen
Freiheit von Bürgern;
2)
Illegaler Freiheitsentzug oder illegale Beraubung der persönlichen
Freiheit von Bürgern;
3)
Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch Prügelei oder andere
Gewalttaten oder Anstiftung anderer zur Prügelei oder anderen
Gewalttaten verursacht worden sind;
4)
Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch gesetzwidrigen Gebrauch
von Waffen und Polizeigeräten verursacht worden sind;
5)
Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch andere gesetzwidrige
Handlungen verursacht worden sind;
6)
Gesetzwidrige Geldstrafen, Aberkennung von Lizenzen, Verpflichtung
zur Einstellung der Produktion oder zur Stillegung des Betriebs,
Beschlagnahme von Eigentum und andere disziplinarische
Maßnahmen;
7)
Gesetzwidrige Konfiskation, Pfändung und Einfrierung von Eigentum
und andere administrative Zwangsmaßnahmen;
8)
Gegen die staatlichen Bestimmungen verstoßende Inanspruchnahme von
Eigentum und Zuteilung von Gebühren;
9)
Andere gesetzwidrige Handlungen, die den Verlust an Eigentum
verursacht haben.
In
Artikel 5 des Staatsentschädigungsgesetzes ist auch festgelegt, daß
der Staat in den folgenden Fällen die Verantwortung für die
administrative Entschädigung nicht trägt:
1)
Persönliche Handlungen von Mitarbeitern der Verwaltungsorgane, die
mit der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse nichts zu tun haben;
2)
Verluste, die durch die Handlungen von Bürgern, juristischen
Personen und anderen Organisationen verursacht worden sind;
3)
Gesetzlich festgelegte Fälle.
2.
Verwaltungsorgane, die zur Entschädigung verpflichtet sind
Nach dem Staatsentschädigungsgesetz sind die folgenden
Verwaltungsorgane zur Entschädigung verpflichtet:
1)
Verwaltungsorgane, die oder deren Mitarbeiter durch die Ausübung
ihrer Amtsbefugnisse die legitimen Rechte und Interessen von
Bürgern, juristischen Personen und Organisationen verletzt und
dadurch Verluste verursacht haben;
2)
Zwei oder mehr Verwaltungsorgane, die bei der gemeinsamen Ausübung
ihrer Amtsbefugnisse die legitimen Rechte und Interessen von
Bürgern, juristischen Personen und Organisationen verletzt und
dadurch Verluste verursacht haben;
3)
Gesetzlich bevollmächtigte Organisationen, die bei der Ausübung
ihrer Macht die legitimen Rechte und Interessen von Bürgern,
juristischen Personen und Organisationen verletzt und dadurch
Verluste verursacht haben;
4)
Von Verwaltungsorganen beauftragte Organisationen oder Individuen,
die bei der Ausübung ihrer Macht die legitimen Rechte und
Interessen von Bürgern, juristischen Personen und Organisationen
verletzt und dadurch Verluste verursacht haben;
5)
Verwaltungsorgane, die die Amtsbefugnisse der Organe, die für die
Entschädigung verantwortlich, aber aufgelöst worden sind, weiter
ausüben; und Verwaltungsorgane, die letztere aufgelöst haben, wenn
es keine anderen Verwaltungsorgane, die deren Amtsbefugnisse weiter
ausüben, gibt;
6)
Vom Überprüfungsorgan überprüfte Verwaltungsorgane, die als erste
die Verletzung von Rechten verursacht haben. Wenn der Schaden durch
die Entscheidung des Überprüfungsorgans erschwert worden ist, soll
das Überprüfungsorgan den Schadenersatz für den erschwerten Teil
des Schadens leisten.
Diejenigen, die eine Entschädigung beantragen, sollen zuerst bei
dem Verwaltungsorgan, das zur Entschädigung verpflichtet ist,
Anspruch auf Schadenersatz erheben. Sie können ihre Forderung auch
in ihrem Antrag auf die Überprüfung der administrativen
Entschädigung und in der Schadenersatzklage stellen, aber sie
dürfen nicht ohne die Behandlung durch das Verwaltungsorgan, das
zur Entschädigung verpflichtet ist, direkt Klage erheben.
(2) Strafrechtliche Entschädigung
Die strafrechtliche Entschädigung bezieht sich auf den
Schadenersatz, den der Staat für eine falsche Verhaftung,
Inhaftierung und Verurteilung durch Justizorgane leistet.
1.
Umfang der Entschädigung
In
Artikel 15 und 16 des Staatsentschädigungsgesetzes ist festgelegt,
daß strafrechtlich Schadenersatz für die folgenden Fälle geleistet
werden muß:
1)
Falsche Inhaftierung ohne Corpus Delicti oder ohne Beweise für eine
mutmaßliche Straftat;
2)
Falsche Verhaftung ohne Corpus Delicti;
3)
Freisprechung bei der Wiederaufnahme des Falles, wenn das
ursprüngliche Urteil bereits vollstreckt worden ist;
4)
Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch Folter, Prügelei oder
andere Gewalttaten oder Anstiftung anderer zur Prügelei und anderen
Gewalttaten verursacht worden sind;
5)
Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch gesetzwidrigen Gebrauch
von Waffen und Polizeigeräten verursacht worden sind;
6)
Gesetzwidrige Konfiskation, Pfändung und Einfrierung von Eigentum
und andere Zwangsmaßnahmen;
7)
Freisprechung von Verurteilten bei der Wiederaufnahme des Falles,
wenn das ursprüngliche Urteil über eine Geldstrafe oder die
Beschlagnahme von Eigentum bereits vollstreckt worden ist;
In
Artikel 18 des Staatsentschädigungsgesetzes ist auch festgelegt,
daß der Staat in den folgenden Fällen die Verantwortung für die
strafrechtliche Entschädigung nicht trägt:
1)
Inhaftierung oder Verurteilung zur Freiheitsstrafe aufgrund
falscher Aussage oder falscher Beweisstücke von Bürgern;
2)
Inhaftierung von Bürgern, die nach den Bestimmungen von Artikeln 14
und 15 des Strafrechts nicht die strafrechtliche Verantwortung
tragen;
3)
Inhaftierung von Bürgern, die nach den Bestimmungen von Artikel 11
der Strafprozeßordnung nicht strafrechtlich verfolgt werden
dürfen;
4)
Persönliche Handlungen von Mitarbeitern der Organe mit Kompetenzen
für polizeiliche Ermittlungen, gerichtliche Untersuchung,
Rechtsprechung oder Gefängnisverwaltung, die mit der Ausübung ihrer
Amtsbefugnisse nichts zu tun haben;
5)
Schäden aufgrund von Selbstverletzung bzw. –verwundung von
Bürgern;
6)
Andere gesetzlich festgelegte Fälle.
3.
Verwaltungsorgane, die zur Entschädigung verpflichtet sind
Nach dem Staatsentschädigungsgesetz sind die folgenden
Verwaltungsorgane zur Entschädigung verpflichtet:
1)
Organe mit Kompetenzen für polizeiliche Ermittlungen, gerichtliche
Untersuchung, Rechtsprechung oder Gefängnisverwaltung, die oder
deren Mitarbeiter durch die Ausübung ihrer Amtsbefugnisse die
legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen
und Organisationen verletzt und dadurch Verluste verursacht
haben;
2)
Organe, die die falsche Entscheidung über die Inhaftierung ohne
Corpus Delicti oder ohne Beweise für eine mutmaßliche Straftat
getroffen haben;
3)
Organe, die eine falsche Entscheidung über die Verhaftung ohne
Corpus Delicti getroffen haben;
4)
Wenn der Verurteilte bei der Wiederaufnahme des Falles für
unschuldig erklärt wird, so ist das Volksgericht, das das
ursprüngliche Urteil gefällt hat, zur Entschädigung verpflichtet;
wenn der Verurteilte in der Gerichtsverhandlung zweiter Instanz für
unschuldig erklärt wird, so sind das Volksgericht, das den Fall in
erster Instanz verhandelt hat, und das Organ, das die Entscheidung
über die Verhaftung getroffen hat, gemeinsam zur Entschädigung
verpflichtet.
Diejenigen, die eine Entschädigung beantragen, sollen zuerst bei
dem Organ, das zur Entschädigung verpflichtet ist, Anspruch auf
Schadenersatz erheben. Wenn sie mit der Summe des Schadenersatzes
nicht einverstanden sind oder wenn das Organ nicht innerhalb des
festgesetzten Termins den Schadenersatz leistet, können sie
innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Termins beim
übergeordneten Organ eine Überprüfung beantragen.
Volksgerichte von der mittleren Ebene aufwärts richten eine
Entschädigungskommission ein, die sich aus drei bis sieben Richtern
zusammensetzt.
Wenn der Antragsteller eine Staatsentschädigung verlangt, dürfen
das Organ, das zur Entschädigung verpflichtet ist, sowie das
Überprüfungsorgan und das Volksgericht von ihm keine Gebühren
erheben.
4.
Der Staat leistet den Schadenersatz hauptsächlich mit Bargeld. Wenn
er das Eigentum zurückgeben oder restaurieren kann, soll er das
Eigentum zurückgeben und restaurieren. Der Schadenersatz des
Staates wird wie folgt berechnet:
1)
Im Fall der Verletzung der persönlichen Freiheit von Bürgern wird
ein Schadenersatz pro Tag nach dem durchschnittlichen Tageslohn der
Arbeiter und Angestellten im vorangegangenen Jahr gezahlt.
2)
Im Fall der Verletzung des Rechts von Bürgern auf Leben und
Gesundheit wird der Schadenersatz wie folgt berechnet:
Im
Fall der Verletzung der Gesundheit soll für die ärztliche
Behandlung gezahlt und für die wegen des Versäumnisses der Arbeit
reduzierten Einnahmen entschädigt werden. Die Entschädigung für die
reduzierten Einnahmen wird nach dem durchschnittlichen Tageslohn
der Arbeiter und Angestellten im vorangegangenen Jahr berechnet.
Maximal beträgt sie das Fünffache des durchschnittlichen Lohns der
Arbeiter und Angestellten im vorangegangenen Jahr.
Im
Fall des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Arbeitsfähigkeit
soll für die ärztliche Behandlung und die eingetretene Behinderung
entschädigt werden. Die Entschädigung für die Behinderung ist nach
dem Grad des Verlustes der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Die
Entschädigung für den teilweisen bzw. gänzlichen Verlust der
Arbeitsfähigkeit beträgt maximal das Zehn- bzw. Zwangzigfache des
durchschnittlichen Jahreslohns der Arbeiter und Angestellten im
vorangegangenen Jahr. Im Fall des gänzlichen Verlustes der
Arbeitsfähigkeit muß noch für die Lebenshaltungskosten der
arbeitsunfähigen Personen, die von dem Betroffenen zu unterhalten
sind, gezahlt werden.
Im
Fall des Todes muß für den Tod entschädigt und für die Bestattung
gezahlt werden. Insgesamt beträgt die Entschädigung das
Zwangzigfache des durchschnittlichen Lohns der Arbeiter und
Angestellten im vorangegangenen Jahr. Außerdem muß für die
Lebenshaltungskosten der arbeitsunfähigen Personen, die der
Verstorbene zu Lebzeiten unterhalten hat, gezahlt werden.
3)
Für Verluste, die durch die Verletzung des Eigentumsrechts von
Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen
verursacht worden sind, wird der Schadenersatz nach den folgenden
Bestimmungen geleistet:
Im
Fall der Auferlegung einer Geldstrafe, der Konfiskation von
Vermögen oder der vorschriftswidrigen Inanspruchnahme von Eigentum
und Zuteilung von Gebühren wird das Vermögen zurückgegeben.
Im
Fall der Konfiskation, Pfändung oder Einfrierung von Eigentum
werden die Konfiskation, Pfändung und Einfrierung aufgehoben.
Wenn das zurückzugebende Eigentum beschädigt worden ist, soll es,
wenn möglich, restauriert werden; wenn es nicht restauriert werden
kann, soll nach dem Grad des Verlustes eine Entschädigung gezahlt
werden.
Wenn das zurückzugebende Eigentum verloren gegangen ist, wird eine
entsprechende Entschädigung gezahlt.
Wenn das Eigentum versteigert worden ist, wird der Erlös aus der
Versteigerung gezahlt.
Im
Fall der Aberkennung von Lizenzen und der Verpflichtung zur
Einstellung der Produktion oder zur Stillegung des Betriebs wird
für die laufenden Ausgaben während der Einstellung der Produktion
oder der Stillegung des Betriebs entschädigt.
Im
Fall der Verletzung des Eigentumsrechts wird eine Entschädigung für
den direkten Verlust gezahlt.
Die Kosten für die Staatsentschädigung werden in die Haushaltspläne
der Regierungen aller Ebenen aufgenommen und jeweils von den
Finanzabteilungen aller Ebenen nach dem Finanzverwaltungssystem
getragen.
In
Artikel 32 des Staatsentschädigungsgesetzes ist die Frist für die
Staatsentschädigung festgelegt: „Die Frist für die
Staatsentschädigung, die diejenigen, die Schadenersatzanspruch
haben, beantragen, beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an
dem die Handlungen von Staatsorganen und deren Mitarbeitern bei der
Ausübung ihrer Amtsbefugnisse als gesetzwidrig bestätigt worden
sind, aber die Haftzeit ist nicht inbegriffen.“
In
Artikel 33 des Staatsentschädigungsgesetzes sind die Prinzipien für
die Staatsentschädigung, die ausländische Staatsangehörige,
Betriebe oder Organisationen betrifft, festgelegt: „Dieses Gesetz
gilt auch für die Staatsentschädigung, die Ausländer, ausländische
Betriebe und Organisationen in der Volksrepublik China von der
Volksrepublik China verlangen können. Wenn das Land, zu dem die o.
g. Ausländer, Betriebe und Organisationen gehören, das Recht von
Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen der
Volksrepublik China auf die Forderung nach einer Entschädigung
dieses Landes nicht schützt oder beschränkt, behandelt die
Volksrepublik China diese Ausländer, Betriebe und Organisationen
nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.“ Diese prinzipielle
Bestimmung verkörpert den Respekt Chinas vor den Rechten der
Ausländer, ausländischen Betriebe und Organisationen. Zugleich
trägt sie dazu bei, die Souveränität und Würde Chinas zu
schützen.
8)
In Artikel 14 und 24 des Staatsentschädigungsgesetzes ist das Recht
des Staates auf die Rückgewinnung des Schadenersatzes für
administrative bzw. strafrechtliche Entschädigung festgelegt:
„Nachdem die Organe, die zur Entschädigung verpflichtet sind, den
Schadenersatz geleistet haben, sollen sie die Mitarbeiter, die
vorsätzlich oder schwerwiegende Fehler begangen haben, oder die von
ihnen beauftragten Organisationen oder Individuen verpflichten,
teilweise oder ganz die Kosten für die Entschädigung zu tragen.“
„Nachdem die Organe, die zur Entschädigung verpflichtet sind, den
Schadenersatz geleistet haben, sollen sie in einem der folgenden
Fälle von den betreffenden Mitarbeitern verlangen, die Kosten für
die Entschädigung ganz oder teilweise rückzuerstatten: (1)
Verletzung oder Tod von Bürgern, verursacht durch Folter, Prügelei
oder andere Gewalttaten oder Anstiftung anderer zur Prügelei und
anderen Gewalttaten; Verletzung oder Tod von Bürgern, verursacht
durch gesetzwidrigen Gebrauch von Waffen und Polizeigeräten; (2)
Freisprechung des Verurteilten bei der Wiederaufnahme des Falles,
nachdem das ursprüngliche Urteil über eine Geldstrafe oder die
Beschlagnahme von Eigentum bereits vollstreckt worden ist.“