VIII. Das notarielle Beglaubigungssystem

Die notarielle Beglaubigung ist eine autoritative Bestätigung zivilrechtlicher Beziehungen durch die vom Staat anerkannten Notare.

In China bezieht sich die notarielle Beglaubigung auf die Beurkundung zivilrechtlicher Beziehungen, die vom Staat eingerichtete Notariate als Vertreter des Staates vornehmen. Das heißt, daß die staatlichen Beurkundungsstellen auf Antrag der Klienten nach dem Gesetz die Wahrhaftigkeit und Rechtmäßigkeit von Rechtshandlungen und legalen Urkunden und Tatsachen bestätigen, um das öffentliche Eigentum und die legitimen Rechte und Interessen der Klienten zu schützen. Am 1. Oktober 2000 veröffentlichte das Justizministerium den „Plan für die Vertiefung der Reform der notariellen Beglaubigung“, nach dem die Notariate in Institutionen verwandelt werden. Nach der Reform sind die Notariate nicht mehr Verwaltungsorgane, sondern für das Gemeinwohl arbeitende und keine Profite machende Institutionen, die die Funktion des Staates bezüglich notarieller Beglaubigungen ausüben, die Eigenverantwortung tragen und selbständig nach dem Marktgesetz und dem Selbstdisziplinmechanismus ihre beruflichen Tätigkeiten entfalten. In Zukunft wird der Staat die Gründung von Notariaten im Rahmen der administrativen Verwaltung nicht mehr genehmigen. Auch die Prüfung für Notare, die früher innerhalb des Notariatssystems durchgeführt wurde, wird der ganzen Gesellschaft zugänglich gemacht und vom Justizministerium einheitlich organisiert.

(1) Die Einrichtung von Notariaten

Die Einrichtung von Notariaten in einer regierungsunmittelbaren Stadt, einer normalen Stadt oder einem Kreis muß von der Justizbehörde der betreffenden Provinz, des betreffenden autonomen Gebiets bzw. der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt genehmigt werden. Es ist zulässig, auch in einem Stadtbezirk Notariate einzurichten. Die Notariate sind einander nicht untergeordnet.

Das Notariat muß einen Leiter und einen Vizeleiter haben, die Notare sein müssen. Die Bedingungen für Notare entsprechen denen für Richter und Staatsanwälte.

(2) Der Geschäftsbereich der Notariate

Die Geschäfte des Notariats sind hauptsächlich folgende:

1. Bestätigung zivilrechtlicher Handlungen wie Verträge, Aufträge, Testamente, Aufteilung von Vermögen und Adoption.

2. Bestätigung zivilrechtlicher Tatsachen wie Geburt, Tod, Eheschließung, Scheidung, Verwandtschaft, Status, Bildungsgang und Lebenslauf.

3. Bestätigung der Echtheit zivilrechtlicher Urkunden wie der Echtheit der Unterschriften und Stempel auf einer Urkunde und des Übereinstimmens der Abschrift, der Auszüge, der Übersetzung oder des Faksimiles einer Urkunde mit dem Originaltext.

4. Bestätigung der Vollstreckbarkeit von Urkunden über Schuldforderungen wie Abkommen über Schuldenrückzahlungen und Rückgabe von Gütern und Kontrakte über die Rückgewinnung von Schulden.

5. Andere Geschäfte, z. B. die Aufbewahrung von Beweismaterial, Testamenten oder anderen Dokumenten, das Verfassen von Anträgen bezüglich der notariellen Beglaubigung für Klienten und die Bestätigung der Echtheit der Losziehung bei Lotterien.

(3) Die Rechtskraft von notariellen Beglaubigungen

Notarielle Urkunden sind normalerweise in den folgenden vier Hinsichten rechtskräftig:

1. Beweiskraft

In Artikel 67 der „Zivilprozeßordnung“ heißt es: „Die durch ein gesetzliches Verfahren notariell beglaubigten Rechtshandlungen, gesetzlichen Tatsachen und Urkunden soll das Volksgericht als die Grundlage für die Bestätigung der Tatsachen betrachten, ausgenommen diejenigen, deren notarielle Beglaubigung durch Gegenbeweise verneint wird.“

2. Zwangsvollstreckungseffekt

Momentan haben nur notariell beglaubigte Urkunden über Schuldforderungen einen Zwangsvollstreckungseffekt. Wenn eine Partei nicht die Bestimmungen einer vom Notariat bestätigten Urkunde erfüllt, hat die andere Partei das Recht, beim Volksgericht, das dafür zuständig ist, die Zwangsvollstreckung der Urkunde beantragen.

3. Rechtskraft

Die Rechtskraft notarieller Urkunden bedeutet, daß einige Rechtshandlungen, z. B. die Adoption und die Heirat chinesischer BürgerInnen mit AusländerInnen, nur durch die notarielle Beglaubigung rechtskräftig sind und vom Staat geschützt werden können.

4. Gültigkeit im Ausland

Das ist die Ausdehnung der Rechtskraft notarieller Urkunden auf das Ausland. Nach internationaler Gepflogenheit müssen Urkunden, die chinesische Bürger oder juristische Personen im Ausland benutzen, nach der notariellen Beglaubigung noch vom chinesischen Außenministerium und vom Büro für Auswärtige Angelegenheiten der betreffenden Provinz, der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt oder des betreffenden autonomen Gebiets bestätigt werden. Erst dann sind sie im Ausland rechtskräftig und werden von dem Land, wo sie benutzt werden, anerkannt.

(4) Das Verfahren der notariellen Beglaubigung

1. Antrag und Annahme

Mit Ausnahme von Testamenten und Adoptionen, deren notarielle Beglaubigung man selbst beantragen muß, können Bürger oder juristische Personen ihre Vertreter beauftragen, für sie die notarielle Beglaubigung zu beantragen. Man soll sich in einem Notariat mit Gerichtsbarkeit einen Antrag besorgen, ihn ausfüllen, unterzeichnen oder abstempeln und dem Notariat die erforderlichen Unterlagen wie Personalausweis, Mandat, zu beglaubigende Dokumente, Beweise für Eigentumsrecht usw. übergeben. Das Notariat hat den Antrag des Klienten zu überprüfen und ihn anzunehmen, wenn er den erforderlichen Bedingungen entspricht.

2. Prüfung

Das Notariat prüft die Identität, Geschäftsfähigkeit und Meinung des Klienten und kontrolliert, ob die zu beglaubigenden Handlungen, Tatsachen oder Dokumente echt und legal sind, ob die Dokumente richtig geschrieben sind, ob ihr Inhalt vollständig ist und ob die erforderlichen Unterschriften und Stempel da sind.

3. Ausstellung notarieller Urkunden

Wenn sich alles in der Prüfung als richtig und wahr erweist, stellt der Notar eine notarielle Urkunde aus.

4. Besonderes Verfahren

Für einige besondere Angelegenheiten wie Ausschreibung und Angebot, Losziehung bei Lotterien und Versteigerung muß der Notar vor Ort erscheinen und an Ort und Stelle den Beglaubigungstext über die Wahrhaftigkeit und Rechtmäßigkeit der Aktivität vorlesen und innerhalb von sieben Tagen dem Klienten die notarielle Urkunde geben.

5. Nachprüfung

Wenn der Klient die Entscheidung des Notariats, seinen Antrag nicht anzunehmen oder die notarielle Urkunde zurückzuziehen, nicht akzeptiert, kann er innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist beim juristischen Verwaltungsorgan eine Nachprüfung beantragen; wenn er die Entscheidung der Nachprüfung nicht akzeptiert, kann er innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist beim Volksgericht Klage erheben.

 

 
 
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