V. Das Schiedssystem

Das Schiedssystem ist ein juristisches System, nach dem die beiden Parteien eines zivilen (kommerziellen) Streits freiwillig einer dritten Partei ihren Fall übergeben, damit diese nach den Schiedsregeln und dem Prinzip der Gerechtigkeit einen Schiedspruch fällt, der für sie verbindlich ist.

Das Schiedsverfahren ist gewöhnlich keine staatliche, sondern eine gewerbsmäßige zivile Angelegenheit. Wie die Versöhnung, Vermittlung und Prozeßführung ist es eine Art und Weise der Schlichtung eines zivilen (kommerziellen) Streits. Trotzdem wird das Schiedsverfahren nach dem Gesetz vom Staat kontrolliert. Der Staat kontrolliert durch das Volksgericht die Verbindlichkeit des Schiedsabkommens, die Ausarbeitung des Schiedsverfahrens und die Durchführung des Schiedsspruchs und kann, wenn die streitenden Parteien dem Schiedsspruch nicht nachkommen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Ortes, in dem das Schiedsverfahren stattfindet, eingreifen. In diesem Sinne ist das Schiedsverfahren eine juristische Aktivität und ein wichtiger Bestandteil des chinesischen Rechtswesens.

Das am 31. August 1994 veröffentlichte „Schiedsrecht der Volksrepublik China“ hat das Schiedssystem des ganzen Landes vereinheitlicht und dem internationalen Schiedssystem angeglichen, indem es die international gültigen Grundprinzipien, Grundregeln und Gepflogenheiten einführte.

(1) Die Grundprinzipien für das Schiedssystem

1. Das Prinzip der Freiwilligkeit

Wenn die streitenden Parteien ihren Streit durch das Schiedsverfahren schlichten wollen, müssen sie freiwillig ein Schiedsabkommen schließen. Ohne den Antrag einer Partei des Schiedsabkommens wird die Schiedskommission die Schlichtung nicht annehmen.

2. Das Prinzip der Unabhängigkeit

Das Schiedsverfahren erfolgt unabhängig, frei von der Einmischung durch Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen. Konkret gesagt:

a. Die Schiedsorgane sind keine Verwaltungsorgane.

b. Die in jeder Region eingerichteten Schiedsorgane sind voneinander unabhängig und haben nicht die Beziehung der administrativen Unterordnung.

c. Die Schiedskommission, die Schiedsgesellschaft und das Schiedsgericht sind voneinander unabhängig. Das Schiedsgericht verhandelt die Schiedsfälle nach dem Gesetz, frei von der Einmischung durch die Schiedskommission oder die Schiedsgesellschaft.

d. Das Gericht muß nach dem Gesetz sein Kontrollrecht über das Schiedsverfahren ausüben, doch das Schiedsverfahren ist nicht der gerichtlichen Verhandlung und die Schiedsorgane sind nicht den Gerichten untergeordnet.

3. Das Prinzip der Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit

Das Schiedsrecht sieht vor, daß die Schiedsrichter aufgrund der Tatsachen und nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Streit gerecht und vernünftig schlichten sollen.

(2) Die Schiedsorgane

1. Die Schiedsgesellschaft

Die Chinesische Schiedsgesellschaft ist eine Selbstdisziplin-Organisation der Schiedsrichter, die nach dem Statut die Schiedskommissionen und deren Mitglieder und die Verstöße von Schiedsrichtern gegen die Disziplin kontrolliert. Die Schiedskommissionen sind Mitglieder der Chinesischen Schiedsgesellschaft. Das Statut der Chinesischen Schiedsgesellschaft wird von der nationalen Vollversammlung ausgearbeitet. Die Chinesische Schiedsgesellschaft arbeitet nach dem Schiedsgesetz und den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung die Schiedsregeln aus.

2. Die Schiedskommission

Die Schiedskommission ist ein ständiges Schiedsorgan, das normalerweise am Sitz der Volksregierung der regierungsunmittelbaren Städte, der Provinzen und der autonomen Gebiete eingerichtet wird. Sie kann nach Bedarf auch in anderen Städten mit Stadtbezirken eingerichtet werden. Sie wird aber nicht nach der administrativen Gliederung auf jeder Ebene eingerichtet.

Die Schiedskommission wird von den betreffenden Abteilungen der Volksregierung und der Handelskammer der jeweiligen Stadt gemeinsam gebildet und ist in der Justiz- und Verwaltungsabteilung der betreffenden Provinz, des betreffenden autonomen Gebiets oder der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt zu registrieren.

Eine Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden und sieben bis elf Mitgliedern. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder der Schiedskommission sollen Experten für Recht, Wirtschaft und Handel und Menschen mit praktischen Arbeitserfahrungen sein. Experten für Recht, Wirtschaft und Handel müssen mindestens ein Drittel aller Mitglieder der Schiedskommission ausmachen.

Die Schiedsrichter müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie haben acht Jahre lang als Schiedsrichter gearbeitet.

b. Sie haben acht Jahre lang als Rechtsanwälte gearbeitet.

c. Sie haben acht Jahre lang als Richter gearbeitet.

d. Sie beschäftigen sich mit Jura und dem Unterricht und haben einen hohen akademischen Titel.

e. Sie besitzen juristische Kenntnisse, beschäftigen sich mit Wirtschaft und Handel und haben einen hohen akademischen Titel oder ein vergleichbares fachliches Niveau.

Die Schiedskommission stellt nach verschiedenen Fachbereichen eine Namensliste von Schiedsrichtern auf, damit die streitenden Parteien Schiedsrichter auswählen können.

3. Das Schiedsgericht

Nachdem sie Schiedsfälle angenommen hat, behandelt die Schiedskommission diese nicht direkt, sondern bildet ein Schiedsgericht, um das Schiedsrecht auszuüben.

Es gibt zwei Formen des Schiedsgerichts – das Kollegialgericht und das Alleingericht. Das Kollegialgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer der Chef-Schiedsrichter ist, der bei der Schlichtung den Vorsitz führt. Das Alleingericht hat nur einen Schiedsrichter.

Wenn das Schiedsgericht ein Kollegialgericht aus drei Schiedsrichtern ist, das nach der Vereinbarung der streitenden Parteien gebildet wird, sollen diese jeweils einen Schiedsrichter auswählen oder den Vorsitzenden der Schiedskommission beauftragen, einen Schiedsrichter zu bestimmen. Der dritte Schiedsrichter ist der Chef-Schiedsrichter. Er soll von den streitenden Parteien gemeinsam ausgewählt oder vom Vorsitzenden der Schiedskommission im Auftrag der streitenden Parteien bestimmt werden. Wenn das Schiedsgericht nach der Vereinbarung der streitenden Parteien ein Alleingericht ist, soll es von den streitenden Parteien gemeinsam ausgewählt oder vom Vorsitzenden der Schiedskommission im Auftrag der streitenden Parteien bestimmt werden.

(3) Die grundlegenden Systeme für das Schiedsverfahren

1. Das System, ein Schiedsverfahren oder eine gerichtliche Verhandlung durchzuführen

Dieses System verkörpert den Respekt vor der Option der streitenden Parteien für die Methoden der Schlichtung des Streits. Es bedeutet:

1. Wenn die streitenden Parteien ein Schiedsabkommen geschlossen und dadurch die Anrufung des Gerichts ausgeschlossen haben, können sie nur bei einem Schiedsorgan die Schlichtung beantragen.

2. Obwohl das von den streitenden Parteien unterzeichnete Schiedsabkommen die Anrufung des Gerichts ausgeschlossen hat, ist das Gericht in den folgenden besonderen Fällen dennoch dafür zuständig:

a. Das Schiedsabkommen ist ungültig oder außer Kraft.

b. Wenn eine Partei Anklage erhebt und die andere Partei die Anklage annimmt und beide Parteien eine substantielle Debatte führen und keine Einwände gegen die Einschaltung des Gerichts haben, kann das als Verzicht auf das ursprüngliche Schiedsabkommen betrachtet werden, und das Gericht kann den Schiedsfall weiter verhandeln.

2. Das System der endgültigen Entscheidung

Das bedeutet, daß der Schiedsspruch, sobald er gefällt worden ist, rechtskräftig ist. Selbst wenn eine der streitenden Parteien mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann sie weder beim Gericht Anklage erheben noch beim Schiedsorgan die Schlichtung oder die Überprüfung der Entscheidung beantragen. Sie hat dem Schiedsspruch nachzukommen, sonst hat die andere Partei das Recht, das Volksgericht zu bitten, den Schiedsspruch mit Zwangsmaßnahmen durchzuführen.

Wenn jedoch eine der streitenden Parteien der Meinung ist, daß der Schiedsspruch falsch ist, d. h. daß er den gesetzlichen Bestimmungen über die Annullierung entspricht, kann sie das Gericht bitten, den Schiedspruch zu überprüfen und dessen Annullierung zu entscheiden.

(4) Die Chinesische Schiedskommission für Internationale Wirtschaft und Internationalen Handel

Sie ist das einzige Schiedsorgan Chinas für Streitfälle in der Außenwirtschaft und im Außenhandel. Sie hat ihren Sitz in Beijing. In der Wirtschaftssonderzone Shenzhen und in Shanghai gibt es Zweigstellen.

 

 
 
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