Rechtsanwaltssystem ist der Gesamtbegriff für den Charakter, die
Aufgaben, die Organisation und die Prinzipien für die Aktivitäten
der Rechtsanwälte, die gesetzlich festgelegt sind, sowie die
gesetzlichen Bestimmungen über die juristischen Dienste, die die
Rechtsanwälte der Gesellschaft anbieten.
(I) Der Charakter, die Aufgaben und die Stellung der
Rechtsanwälte
1.
Der Charakter der Rechtsanwälte
In
Artikel 2 des am 15. Mai 1996 veröffentlichten
„Rechtsanwaltsgesetzes der Volksrepublik China“ heißt es: „Der
Begriff Rechtsanwalt bezieht sich in diesem Gesetz auf Personen,
die ein Zertifikat für eine Rechtsanwaltspraxis besitzen und der
Gesellschaft juristische Dienste anbieten.“ Die chinesischen
Rechtsanwälte sind für den Aufbau der sozialistischen Rechtsordnung
unentbehrlich. In Artikel 3 des Rechtsanwaltsgesetzes steht:
„Rechtsanwälte müssen bei der Ausübung ihrer Dienste die Verfassung
und die Gesetze befolgen und die Berufsethik und –disziplin
einhalten. Sie müssen die Tatsachen zur Grundlage und die Gesetze
zur Richtschnur nehmen.“
2.
Die Aufgabe der Rechtsanwälte
Nach den Bestimmungen von Artikel 1 des Rechtsanwaltsgesetzes ist
es die Aufgabe der Rechtsanwälte, die legitimen Rechte und
Interessen ihrer Klienten und die richtige Durchführung der Gesetze
zu schützen. Diese beiden Seiten der Aufgabe der Rechtsanwälte
ergänzen und fördern einander und sind eng miteinander verbunden,
denn der Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Bürgern
stimmt mit der richtigen Durchführung der Gesetze überein.
3.
Die Stellung der Rechtsanwälte
Die chinesischen Rechtsanwälte haben bei Prozessen eine unabhängige
Stellung. Sie sind weder dem Volksgericht noch der
Volksstaatsanwaltschaft untergeordnet. Als Prozeßbeteiligte, die
die legitimen Rechte und Interessen ihrer Klienten zu schützen
haben, genießen sie nicht nur die Rechte gewöhnlicher
Prozeßbeteiligter, sondern auch die Rechte, die ihren Pflichten
entsprechen.
(II) Die Bedingungen für das Praktizieren als Rechtsanwalt
Um
als Rechtsanwalt praktizieren zu können, muß man zuerst die
Rechtsanwaltsqualifikation erlangen und sich dann nach dem
gesetzlich festgelegten Verfahren eine Rechtsanwaltslizenz
ausstellen lassen. Erst dann kann man als Rechtsanwalt
praktizieren, die Rechte als Rechtsanwalt genießen und die
Pflichten eines Rechtsanwalts übernehmen.
1.
Die Rechtsanwaltsqualifikation
Wer als Rechtsanwalt praktizieren will, muß die folgenden
Voraussetzungen erfüllen.
In
Artikel 5 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Um als Rechtsanwalt
praktizieren zu können, muß man die Rechtsanwaltsqualifikation und
eine Rechtsanwaltslizenz erlangen.“ In Artikel 6 werden zwei Wege
für die Erlangung der Rechtsanwaltsqualifikation festgelegt: durch
das einheitliche staatliche Examen oder durch eine Prüfung und
Genehmigung der Justizabteilung.
(1) In Artikel 6 des Rechtsanwaltsgesetzes steht weiter: „Der Staat
praktiziert für die Rechtsanwaltsqualifikation das System des
einheitlichen nationalen Examens. Denjenigen, die eine dreijährige
Hochschulbildung in Jura oder ein vergleichbares fachliches Niveau
oder eine ordentliche Hochschulbildung in anderen Fächern haben und
das Examen für die Rechtsanwaltsqualifikation bestanden, verleiht
die Justizabteilung des Staatsrats die
Rechtsanwaltsqualifikation.“
(2) In Artikel 7 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Denjenigen,
die eine ordentliche Hochschulbildung in Jura haben, sich mit dem
juristischen Studium oder Unterricht beschäftigen und einen hohen
akademischen Grad besitzen oder ein vergleichbares fachliches
Niveau haben und eine Rechtsanwaltslizenz beantragen, verleiht die
Justizabteilung des Staatsrats die Rechtsanwaltsqualifikation, wenn
sie nach den festgelegten Bedingungen den Antrag geprüft und
genehmigt hat.“
2.
Die Rechtsanwaltslizenz
(1) Die Bedingungen für die Beantragung einer
Rechtsanwaltslizenz
In
Artikel 8 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Diejenigen, die die
Verfassung der Volksrepublik China unterstützen und den folgenden
Bedingungen entsprechen, können eine Rechtsanwaltslizenz
beantragen:
1.
Sie haben die Rechtsanwaltsqualifikation.
2.
Sie haben ein einjähriges Praktikum in einer Rechtsanwaltspraxis
gemacht.
3.
Sie haben ein gutes Benehmen.
(2) Verweigerung der Rechtsanwaltslizenz
In
Artikel 9 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „In einem der
folgenden Fälle wird den Antragstellern keine Rechtsanwaltslizenz
ausgestellt:
1.
Wenn sie keine zivile Handlungsfähigkeit haben oder ihre zivle
Handlungsfähigkeit beschränkt wurde;
2.
Wenn sie strafrechtlich bestraft worden sind, mit Ausnahme
derjenigen, die fährlässig eine Straftat begangen haben;
3.
Wenn sie unehrenhaft aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden
sind oder ihre Rechtsanwaltslizenz aberkannt worden ist.“
(3) Verfahren für die Beantragung einer Rechtsanwaltslizenz
Zuerst sollen die Rechtsanwaltspraxen, in denen die Antragsteller
arbeiten oder die sie anstellen wollen, das erforderliche
Bewerbungsmaterial dem lokalen Justizorgan überreichen. Nach den
Bestimmungen von Artikel 10 des Rechtsanwaltsgesetzes umfaßt das
Bewerbungsmaterial folgendes:
1.
Bewerbungsschreiben
2.
Bescheinigung für die Rechtsanwaltsqualifikation
3.
Das Gutachten, das die Rechtsanwaltspraxis für das Praktikum des
Antragstellers∕der Antragstellerin abgibt
4.
Kopie des Ausweises für die Identität des Antragstellers∕der
Antragstellerin
Das lokale Justizorgan soll innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des
Bewerbungsmaterials seine Meinung äußern und sie dem Justizamt der
betreffenden Provinz, des betreffenden autononem Gebiets oder der
betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt vorlegen.
Nach der Überprüfung des Bewerbungsmaterials soll die
Justizabteilung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der
regierungsunmittelbaren Stadt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt
des Bewerbungsmaterials den Antragstellern, die den im Gesetz für
Rechtsanwälte festgelegten Bedingungen entsprechen, eine
Rechtsanwaltslizenz ausstellen. Antragstellern, die den im Gesetz
für Rechtsanwälte festgelegten Bedingungen nicht entsprechen,
stellt sie keine Rechtsanwaltslizenz aus und soll ihnen dies
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials
schriftlich mitteilen.
(4) Registrierung der Rechtsanwaltslizenz
Die Rechtsanwaltslizenz muß einmal im Jahr registriert werden.
Nicht registrierte Rechtsanwaltslizenzen sind ungültig. Für die
Registrierung sind die Justizorgane von den Justizämtern der
Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte an
aufwärts zuständig. Diese können auch die Justizämter der Bezirke
und Städte beauftragen, die Rechtsanwaltslizenzen im jeweiligen
Gebiet zu registrieren.
3.
Beschränkungen für die Berufsausübung der Rechtsanwälte
(1) In Artikel 12 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Ein
Rechtsanwalt darf nur in einer Rechtsanwaltspraxis und nicht
gleichzeitig in zwei oder mehreren Rechtsanwaltspraxen arbeiten.
Die Berufsausübung der Rechtsanwälte unterliegt keiner regionalen
Beschränkung.“
(2) In Artikel 13 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Die
Mitarbeiter der Staatsorgane dürfen nicht gleichzeitig als
Rechtsanwälte arbeiten. In der Zeit, in der Rechtsanwälte
Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses sind,
dürfen sie nicht praktizieren.“
(3) In Artikel 14 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Wer
keine Rechtsanwaltslizenz besitzt, darf nicht als Rechtsanwalt
praktizieren und nicht um wirtschaftlicher Interessen willen als
Prozeßbevollmächtigter oder Verteidiger arbeiten.“
(4) Wer sich mit juristischem Unterricht und juristischer Forschung
beschäftigt, darf weder Partner von partnerschaftlichen
Rechtsanwaltsbüros noch Mitwirkender von genossenschaftlichen
Rechtsanwaltsbüros sein.
(III) Die Rechtsanwaltsbüros
In
Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Die
Rechtsanwaltsbüros sind die Institutionen für die Berufsausübung
der Rechtsanwälte.“ Rechtsanwaltsbüros sind auch die
Grundeinheiten, die die Aktivitäten der Rechtanwälte verwalten. Die
Arbeit der Rechtsanwälte wird im Auftrag und im Namen der
Rechtsanwaltsbüros geleistet.
1.
Der Charakter der Rechtsanwaltsbüros
Nach dem Rechtsanwaltsgesetz haben die Rechtsanwaltsbüros drei
Formen: mit staatlicher Investition gegründete Rechtsanwaltsbüros,
genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros und partnerschaftliche
Rechtsanwaltsbüros. Die unter verschiedenen Bedingungen gegründeten
Rechtsanwaltsbüros praktizieren verschiedene Betriebsmechanismen
und übernehmen verschiedene gesetzliche Pflichten, die im
Zivilrecht verankert sind.
In
Artikel 16 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Die mit staatlicher
Investition gegründeten Rechtsanwaltsbüros betreiben im Rahmen des
Gesetzes selbständig ihre Geschäfte und haften mit ihrem ganzen
Vermögen für ihre Schulden.“
In
Artikel 17 steht: „Rechtsanwälte können genossenschaftliche
Rechtsanwaltsbüros gründen und haften mit dem ganzen Vermögen
dieser Rechtsanwaltsbüros für ihre Schulden.“
In
Artikel 18 steht: „Rechtsanwälte können partnerschaftschaftliche
Rechtsanwaltsbüros gründen, und die Partner übernehmen die
unbeschränkte Haftung und die Gesamthaftung für die Schulden dieser
Rechtsanwaltsbüros.“
2.
Die Gründung von Rechtsanwaltsbüros
(1) In Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Die
Rechtsanwaltsbüros müssen den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a.
Sie müssen eine Bezeichnung, einen Sitz und ein Statut haben.
b.
Sie müssen ein Vermögen in Höhe von mehr als 100 000 Yuan
besitzen.
c.
Sie müssen Rechtsanwälte haben, die den Bestimmungen dieses
Gesetzes entsprechen.“
(2) Das Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren für die Gründung
von Rechtsanwaltsbüros
In
Artikel 19 des Rechtsanwaltsrechts steht: „Die Justizabteilung der
Volksregierung der Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren Städte soll innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt des Antrags auf Gründung eines Rechtsanwaltsbüros die
Gewerbelizenz ausstellen, wenn sie nach der Überprüfung des Antrags
feststellt, daß er den im Rechtsanwaltsgesetz festgelegten
Bedingungen entspricht. Wenn der Antrag nicht den im
Rechtsanwaltsgesetz festgelegten Bedingungen entspricht, darf sie
keine Gewerbelizenz ausstellen und hat dies innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt des Antrags dem Antragsteller mitzuteilen.“
(3) Die Gründung der Niederlassungen von Rechtsanwaltsbüros
In
Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 20 des
Rechtsanwaltsgesetzes können Rechtsanwaltsbüros Zweigstellen
gründen. Die Gründung von Zweigstellen muß von der Justizabteilung
der Volksregierung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der
regierungsmittelbaren Stadt, wo sie gegründet werden, nach den
festgelegten Bedingungen überprüft werden. Die Rechtsanwaltsbüros
tragen die Verantwortung für die Schulden ihrer Zweigstellen.
(4) Die Veränderung und Auflösung von Rechtsanwaltsbüros
Gemäß Artikel 21 des Rechtsanwaltsgesetzes muß eine Veränderung der
Bezeichnung, des Sitzes, des Statuts und der Partner von
Rechtsanwaltsbüros oder deren Auflösung der Abteilung, die sie
überprüft und genehmigt hat, gemeldet werden.
3.
Die innere Verwaltung der Rechtsanwaltsbüros
In
Artikel 23 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Wenn
Rechtsanwälte Rechtsgeschäfte annehmen wollen, müssen die
Rechtsanwaltsbüros, in denen sie arbeiten, einheitlich die Aufträge
übernehmen, mit den Auftraggebern ein schriftliches Abkommen
schließen, nach den staatlichen Bestimmungen Gebühren von ihnen
erheben und diese ins Rechnungsbuch eintragen.“
In
Artikel 24 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Die Rechtsanwaltsbüros
und die Rechtsanwälte dürfen nicht mit illegalen Mitteln wie der
Verunglimpfung anderer Rechtsanwälte oder der Zahlung von
Vermittlungsgebühren Kunden werben.“
4.
Die Umstrukturierung der Rechtsanwaltsbüros
Nach dem Dokument Nr. (2000) 51 des Staatsrats: „Rundschreiben über
die Vorschläge der Führungsgruppe für die Ausrichtung der sozialen
Vermittlungsorgane über deren Loslösung von der Verwaltung der
Regierungsorgane“ und dem Dokument Nr. (2000) 100 des
Justizministeriums: „Rundschreiben über die Durchführung des Plans
für die Loslösung und Umstrukrurierung der Rechtsanwaltsbüros und
juristischen Beratungsorgane“ sollen die folgenden
Rechtsanwaltsbüros und juristischen Beratungsorgane sich von der
Verwaltung der Regierung loslösen und umstrukturiert werden: (1)
Die staatseigenen Rechtsanwaltsbüros, die die Eigenverantwortung
für Einnahmen und Ausgaben tragen können; (2) die
Rechtsanwaltsbüros, die Institutionen, Unternehmen oder sozialen
Organisationen untergeordnet sind; (3) die juristischen
Beratungsorgane, die von Justizorganen genehmigt wurden und
Regierungsorganen, Institutionen, Unternehmen oder sozialen
Organisationen untergeordnet sind. Nach ihrer Loslösung von den o.
g. Organen sollen sie sich in partnerschaftliche oder
genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros verwandeln und gehören damit
nicht mehr zu Verwaltungsorganen oder Institutionen, d. h. sie
haben keinen administrativen Rang mehr. Die staatseigenen
Rechtsanwaltsbüros, die noch nicht die Eigenverantwortung für
Einnahmen und Ausgaben tragen können und noch auf finanzielle
Subventionen angewiesen sind, dürfen vorläufig nicht von der
Verwaltung der Regierung losgelöst und umstrukturiert werden.
Die Loslösungen und Umstrukturierungen wurden bereits vor dem 31.
Oktober 2000 abgeschlossen.
(IV) Die Tätigkeiten, Rechte und Pflichten der praktizierenden
Rechtsanwälte
1.
Die Tätigkeiten der praktizierenden Rechtsanwälte
In
Artikel 25 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt, daß die
Rechtsanwälte die folgenden Tätigkeiten durchführen dürfen:
a.
Im Auftrag von Bürgern, juristischen Personen und anderen
Organisationen ihnen als Rechtsberater dienen;
b.
Im Auftrag von Klienten für Zivilrechtsfälle oder administrative
Fälle als deren Prozeßbevollmächtigte am Prozeß teilnehmen;
c.
Im Auftrag von mutmaßlichen Straftätern ihnen Rechtsberatung
anbieten, für sie Beschwerde führen oder Anklage erheben oder zu
beantragen, gegen Bürgschaft bis zur Gerichtshandlung freigelassen
zu werden; im Auftrag von mutmaßlichen Tätern und Angeklagten oder
des Volksgerichts als Verteidiger fungieren; im Auftrag von
Privatklägern, Opfern von Straffällen, in denen öffentliche Anklage
erhoben wird, oder deren nahen Verwandten als Prozeßbevollmächtigte
am Prozeß teilnehmen;
d.
Als Prozeßbevollmächtigte Beschwerde führen;
e.
Im Auftrag von Klienten an Vermittlungen oder Schiedsverhandlungen
teilnehmen;
f.
Im Auftrag von Klienten, die keinen Prozeß führen, ihnen
Rechtsberatung anbieten;
g.
Fragen über Gesetze beantworten und für Klienten Klageschriften und
andere Dokumente über juristische Angelegenheiten schreiben.
2.
Die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte
In
einigen chinesischen Gesetzen wie dem Rechtsanwaltsgesetz, der
Strafprozeßordnung, der Zivilprozeßordnung und der administrativen
Prozeßordnung sowie in einigen Dokumenten, in denen solche Gesetze
ausgelegt werden, sind die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte
folgendermaßen festgelegt:
(1) Die Rechte der Rechtsanwälte
1.
Das Untersuchungsrecht
In
Artikel 31 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Wenn ein Rechtsanwalt
eine juristische Angelegenheit erledigt, kann er die betreffenden
Arbeitseinheiten oder Privatpersonen über den Sachverhalt befragen,
solange diese damit einverstanden sind.“
2.
Das Recht, Prozeßakten einzusehen
In
der „Strafprozeßordnung der Volksrepublik China“ ist festgelegt,
daß ein Rechtsanwalt, der als Verteidiger fungiert, von dem Tag an,
an dem die Volksstaatsanwaltschaft den Rechtsfall überprüft und
Anklage erhebt, die betreffenden Prozeßakten und technischen
Gutachten einsehen, abschreiben und kopieren kann. Von dem Tag an,
an dem das Volksgericht den Fall annimmt, kann er das Material über
die Fakten der Straftat einsehen, abschreiben und kopieren. In
Artikel 30 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Die Rechtsanwälte,
die am Prozeß teilnehmen, können nach den Bestimmungen über die
Prozeßführung das Material, das den Rechtsfall betrifft,
einsehen.“
3.
Das Recht, mit in Haft befindlichen Personen zusammenzutreffen und
mit ihnen zu korrespondieren
4.
Das Recht, vor Gericht zu erscheinen und am Prozeß teilzunehmen
5.
Das Recht, sich zu weigern, als Verteidiger oder
Prozeßbevollmächtigter aufzutreten
6.
Die persönlichen Rechte der Rechtsanwälte sind unantastbar.
(2) Die Pflichten der Rechtsanwälte
1.
Sie müssen die Verfassung und die Gesetze befolgen und das
Berufsethos und die Berufsdisziplin einhalten.
2.
Sie dürfen sich nicht grundlos weigern, als Verteidiger oder
Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.
3.
Sie müssen den Klienten gesetzliche Hilfe leisten.
4.
Sie müssen Geheimnisse bewahren.
In
Artikel 33 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Die
Rechtsanwälte sollen Staatsgeheimnisse und die Geschäftsgeheimnisse
der Klienten, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren,
bewahren und dürfen persönliche Geheimnisse der Klienten nicht
publik machen.“
5.
Sie dürfen keine Sonderrechtsfälle übernehmen.
In
Artikel 34 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Die Rechtsanwälte
dürfen nicht im selben Rechtsfall beiden Prozeßparteien als
Prozeßbevollmächtigte dienen.“ In Artikel 36 heißt es: „Die
Rechtsanwälte, die einmal als Richter oder Staatsanwälte gearbeitet
haben, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Amtsniederlegung
nicht als Prozeßbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten.“
6.
Sie dürfen nicht eigenmächtig Aufträge übernehmen.
7.
Sie dürfen die gesetzlichen Dienste nicht ausnutzen, um sich
Vorteile, nach denen die Klienten trachten, zu sichern oder Geld
und Sachwerte von Klienten der anderen Seite entgegennehmen.
8.
Sie dürfen nicht vorschriftswidrig mit Richtern und Staatsanwälten
zusammentreffen.
9.
Sie dürfen auf keinen Fall Richter, Staatsanwälte, Schiedsrichter
und andere betreffende Mitarbeiter zu Banketten einladen, ihnen
Geschenke machen oder sie bestechen oder die Klienten anstiften,
ihnen Bestechungsgelder zu geben.
10. Sie dürfen auf keinen Fall Zeugen daran hindern, Aussagen zu
machen.
In
Artikel 35, Paragraph 5, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt:
„Rechtsanwälte dürfen auf keinen Fall falsche Zeugnisse ablegen und
Tatbestände verschweigen oder andere bedrohen oder überreden,
falsche Zeugnisse abzulegen und Tatbestände zu verheimlichen, und
sie dürfen Klienten der anderen Seite nicht daran hindern, auf
rechtmäßigem Weg Zeugnisse zu bekommen.“
11. Sie dürfen nicht die Ordnung des Gerichts oder des
Schiedsgerichts stören.
(V) Die Gesellschaft der Rechtsanwälte
1.
Der Charakter der Gesellschaft der Rechtsanwälte
In
Artikel 37, Paragraph 1, des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Die
Gesellschaft der Rechtsanwälte ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts und eine Selbstkontrollorganisation der
Rechtsanwälte.“
Die Stellung der Gesellschaft der Rechtsanwälte: Die Beziehung
zwischen der Justizabteilung und der Gesellschaft der Rechtsanwälte
ist eine Beziehung zwischen Leitenden und Geleiteten und zwischen
Kontrollierenden und Kontrollierten.
2.
Die Einrichtung der Gesellschaft der Rechtsanwälte
In
Artikel 37, Paragraph 2, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt:
„Auf nationaler Ebene wird die Allchinesische Gesellschaft der
Rechtsanwälte gegründet. In den Provinzen, autonomen Gebieten und
regierungsunmittelbaren Städten werden Ortsgruppen eingerichtet. In
den Städten mit Stadtbezirken können nach Bedarf ebenfalls
Ortsgruppen eingerichtet werden.“
3.
Die Beziehung zwischen der Gesellschaft der Rechtsanwälte und den
Rechtsanwälten
In
Artikel 39 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Die Rechtsanwälte
müssen der Ortsgruppe der Gesellschaft der Rechtsanwälte des Ortes,
wo sie arbeiten, beitreten. Die Rechtsanwälte, die einer Ortsgruppe
der Gesellschaft der Rechtsanwälte beigetreten sind, sind zugleich
Mitglieder der Allchinesischen Gesellschaft der Rechtsanwälte. Nach
dem Statut der Gesellschaft der Rechtsanwälte genießen deren
Mitglieder die im Statut festgelegten Rechte und kommen den im
Statut festgelegten Pflichten nach.“
4.
Die Pflichten der Gesellschaft der Rechtsanwälte
Gemäß Artikel 40 des Rechtsanwaltsgesetzes kommt die Gesellschaft
der Rechtsanwälte den folgenden Pflichten nach:
(1) Den Rechtsanwälten zu garantieren, im Rahmen der Gesetze zu
praktizieren, und ihre legitimen Rechte und Interessen zu
schützen;
(2) Die Arbeitserfahrungen der Rechtsanwälte zusammenzufassen und
auszutauschen;
(3) Die Berufsausbildung der Rechtsanwälte zu organisieren;
(4) Die Rechtsanwälte im Sinne des Berufsethos und der
Berufsdisziplin zu erziehen und sie zu kontrollieren;
(5) Die Rechtsanwälte zu organisieren und einen Austausch mit dem
Ausland durchzuführen;
(6) Streitigkeiten, die in der Berufsausübung der Rechtsanwälte
vorkommen, beizulegen;
(7) Anderen gesetzlich festgelegten Pflichten nachzukommen.
Die Gesellschaft der Rechtsanwälte zeichnet nach ihrem Statut
Rechtsanwälte aus oder bestraft sie.
(VI) Das Berufsethos und die Berufsdisziplin sowie die Bestrafung
der Rechtsanwälte
1.
Das Berufsethos der Rechtsanwälte
In
den „Bestimmungen über das Berufsethos und die Berufsdisziplin der
Rechtsanwälte“, die am 6. Oktober 1996 von der Allchinesischen
Gesellschaft der Rechtsanwälte angenommen wurde, heißt es:
(1) Die Rechtsanwälte müssen bei ihrer Berufsausübung daran
festhalten, Dienste anzubieten.
(2) Die Rechtsanwälte müssen pflichttreu sein, die Rechtsordnung
des Staates schützen und für die soziale Gerechtigkeit
eintreten.
(3) Die Rechtsanwälte müssen aufrichtig und vertrauenswürdig sein
und verantwortungsbewußt den Klienten gesetzliche Hilfe
leisten.
(4) Die Rechtsanwälte sollen einander respektieren und fair
konkurrieren.
(5) Die Rechtsanwälte müssen bei ihrer Berufsausübung
Unbestechlichkeit und Selbstzucht üben und auf die
Selbstvervollkommnung achten.
(6) Die Rechtsanwälte müssen ihrer Sache treu dienen und
selbstbewußt ihr Ansehen schützen.
2.
Die Berufsdisziplin der Rechtsanwälte
In
den o. g. Bestimmungen ist festgelegt, daß die Rechtsanwälte bei
ihrer Berufsausübung die folgende Disziplin einhalten müssen:
(1) Die Disziplin bei der Annahme von Rechtsfällen und der
Gebührenerhebung;
(2) Die Disziplin in der Prozeßführung und Schlichtung;
(3) Die Disziplin bezüglich der Beziehung zwischen Rechtsanwälten
einerseits und Auftraggebern und Klienten der Gegenseite
andererseits;
(4) Die Disziplin bezüglich der Beziehung zwischen
Rechtsanwälten
3.
Die Bestrafung der Rechtsanwälte
In
den vom Justizministerium am 22. Oktober 1992 veröffentlichten
„Regeln für die Bestrafung der Rechtsanwälte“ ist folgendes
festgelegt:
(1) Die Strafmaßnahmen für Rechtsanwälte
A.
Verwarnung
B.
Einstellung der Berufsausübung
C.
Aberkennung der Rechtsanwaltsqualifikation
(2) Straforgan und –verfahren
Die Straforgane sind die Justizabteilungen von der Bezirks- bzw.
Stadtebene aufwärts. Sie richten jeweils eine Kommission für die
Bestrafung der Rechtsanwälte ein, die aus praktizierenden
Rechtsanwälten, Mitgliedern der Gesellschaft der Rechtsanwälte und
Mitarbeitern der Justizabteilung besteht.
Das Strafverfahren:
A.
Vorschlag für die Bestrafung und seine Überprüfung;
B.
Diskussion über die Bestrafung;
C.
Nachprüfung;
D.
Vollstreckung der Strafe.