Am 20. Dezember 1994 wurde auf der 11. Tagung des Ständigen
Ausschusses des 8. Nationalen Volkskongresses das „Gefängnisgesetz
der Volksrepublik China“ angenommen. Am selben Tag wurde es
bekanntgegeben. Damit wurde ein neues Kapitel für das chinesische
Gefängnissystem aufgeschlagen.
(1) Die zuständige Behörde für Gefängnisse
Nach dem Gefängnisgesetz ist die Verwaltungsabteilung für Justiz
des Staatsrates zuständig für die Gefängnisse des ganzen Landes.
Das Justizministerium hat das Verwaltungsamt für Gefängnisse als
eine Funktionsabteilung für die Verwaltung der Gefängnisse des
ganzen Landes eingerichtet. Die Justizämter aller Provinzen,
autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte sind für die
Gefängnisse, die sich in ihrer administrativen Region befinden,
zuständig. Die Verwaltungsämter für Gefängnisse aller Provinzen,
autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte arbeiten unter
der Führung der lokalen Justizämter.
In
China gibt es hauptsächlich zwei Arten von Gefängnissen:
a)
Gefängnisse für Verbrecher, die vom Volksgericht zu zeitlich
beschränkten oder lebenslänglichen Freiheitsstrafen oder zur
Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung verurteilt worden
sind. Sie können Strafanstalten für männliche Häftlinge und
Strafanstalten für weibliche Häftlinge einrichten. Die
Strafanstalten für weibliche Häftlinge werden von Polizistinnen
verwaltet. Die Gefängnisse können nach dem Charakter der Verbrechen
und der Haftzeit in Strafanstalten für Häftlinge, die
Kapitalverbrechen begangen haben, und Strafanstalten für Häftlinge,
die sich weniger schwerwiegener Vergehen schuldig gemacht haben,
eingeteilt werden.
b)
Erziehungsanstalten für minderjährige Verbrecher, die vom
Volksgericht zu zeitlich beschränkten oder lebenslänglichen
Freiheitsstrafen oder zur Todesstrafe mit zweijähriger
Strafaussetzung verurteilt worden sind. Da ihre Insassen das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden sie auch als
Gefängnisse für Minderjährige oder Halbwüchsige bezeichnet. China
gewährt den Minderjährigen stets einen besonderen Schutz. Das gilt
auch für minderjährige Verbrecher. In den Erziehungsanstalten für
minderjährige Verbrecher werden Erziehungsprinzipien und –methoden,
die ihren Insassen entsprechen, angewendet.
(2) Die Einrichtung und das Personal der Gefängnisse
Nach dem Gefängnisgesetz müssen die Einrichtung, Auflösung und
Verlegung von Gefängnissen von der Verwaltungsabteilung für Justiz
des Staatsrates genehmigt werden. Diese Bestimmung trägt dazu bei,
nach den jeweiligen historischen und wirtschaftlichen Bedingungen
und den Naturbedingungen sowie anderen Faktoren eine vernünftige
Standortverteilung der Gefängnisse zu ermöglichen und eine
einheitliche, wirksame und richtige Vollstreckung der Strafen zu
gewährleisten.
Jedes Gefängnis hat einen Direktor und einige Vizedirektoren. Es
kann nach den praktischen Bedürfnissen notwendige Arbeitsorgane
einrichten und Verwalter einsetzen. Die Arbeitsorgane umfassen
neben den Verwaltungsorganen und Organen für Produktion Organe für
verschiedene Gefängnisangelegenheiten, Verpflegung, Hygiene,
Erziehung usw.
Nach dem Gefängnisgesetz sind die Gefängnisverwalter auch
Volkspolizisten. Diese Bestimmung legt den gesetzlichen Status der
Gefängnisverwalter fest. Das heißt, daß die Gefängnispolizei eine
Art der Volkspolizei ist und den gleichen gesetzlichen Status wie
die Sicherheits- und Verkehrspolizei hat.
(3) Das Finanzsystem der Gefängnisse
Nach dem Gefängnisgesetz sichert der Staat den Gefängnisse die
Kosten für die Umerziehung der Verbrecher zu. Die Kosten für die
Gefängnispolizei, für die Umerziehung der Verbrecher und deren
Lebensunterhalt, für die Einrichtungen der Gefängnisse und für
andere Zwecke sind Posten des Staatshaushalts. Der Staat stellt die
notwendigen Produktionseinrichtungen und Geldmittel für die
Zwangsarbeit der Verbrecher zur Verfügung. Die von den Gefängnissen
im Rahmen des Gesetzes beanspruchten Böden, Bodenschätze und andere
Naturressourcen sowie die Vermögen der Gefängnisse werden
gesetzlich geschützt. Keine Einheit oder Privatperson darf sich an
ihnen vergreifen und sie sabotieren.
(4) Die grundlegenden Prinzipien für die Arbeit in den
Gefängnissen
In
Artikel 3 des Gefängnisgesetzes ist vorgesehen: „Die Gefängnisse
praktizieren den Verbrechern gegenüber das Prinzip der Verbindung
der Strafe mit der Umerziehung und der Erziehung mit der
körperlichen Arbeit, um die Verbrecher zu Bürgern, die Gesetze
einhalten, zu erziehen.“
1.
Verbindung der Strafe mit der Umerziehung
Ohne Strafe kann man Verbrecher nicht dazu bringen, ihre Verbrechen
einzusehen und sich vom Bösen zum Guten zu bekehren. Die Strafe ist
eine Zwangsmaßnahme, während die Umerziehung auf die Besserung der
Täter abzielt. Das ist der grundlegende Charakter der gesetzlichen
Strafvollstreckung in China. Die Gefängnisse bestrafen die
Verbrecher nicht um der Strafe willen, sondern verbinden die Strafe
eng mit der Umerziehung.
2.
Verbindung der Erziehung mit der körperlichen Arbeit
Um
die Verbrecher wirksam umzuerziehen, muß im Zuge der Vollstreckung
der Strafe am Prinzip der Verbindnung der Erziehung mit der
körperlichen Arbeit festgehalten werden. Mit der Erziehung sind die
ideologische und kulturelle Erziehung und die Berufsbildung und mit
der körperlichen Arbeit ist produktive Aktivität gemeint. Es ist
notwendig, die Umerziehung durch Erziehung mit der Umerziehung
durch körperliche Arbeit gut zu verbinden.
(5) Vollstreckung der Strafe
Die Vollstreckung der Strafe obliegt der Vollstreckungsbehörde, die
nach den gesetzlichen Bestimmungen die rechtsgültigen Urteile und
Entscheidungen der Rechtsprechungsbehörde in die Tat umsetzt. Die
Vollstreckung der Strafe in den chinesischen Gefängnissen umfaßt
hauptsächlich die folgenden Maßnahmen:
1.
Inhaftierung
Verbrecher, die zu einer Todesstrafe mit zweijähriger
Strafaussetzung, zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder zu
einer befristeten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, kommen
nach dem gesetzlichen Verfahren ins Gefängnis. Die Inhaftierung
bedeutet den Beginn der Vollstreckung der Strafe. Sie muß streng
nach dem gesetzlichen Verfahren durchgeführt werden.
Die Sicherheitsorgane, die Verbrecher inhaftieren, müssen innerhalb
eines Monats nach dem Tag, an dem sie die Mitteilung des
Volksgerichts über die Vollstreckung der Strafe für Verbrecher, die
zu einer Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung, zu einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder zu einer befristeten
Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, erhalten, die Verurteilten
ins Gefängnis bringen. Während das Volksgericht die Verbrecher dem
Gefängnis zur Vollstreckung der Strafe übergibt, muß es ihm
notwendige gesetzliche Dokumente zustellen, einschließlich des
Duplikats der Anklageschrift der Volksstaatsanwaltschaft, des
Urteilsspruchs des Volksgerichts, der Mitteilung über die
Vollstreckung des Urteils und des Registers über die Beendigung des
Gerichtsverfahrens. Ohne den Erhalt der o. g. gesetzlichen
Dokumente darf das Gefängnis Verbrecher nicht inhaftieren. Wenn die
o. g. Dokumente unvollständig sind oder Fehler in der Registrierung
unterlaufen sind, muß das Volksgericht, das das rechtsgültige
Urteil gefällt hat, rechtzeitig Ergänzungen oder Berichtigungen
vornehmen.
Vor Antritt ihrer Freiheitsstrafe müssen Verbrecher körperlich
untersucht werden, und es ist eine Kontrolle ihrer mitgeführten
Sachen vorzunehmen. Wenn bei der körperlichen Untersuchung
festgestellt wird, daß die zu einer lebenslänglichen oder
befristeten Freiheitsstrafe Verurteilten an einer schweren
Krankheit leiden und gegen Bürgschaft zu einer ärztlichen
Behandlung entlassen werden müssen oder schwangere Frauen sind bzw.
ihre Säuglinge stillen, können sie vorläufig nicht in Haft genommen
werden. Das gilt jedoch nicht für jene Verbrecher, die zu einer
Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung verurteilt worden
sind. Das Gefängnis hat dem Volksgericht das Ergebnis der
körperlichen Untersuchung mitzuteilen, damit dieses entscheidet, ob
die Verbrecher, für die die Voraussetzungen für eine bedingte
Haftentlassung gegeben sind, vorläufig nicht in Haft genommen
werden dürfen. Bei der Kontrolle der mitgeführten Sachen der
Verbrecher müssen verbotene Dinge beschlagnahmt werden. Sachen, die
nicht zu den Bedarfsartikeln gehören, werden vom Gefängnis
aufbewahrt oder mit dem Einverständnis der Verbrecher deren
Familienangehörigen zurückgegeben. Bei weiblichen Häftlingen sind
die körperliche Untersuchung und die Kontrolle der mitgeführten
Sachen von Volkspolizistinnen durchzuführen. Verbrecher dürfen ihre
Kinder nicht ins Gefängnis mitbringen.
Die Inhaftnahme von Verbrechern hat das Gefängnis deren
Familienangehörigen mitzuteilen. Die Benachrichtigung hat innerhalb
von fünf Tagen nach der Inhaftierung zu erfolgen.
2.
Behandlung von Beschwerden, Anklagen und Anzeigen von
Verbrechern
Während der Vollstreckung der Strafe muß das Gefängnis schriftliche
Beschwerden von Verbrechern rechtzeitig der Volksstaatsanwaltschaft
oder dem Volksgericht zur Behandlung vorlegen und darf sie nicht
zurückhalten. Um Gefängnisinsassen eine Beschwerdeführung zu
erleichtern, haben Gefängnisse einen Kasten für Beschwerden
einzurichten und jemanden zu bestimmen, der für die Öffnung des
Kastens verantwortlich ist. Die Volksstaatsanwaltschaft bzw. das
Volksgericht hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem
eine Beschwerde von Häftlingen zugeht, das Gefängnis über deren
Behandlung zu informieren.
Gefängnisinsassen haben das Recht, Volkspolizisten oder andere
Mitarbeiter der Haftanstalt wegen gesetzwidriger Handlungen
anzuklagen oder anzuzeigen. Das Gefängnis soll die schriftlichen
Anklagen und Anzeigen im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtzeitig
behandeln. Anklagen und Anzeigen, die nicht in seine Zuständigkeit
fallen, sollen rechtzeitig an das Sicherheitsorgan oder die
Volksstaatsanwaltschaft zur Behandlung weitergegeben werden.
3.
Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses
Ein Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses erfolgt in zwei Fällen:
Erstens, wenn das Volksgericht gemäß den diesbezüglichen
Bestimmungen beschließt, die Strafe müsse außerhalb des
Gefängnisses vollstreckt werden, weil der Betreffende an einer
schweren Krankheit leidet und gegen Bürgschaft zur ärztlichen
Behandlung zu entlassen ist oder wenn es sich um eine schwangere
oder ihr Kind stillende Frau handelt. Zweitens, wenn das
Vollstreckungsorgan während der Strafvollstreckung nach den
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen einen Vollzug der
weiteren Strafe außerhalb des Gefängnisses beschließt, weil der
Betreffende an einer schweren Krankheit leidet und in Todesgefahr
schwebt, an einer chronischen Krankeit leidet und trotz langer
ärztlicher Behandlung nicht geheilt werden kann, über 60 Jahre alt
und krank ist und für die Gesellschaft keine Gefahr mehr darstellt
oder körperbehindert und arbeitsunfähig ist. Wenn der Strafvollzug
außerhalb des Gefängnisses vom Vollstreckungsorgan beschlossen
wird, muß das Gefängnis dem Verwaltungsorgan der betreffenden
Provinz, des betreffenden autonomen Gebietes oder der betreffenden
regierungsunmittelbaren Stadt einen schriftlichen Vorschlag zur
Genehmigung vorlegen.
Sind die Umstände für einen Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses
nicht mehr gegeben, ist der Betreffende, wenn der Strafvollzug
außerhalb des Gefängnisses vom Volksgericht beschlossen worden war,
vom Sicherheitsorgan wieder ins Gefängnis zu bringen, um dort seine
Strafe weiter zu verbüßen. Wenn der Strafvollzug außerhalb des
Gefängnisses vom Gefängnis beschlossen wurde, muß das
Sicherheitsorgan, das für den Strafvollzug außerhalb des
Gefängnisses verantwortlich ist, dem Gefängnis rechtzeitig
mitteilen, daß es den Betreffenden wieder in Haft zu nehmen hat.
Wenn die Strafzeit abgelaufen ist, hat das Gefängnis die
Formalitäten für die Entlassung zu erledigen.
4.
Strafmilderung und bedingte Entlassung
Die Strafmilderung ist eine Maßnahme, nach der die gesetzliche
Strafe für Verbrecher, die ihre Freiheitsstrafe verbüßen, nach
gesetzlich festgelegten Bedingungen und Verfahren gemildert wird.
Wenn Verurteilte den Bedingungen für eine gesetzliche
Strafmilderung entsprechen, soll das Gefängnis dem Volksgericht
einen Vorschlag über eine Strafmilderung unterbreiten, und das
Volksgericht soll innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem es
den schriftlichen Vorschlag erhalten hat, eine Entscheidung
treffen. Wenn es sich um einen komplizierten Fall oder um besondere
Umstände handelt, kann die Zeit für die Entscheidungsfindung um
einen Monat verlängert werden.
Bei einer bedingten Haftentlassung werden Verurteilte, die während
des Strafvollzugs den gesetzlich festgelegten Bedingungen
entsprechen, vorzeitig auf Bewährung entlassen. Für Häftlinge, die
den gesetzlich festgelegten Bedingungen für eine bedingte
Haftentlassung entsprechen, unterbreitet das Gefängnis aufgrund der
Ergebnisse der Prüfung dem Volksgericht einen Vorschlag über die
bedingte Haftentlassung, und das Volksgericht soll innerhalb eines
Monats nach dem Tag, an dem es den schriftlichen Vorschlag erhalten
hat, eine Entscheidung treffen. Wenn es sich dabei um einen
komplizierten Fall oder um besondere Umstände handelt, kann die
Zeit für die Entscheidungsfindung um einen Monat verlängert
werden.
5.
Entlassung und Unterbringung
Wenn Straftäter, die zu einer befristeten Freiheitsstrafe
verurteilt worden waren, ihre Strafe verbüßt haben, hat sie das
Gefängnis termingerecht zu entlassen und ihnen einen
Entlassungsschein auszustellen. Außerdem muß das Gefängnis ein
schriftliches Gutachten über ihre Bewährung während der Verbüßung
der Gefängnisstrafe abgeben und es samt einer Kopie des
Urteilsspruchs dem Sicherheitsorgan des Ortes, wo die
Strafentlassenen unterbracht werden, übergeben.
Die Strafentlassenen haben sich mit ihrem Entlassungsschein bei dem
Sicherheitsorgan des Ortes, wo sie sich niederlassen, zu melden.
Sie haben nun nach dem Gesetz wieder die gleichen Rechte wie die
anderen Bürger.
(6) Die Verwaltung der Angelegenheiten der Gefängnisse
Damit sind die konkreten Aktivitäten der Strafanstalten bei der
Verwaltung der Häftlinge gemeint. Sie umfassen die folgenden
Aspekte:
1.
Klassifizierungssystem
Es
handelt sich um ein System, nach dem die Strafanstalten die
Häftlinge nach der Art ihrer Verbrechen und ihrer Freiheitsstrafe,
der Dauer ihrer Strafzeit, ihrer Bewährung während der Umerziehung
sowie ihrem Alter, Geschlecht usw. differenziert einsperren,
verwalten und erziehen.
2.
Überwachung und die Anwendung von Zuchtgeräten und Waffen
Die Überwachung einschließlich der bewaffneten Überwachung bezieht
sich auf die Aktivitäten, die die bewaffnete Volkspolizei zur
Aufrechterhaltung der normalen Ordnung und Sicherheit von
Gefängsnissen durchführt, sowie auf die innere Beaufsichtigung,
nämlich die Beaufsichtigung und Verwaltung der Häftlinge durch die
Strafanstalten innerhalb des Kordons. Außerdem sollen die
Strafanstalten und die bewaffnete Polizei die Volksmiliz, die
Organisationen für öffentliche Sicherheit und die Bevölkerung in
der Umgebung von Gefängnissen zur Wachsamkeit und nötigenfalls zur
Gegenwehr anhalten. Wenn Inhaftierte aus dem Gefängnis ausbrechen
oder einen Aufstand anzetteln oder wenn Verbrecher außerhalb des
Gefängnisses Gefangene gewaltsam aus dem Gefängnis zu befreien
versuchen, sollen sie gemeinsam mit dem Gefängnis die Verbrecher
daran hindern bzw. den Aufstand niederwerfen.
Mit den Zuchtgeräten sind Hand- und Fußschellen gemeint. Sie sind
für gefährliche Verbrecher bestimmt. Die Anwendung von Zuchtgeräten
für alte, kranke, körperbehinderte und minderjährige Häftlinge ist
normalerweise verboten. Mit Ausnahme von besonderen Fällen darf man
auch für weibliche Häftlinge keine Zuchtgeräte anwenden. Die
Verbrecher, denen Zuchtgeräte angelegt worden sind, sollen nicht
mehr an der körperlichen Arbeit im Gefängnis teilnehmen.
Die Anwendung von Zuchtgeräten muß der zuständige Leiter des
Gefängnisses genehmigen. In Notfällen kann man einem Verbrecher
zuerst Zuchtgefäte anlegen, doch man muß die notwendige Formalität
sofort nachträglich erledigen. Die Zeit für das Fesseln von
Verbrechern mit Hand- und Fußschellen ist, mit Ausnahme von
Verbrechern, die vom Volksgericht zum Tode verurteilt worden sind
und auf die Vollstreckung der Todesstrafe warten, normalerweise auf
sieben Tage bis höchstens 15 Tage begrenzt.
Die Diensthabenden der bewaffneten Volkspolizei und die
Volkspolizisten des Gefängnisse, die die Überwachungsaufgabe
übernehmen, dürfen in Notfällen nach den diesbezüglichen
Bestimmungen des Staates Waffen benutzen.
3.
Korrespondenz und Zusammenkunft
Während der Haftzeit dürfen die Häftlinge mit anderen
korrespondieren. Die Briefe, die sie erhalten bzw. aufgeben, müssen
aber von der zuständigen Abteilung des Gefängnisses kontrolliert
werden. Briefe, die die Häftlinge an die übergeordnete Behörde des
Gefängnisses und an die Justizbehörde schreiben, werden nicht
kontrolliert.
Während der Haftzeit dürfen die Häftlinge mit ihren
Familienangehörigen oder Vormündern zusammentreffen. Mit Leuten, zu
denen sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen haben, dürfen sie
prinzipiell nicht zusammentreffen, es sei denn, daß sie in
besonderen Fällen die Genehmigung des Gefängnisses erhalten.
Neben normalen Zusammenkünften der Häftlinge mit ihren
Familienangehörigen oder Vormündern kann das Gefängnis in
besonderen Fällen sie nach Hause gehen lassen, um ihre
Familienangehörigen zu besuchen oder unvorhergesehene Vorfälle zu
regeln. Die Besuchszeit beträgt normalerweise drei bis fünf Tage,
in besonderen Fällen bis zu sieben Tage.
4.
Alltagsleben und Hygiene
Die Arbeitszeit erwachsener Häftlinge beträgt täglich acht Stunden.
Wenn die Arbeitszeit wegen der Bedürfnisse der Produktion
verlängert werden muß, ist das von dem zuständigen Leiter des
Gefängnisses zu genehmigen.
Die Studienzeit von Häftlingen beträgt täglich zwei Stunden.
Garantiert werden muß, daß sie täglich mindestens acht Stunden
schlafen können. Minderjährige Häftlinge arbeiten und lernen
jeweils gleich lang. Ihre tägliche Schlafzeit soll nicht weniger
als neun Stunden betragen. Man darf sie nicht veranlassen, schwere
körperliche Arbeit oder eine produktive Arbeit, die ihre
Körperkraft übersteigt oder ihrer Gesundheit abträglich ist, zu
leisten. Man muß den Häftlingen jeden Tag eine bestimmte Zeit für
die kulturelle und sportliche Betätigung geben. An gesetzlich
festgelegten Feier- und Ruhetagen haben sie frei.
Den Häftlingen ist eine Verpflegung anzubieten, die der Norm für
dasselbe Tätigkeitsfeld gleichartiger lokaler staatseigener
Betriebe entspricht. Geld, das für ihre Verpflegung bestimmt ist,
darf nicht veruntreut werden. Die Küche für die Häftlinge muß von
hauptamtlichen Kadern verwaltet werden. Sie sollen sich darum
bemühen, die Verpflegung abwechslungsreich zu gestalten und zu
verbessern.
Der Bau der Gefängniszellen und der umliegenden Einrichtungen muß
den besonderen Erfordernissen der Beaufsichtigung und den
staatlichen Normen für Hygiene, Brandschutz und Vorsorge gegen
Erdbeben entsprechen. Die Gefängniszellen müssen mit
Heizungsanlagen ausgestattet sein.
Die Gefängnisse müssen je nach ihrem Umfang und der Zahl der
Häftlinge eine Klinik oder ein Krankenhaus einrichten und mit
notwendigen medizinischen Einrichtungen und Medikamenten
ausstatten.
5.
Auszeichnung und Bestrafung
Die Strafanstalten sollen die Bewährung der Häftlinge während der
Umerziehung durch körperliche Arbeit prüfen und vergleichen und
aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und des Vergleichs die
Häftlinge nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen und
Verfahren auszeichnen bzw. bestrafen.
Geprüft werden die Häftlinge bezüglich ihrer Bewährung in der
ideologischen Umerziehung, der politischen, kulturellen und
technischen Erziehung, der Einhaltung der Disziplin und der
körperlichen Arbeit.
Die Auszeichnung der Häftlinge hat drei Formen: Belobigung,
materieller Ansporn und Registrierung der Verdienste. Die
Bestrafung hat ebenfalls drei Formen: Verwarnung, Verweis und
Einzelarrest. Die Auszeichnung und Bestrafung der Häftlinge werden
in ihren Akten vermerkt.