X. Das Staatsentschädigungssystem

Die Entschädigung durch den Staat oder der Schadenersatz durch den Staat für die Verletzung der Rechte ist eine Aktivität, in der der Staat die Verantwortung für die Entschädigung der Verluste, die durch die Verletzung der Rechte von Bürgern verursacht worden sind, übernimmt.

Am 12. Mai 1994 wurde auf dem 8. Nationalen Volkskongreß das „Entschädigungsgesetz der Volksrepublik China“ angenommen. In Artikel 2 dieses Gesetzes heißt es: „Wenn Staatsorgane oder ihre Mitarbeiter ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, so daß die legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und Organisationen verletzt werden, haben die Opfer nach diesem Gesetz Anspruch auf Schadenersatz durch den Staat.“

Nach dem Staatsentschädigungsgesetz gibt es für die Entschädigung durch den Staat zwei Arten: administrative Entschädigung und strafrechtliche Entschädigung.

(1) Administrative Entschädigung

Die administrative Entschädigung bezieht sich auf den Schadenersatz, den der Staat für Verluste, die durch die Verletzung der legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und Organisationen infolge der gesetzwidrigen Ausübung der Amtsbefugnisse durch Verwaltungsorgane und deren Mitarbeiter verursacht worden sind, leistet. Sie ist der Hauptbestandteil der Entschädigung durch den Staat.

1. Umfang der Entschädigung

In Artikel 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes ist festgelegt, daß verwaltungsrechtlich Schadenersatz für die folgenden Fälle geleistet werden muß:

1) Gesetzwidrige Inhaftierung oder gesetzwidrige Ergreifung von administrativen Zwangsmaßnahmen zur Beschränkung der persönlichen Freiheit von Bürgern;

2) Illegaler Freiheitsentzug oder illegale Beraubung der persönlichen Freiheit von Bürgern;

3) Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch Prügelei oder andere Gewalttaten oder Anstiftung anderer zur Prügelei oder anderen Gewalttaten verursacht worden sind;

4) Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch gesetzwidrigen Gebrauch von Waffen und Polizeigeräten verursacht worden sind;

5) Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch andere gesetzwidrige Handlungen verursacht worden sind;

6) Gesetzwidrige Geldstrafen, Aberkennung von Lizenzen, Verpflichtung zur Einstellung der Produktion oder zur Stillegung des Betriebs, Beschlagnahme von Eigentum und andere disziplinarische Maßnahmen;

7) Gesetzwidrige Konfiskation, Pfändung und Einfrierung von Eigentum und andere administrative Zwangsmaßnahmen;

8) Gegen die staatlichen Bestimmungen verstoßende Inanspruchnahme von Eigentum und Zuteilung von Gebühren;

9) Andere gesetzwidrige Handlungen, die den Verlust an Eigentum verursacht haben.

In Artikel 5 des Staatsentschädigungsgesetzes ist auch festgelegt, daß der Staat in den folgenden Fällen die Verantwortung für die administrative Entschädigung nicht trägt:

1) Persönliche Handlungen von Mitarbeitern der Verwaltungsorgane, die mit der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse nichts zu tun haben;

2) Verluste, die durch die Handlungen von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen verursacht worden sind;

3) Gesetzlich festgelegte Fälle.

2. Verwaltungsorgane, die zur Entschädigung verpflichtet sind

Nach dem Staatsentschädigungsgesetz sind die folgenden Verwaltungsorgane zur Entschädigung verpflichtet:

1) Verwaltungsorgane, die oder deren Mitarbeiter durch die Ausübung ihrer Amtsbefugnisse die legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und Organisationen verletzt und dadurch Verluste verursacht haben;

2) Zwei oder mehr Verwaltungsorgane, die bei der gemeinsamen Ausübung ihrer Amtsbefugnisse die legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und Organisationen verletzt und dadurch Verluste verursacht haben;

3) Gesetzlich bevollmächtigte Organisationen, die bei der Ausübung ihrer Macht die legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und Organisationen verletzt und dadurch Verluste verursacht haben;

4) Von Verwaltungsorganen beauftragte Organisationen oder Individuen, die bei der Ausübung ihrer Macht die legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und Organisationen verletzt und dadurch Verluste verursacht haben;

5) Verwaltungsorgane, die die Amtsbefugnisse der Organe, die für die Entschädigung verantwortlich, aber aufgelöst worden sind, weiter ausüben; und Verwaltungsorgane, die letztere aufgelöst haben, wenn es keine anderen Verwaltungsorgane, die deren Amtsbefugnisse weiter ausüben, gibt;

6) Vom Überprüfungsorgan überprüfte Verwaltungsorgane, die als erste die Verletzung von Rechten verursacht haben. Wenn der Schaden durch die Entscheidung des Überprüfungsorgans erschwert worden ist, soll das Überprüfungsorgan den Schadenersatz für den erschwerten Teil des Schadens leisten.

Diejenigen, die eine Entschädigung beantragen, sollen zuerst bei dem Verwaltungsorgan, das zur Entschädigung verpflichtet ist, Anspruch auf Schadenersatz erheben. Sie können ihre Forderung auch in ihrem Antrag auf die Überprüfung der administrativen Entschädigung und in der Schadenersatzklage stellen, aber sie dürfen nicht ohne die Behandlung durch das Verwaltungsorgan, das zur Entschädigung verpflichtet ist, direkt Klage erheben.

(2) Strafrechtliche Entschädigung

Die strafrechtliche Entschädigung bezieht sich auf den Schadenersatz, den der Staat für eine falsche Verhaftung, Inhaftierung und Verurteilung durch Justizorgane leistet.

1. Umfang der Entschädigung

In Artikel 15 und 16 des Staatsentschädigungsgesetzes ist festgelegt, daß strafrechtlich Schadenersatz für die folgenden Fälle geleistet werden muß:

1) Falsche Inhaftierung ohne Corpus Delicti oder ohne Beweise für eine mutmaßliche Straftat;

2) Falsche Verhaftung ohne Corpus Delicti;

3) Freisprechung bei der Wiederaufnahme des Falles, wenn das ursprüngliche Urteil bereits vollstreckt worden ist;

4) Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch Folter, Prügelei oder andere Gewalttaten oder Anstiftung anderer zur Prügelei und anderen Gewalttaten verursacht worden sind;

5) Verletzung oder Tod von Bürgern, die durch gesetzwidrigen Gebrauch von Waffen und Polizeigeräten verursacht worden sind;

6) Gesetzwidrige Konfiskation, Pfändung und Einfrierung von Eigentum und andere Zwangsmaßnahmen;

7) Freisprechung von Verurteilten bei der Wiederaufnahme des Falles, wenn das ursprüngliche Urteil über eine Geldstrafe oder die Beschlagnahme von Eigentum bereits vollstreckt worden ist;

In Artikel 18 des Staatsentschädigungsgesetzes ist auch festgelegt, daß der Staat in den folgenden Fällen die Verantwortung für die strafrechtliche Entschädigung nicht trägt:

1) Inhaftierung oder Verurteilung zur Freiheitsstrafe aufgrund falscher Aussage oder falscher Beweisstücke von Bürgern;

2) Inhaftierung von Bürgern, die nach den Bestimmungen von Artikeln 14 und 15 des Strafrechts nicht die strafrechtliche Verantwortung tragen;

3) Inhaftierung von Bürgern, die nach den Bestimmungen von Artikel 11 der Strafprozeßordnung nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen;

4) Persönliche Handlungen von Mitarbeitern der Organe mit Kompetenzen für polizeiliche Ermittlungen, gerichtliche Untersuchung, Rechtsprechung oder Gefängnisverwaltung, die mit der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse nichts zu tun haben;

5) Schäden aufgrund von Selbstverletzung bzw. –verwundung von Bürgern;

6) Andere gesetzlich festgelegte Fälle.

3. Verwaltungsorgane, die zur Entschädigung verpflichtet sind

Nach dem Staatsentschädigungsgesetz sind die folgenden Verwaltungsorgane zur Entschädigung verpflichtet:

1) Organe mit Kompetenzen für polizeiliche Ermittlungen, gerichtliche Untersuchung, Rechtsprechung oder Gefängnisverwaltung, die oder deren Mitarbeiter durch die Ausübung ihrer Amtsbefugnisse die legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und Organisationen verletzt und dadurch Verluste verursacht haben;

2) Organe, die die falsche Entscheidung über die Inhaftierung ohne Corpus Delicti oder ohne Beweise für eine mutmaßliche Straftat getroffen haben;

3) Organe, die eine falsche Entscheidung über die Verhaftung ohne Corpus Delicti getroffen haben;

4) Wenn der Verurteilte bei der Wiederaufnahme des Falles für unschuldig erklärt wird, so ist das Volksgericht, das das ursprüngliche Urteil gefällt hat, zur Entschädigung verpflichtet; wenn der Verurteilte in der Gerichtsverhandlung zweiter Instanz für unschuldig erklärt wird, so sind das Volksgericht, das den Fall in erster Instanz verhandelt hat, und das Organ, das die Entscheidung über die Verhaftung getroffen hat, gemeinsam zur Entschädigung verpflichtet.

Diejenigen, die eine Entschädigung beantragen, sollen zuerst bei dem Organ, das zur Entschädigung verpflichtet ist, Anspruch auf Schadenersatz erheben. Wenn sie mit der Summe des Schadenersatzes nicht einverstanden sind oder wenn das Organ nicht innerhalb des festgesetzten Termins den Schadenersatz leistet, können sie innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Termins beim übergeordneten Organ eine Überprüfung beantragen.

Volksgerichte von der mittleren Ebene aufwärts richten eine Entschädigungskommission ein, die sich aus drei bis sieben Richtern zusammensetzt.

Wenn der Antragsteller eine Staatsentschädigung verlangt, dürfen das Organ, das zur Entschädigung verpflichtet ist, sowie das Überprüfungsorgan und das Volksgericht von ihm keine Gebühren erheben.

4. Der Staat leistet den Schadenersatz hauptsächlich mit Bargeld. Wenn er das Eigentum zurückgeben oder restaurieren kann, soll er das Eigentum zurückgeben und restaurieren. Der Schadenersatz des Staates wird wie folgt berechnet:

1) Im Fall der Verletzung der persönlichen Freiheit von Bürgern wird ein Schadenersatz pro Tag nach dem durchschnittlichen Tageslohn der Arbeiter und Angestellten im vorangegangenen Jahr gezahlt.

2) Im Fall der Verletzung des Rechts von Bürgern auf Leben und Gesundheit wird der Schadenersatz wie folgt berechnet:

Im Fall der Verletzung der Gesundheit soll für die ärztliche Behandlung gezahlt und für die wegen des Versäumnisses der Arbeit reduzierten Einnahmen entschädigt werden. Die Entschädigung für die reduzierten Einnahmen wird nach dem durchschnittlichen Tageslohn der Arbeiter und Angestellten im vorangegangenen Jahr berechnet. Maximal beträgt sie das Fünffache des durchschnittlichen Lohns der Arbeiter und Angestellten im vorangegangenen Jahr.

Im Fall des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Arbeitsfähigkeit soll für die ärztliche Behandlung und die eingetretene Behinderung entschädigt werden. Die Entschädigung für die Behinderung ist nach dem Grad des Verlustes der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Die Entschädigung für den teilweisen bzw. gänzlichen Verlust der Arbeitsfähigkeit beträgt maximal das Zehn- bzw. Zwangzigfache des durchschnittlichen Jahreslohns der Arbeiter und Angestellten im vorangegangenen Jahr. Im Fall des gänzlichen Verlustes der Arbeitsfähigkeit muß noch für die Lebenshaltungskosten der arbeitsunfähigen Personen, die von dem Betroffenen zu unterhalten sind, gezahlt werden.

Im Fall des Todes muß für den Tod entschädigt und für die Bestattung gezahlt werden. Insgesamt beträgt die Entschädigung das Zwangzigfache des durchschnittlichen Lohns der Arbeiter und Angestellten im vorangegangenen Jahr. Außerdem muß für die Lebenshaltungskosten der arbeitsunfähigen Personen, die der Verstorbene zu Lebzeiten unterhalten hat, gezahlt werden.

3) Für Verluste, die durch die Verletzung des Eigentumsrechts von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen verursacht worden sind, wird der Schadenersatz nach den folgenden Bestimmungen geleistet:

Im Fall der Auferlegung einer Geldstrafe, der Konfiskation von Vermögen oder der vorschriftswidrigen Inanspruchnahme von Eigentum und Zuteilung von Gebühren wird das Vermögen zurückgegeben.

Im Fall der Konfiskation, Pfändung oder Einfrierung von Eigentum werden die Konfiskation, Pfändung und Einfrierung aufgehoben.

Wenn das zurückzugebende Eigentum beschädigt worden ist, soll es, wenn möglich, restauriert werden; wenn es nicht restauriert werden kann, soll nach dem Grad des Verlustes eine Entschädigung gezahlt werden.

Wenn das zurückzugebende Eigentum verloren gegangen ist, wird eine entsprechende Entschädigung gezahlt.

Wenn das Eigentum versteigert worden ist, wird der Erlös aus der Versteigerung gezahlt.

Im Fall der Aberkennung von Lizenzen und der Verpflichtung zur Einstellung der Produktion oder zur Stillegung des Betriebs wird für die laufenden Ausgaben während der Einstellung der Produktion oder der Stillegung des Betriebs entschädigt.

Im Fall der Verletzung des Eigentumsrechts wird eine Entschädigung für den direkten Verlust gezahlt.

Die Kosten für die Staatsentschädigung werden in die Haushaltspläne der Regierungen aller Ebenen aufgenommen und jeweils von den Finanzabteilungen aller Ebenen nach dem Finanzverwaltungssystem getragen.

In Artikel 32 des Staatsentschädigungsgesetzes ist die Frist für die Staatsentschädigung festgelegt: „Die Frist für die Staatsentschädigung, die diejenigen, die Schadenersatzanspruch haben, beantragen, beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Handlungen von Staatsorganen und deren Mitarbeitern bei der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse als gesetzwidrig bestätigt worden sind, aber die Haftzeit ist nicht inbegriffen.“

In Artikel 33 des Staatsentschädigungsgesetzes sind die Prinzipien für die Staatsentschädigung, die ausländische Staatsangehörige, Betriebe oder Organisationen betrifft, festgelegt: „Dieses Gesetz gilt auch für die Staatsentschädigung, die Ausländer, ausländische Betriebe und Organisationen in der Volksrepublik China von der Volksrepublik China verlangen können. Wenn das Land, zu dem die o. g. Ausländer, Betriebe und Organisationen gehören, das Recht von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen der Volksrepublik China auf die Forderung nach einer Entschädigung dieses Landes nicht schützt oder beschränkt, behandelt die Volksrepublik China diese Ausländer, Betriebe und Organisationen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.“ Diese prinzipielle Bestimmung verkörpert den Respekt Chinas vor den Rechten der Ausländer, ausländischen Betriebe und Organisationen. Zugleich trägt sie dazu bei, die Souveränität und Würde Chinas zu schützen.

8) In Artikel 14 und 24 des Staatsentschädigungsgesetzes ist das Recht des Staates auf die Rückgewinnung des Schadenersatzes für administrative bzw. strafrechtliche Entschädigung festgelegt: „Nachdem die Organe, die zur Entschädigung verpflichtet sind, den Schadenersatz geleistet haben, sollen sie die Mitarbeiter, die vorsätzlich oder schwerwiegende Fehler begangen haben, oder die von ihnen beauftragten Organisationen oder Individuen verpflichten, teilweise oder ganz die Kosten für die Entschädigung zu tragen.“ „Nachdem die Organe, die zur Entschädigung verpflichtet sind, den Schadenersatz geleistet haben, sollen sie in einem der folgenden Fälle von den betreffenden Mitarbeitern verlangen, die Kosten für die Entschädigung ganz oder teilweise rückzuerstatten: (1) Verletzung oder Tod von Bürgern, verursacht durch Folter, Prügelei oder andere Gewalttaten oder Anstiftung anderer zur Prügelei und anderen Gewalttaten; Verletzung oder Tod von Bürgern, verursacht durch gesetzwidrigen Gebrauch von Waffen und Polizeigeräten; (2) Freisprechung des Verurteilten bei der Wiederaufnahme des Falles, nachdem das ursprüngliche Urteil über eine Geldstrafe oder die Beschlagnahme von Eigentum bereits vollstreckt worden ist.“

 

 
 
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