I. Das Rechtsprechungssystem

Das Rechtsprechungssystem, d. h. das Gerichtssystem, ist ein gesetzliches System, bei dem es sich um die Einrichtung der Gerichte, die Richter und die Rechtsprechungsorganisationen sowie deren Aktivitäten handelt.

(1) Die Organisation der Volksgerichte und ihre Kompetenzen

Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Der Staat richtet lokale Volksgerichte verschiedener Ebenen, Sondervolksgerichte und das Oberste Volksgericht ein. Das Oberste Volksgericht beaufsichtigt die Arbeit der Rechtsprechung der Volksgerichte aller Arten und Ebenen. Die lokalen Volksgerichte der verschiedenen Ebenen werden nach der administrativen Gliederung und die Sondergerichte nach den Bedürfnissen eingerichtet.

Zu den lokalen Volksgerichten gehören Volksgerichte der Grundebene, Volksgerichte der mittleren Ebene und höhere Volksgerichte.

Gemäß dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte von Kreisen oder autonomen Kreisen und Volksgerichte von Städten ohne Bezirke sowie von Stadtbezirken Volksgerichte der Grundebene. Sie haben die folgenden Kompetenzen:

a) Verhandlung von Straffällen, Zivilrechtsfällen und administrativen Fällen erster Instanz mit Ausnahme der gesetzlich definierten Sonderfälle. Wenn sie die Rechtsfälle, die sie annehmen und behandeln, für schwerwiegend halten und meinen, daß sie von den Volksgerichten der höheren Ebene verhandelt werden müssen, können sie bitten, sie an die Volksgerichte der höheren Ebene zu verweisen.

b) Behandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten und geringfügigen Straffällen, die nicht gerichtlich verhandelt werden müssen.

c) Anleitung der Arbeit der Volksvermittlungskommissionen.

Um der Bevölkerung Erleichterungen bei Prozessen zu verschaffen, richten die Volksgerichte der Grundebene Volkskammern als Vertretungen ein. Diese Volkskammern sind jedoch keine Instanzen. Ihre Aufgabe besteht darin, gewöhnliche Zivilrechtsfälle und geringfügige Straffälle zu verhandeln, die Arbeit der Volksvermittlungskommissionen anzuleiten, über die Rechtsordnung aufzuklären und Zuschriften sowie persönlich vorgebrachte Anliegen von Bürgern zu bearbeiten. Ihre Urteile und Entscheidungen gelten als Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte der Grundebene.

Die Volksgerichte der mittleren Ebene umfassen von den Provinzen bzw. autonomen Gebieten, von den regierungsunmittelbaren Städten und von den Städten, die der Verwaltung der Provinzen bzw. autonomen Gebiete direkt unterstehen, sowie von den autonomen Bezirken eingerichtete Volksgerichte. Sie haben die folgenden Kompetenzen:

1) Verhandlung der folgenden Rechtsfälle:

a) Rechtsfälle der ersten Instanz, die nach dem Gesetz von ihnen zu verhandeln sind. Nach der Strafprozeßordnung unterliegen die folgenden Straffälle der Gerichtsbarkeit der Volksgerichte der mittleren Ebene: Gefährdung der Staatssicherheit; gewöhnliche Straffälle, die möglicherweise zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder Todesstrafe führen können; Delikte von Ausländern oder Verletzungen der legitimen Rechte und Interessen von Ausländern durch chinesische Bürger. Nach der Zivilprozeßordnung sind die Zivilrechtsfälle, die in die Zuständigkeit der Volksgerichte der mittleren Ebene fallen, schwerwiegende Fälle, die Ausländer betreffen, Fälle, die in den Gebieten ihrer Zuständigkeit einen großen Einfluß haben, und Fälle, die sie auf Anweisung des Obersten Volksgerichts zu verhandeln haben. Nach der Verwaltungsprozeßordnung sind die administrativen Fälle, die der Gerichtsbarkeit der Volksgerichte der mittleren Ebene unterliegen, Fälle in Bezug auf die Bestätigung von Erfindungspatenten, vom Zollamt behandelte Fälle, Anklagen gegen die administrativen Aktivitäten der Abteilungen des Staatsrates oder der Volksregierungen von Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte sowie schwerwiegende und komplizierte Fälle in den Gebieten, für die sie zuständig sind.

b) Erstinstanzliche Rechtsfälle, die ihnen von Volksgerichten der Grundebene übertragen werden.

d) Berufungen und Einsprüche gegen Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte der Grundebene.

Wenn die Volksgerichte der mittleren Ebene Straffälle, Zivilrechtsfälle und administrative Fälle, die sie annehmen und behandeln, für schwerwiegend halten und meinen, daß sie von den Volksgerichten der höheren Ebene verhandelt werden müssen, können sie bitten, sie an die Volksgerichte der höheren Ebene zu verweisen.

2) Aufsicht über die Rechtsprechung der Volksgerichte der Grundebene in den Gebieten, die unter ihrer Gerichtsbarkeit stehen. Wenn sie feststellen, daß Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte der Grundebene, die rechtskräftig geworden sind, falsch sind, haben sie das Recht, die betreffenden Rechtsfälle zu übernehmen oder die Volksgerichte der Grundebene anzuweisen, sie nochmals zu verhandeln.

Nach dem Organisationsgesetz für Volksgerichte werden die höheren Volksgerichte in den Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten eingerichtet. Sie haben die folgenden Kompetenzen:

1) Verhandlung der folgenden Rechtsfälle:

a) Schwerwiegende oder komplizierte Straffälle, Zivilrechtsfälle und administrative Fälle der ersten Instanz, die nach dem Gesetz von ihnen verhandelt werden müssen;

b) Erstinstanzliche Rechtsfälle, die ihnen von den untergeordneten Volksgerichten zur Verhandlung übertragen werden;

c) Berufungen und Einsprüche gegen Urteile bzw. Entscheidungen der untergeordneten Volksgerichte. Die höheren Volksgerichte in jenen Gebieten, in denen sich Seegerichte befinden, haben das Recht, über Berufungen gegen Urteile bzw. Entscheidungen der Seegerichte zu verhandeln.

d) Einsprüche, die die Volksstaatsanwaltschaft nach dem Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen erhoben hat.

2) Überprüfung erstinstanzlicher Rechtsfälle, bei denen die Angeklagten von Volksgerichten der mittleren Ebene zum Tode verurteilt worden sind und keine Berufung einlegen. Wenn sie mit der Todesstrafe einverstanden sind, legen sie das Urteil den höheren Volksgerichten zur Bestätigung vor; wenn sie mit der Todesstrafe nicht einverstanden sind, können sie die betreffenden Rechtsfälle übernehmen oder sie den Volksgerichten der mittleren Ebene zur nochmaligen Verhandlung zurückzugeben.

3) Überprüfung der Rechtsfälle, bei denen die Angeklagten von Volksgerichten der mittleren Ebene zur Todesstrafe mit zweijähriger Aussetzung der Strafvollstreckung verurteilt worden sind.

4) Bestätigung von Todesstrafen mit der Autorisation des Obersten Volksgerichts.

5) Aufsicht über die Rechtsprechung der untergeordneten Volksgerichte in den Gebieten ihrer Zuständigkeit. Wenn sie feststellen, daß Urteile und Entscheidungen der untergeordneten Volksgerichte, die rechtskräftig wurden, falsch sind, haben sie das Recht, die betreffende Rechtsfälle zu übernehmen oder die untergeordneten Volksgerichte anzuweisen, sie nochmals zu verhandeln.

2. Die Sondervolksgerichte sind Volksgerichte, die nach tatsächlichen Bedürfnissen in besonderen Abteilungen eingerichtet werden, um besondere Rechtsfälle zu verhandeln. Als Sondergerichte gibt es in China Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.

Für die Militärgerichte gibt es drei Stufen: Militärgerichte der Grundebene, Militärgerichte der Wehrbereiche bzw. der Teilstreitkräfte und Waffengattungen und das Militärgericht der Chinesischen Volksarmee (VBA).

Das Militärgericht der VBA ist das oberste Militärgericht. Es hat die folgenden Kompetenzen:

a) Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsfälle, die Personen von der Divisionsebene aufwärts betreffen;

b) Verhandlungen von Straffällen, die Ausländer betreffen;

c) Verhandlungen von Rechtsfällen, die sie mit der Autorisation oder auf Anweisung des Obersten Volksgerichts zu verhandeln haben, und von anderen Straffällen, die seiner Meinung nach von ihm verhandelt werden sollen.

d) Verhandlungen der zweiten Instanz, Überprüfungen der Todesstrafe und nochmalige Verhandlung.

Zu den Militärgerichten der Wehrbereiche bzw. der Teilstreitkräfte und Waffengattungen gehören neben Militärgerichten der Wehrbereiche die Militärgerichte der Kriegsmarine, der Luftwaffe, der 2. Artillerie und der Truppen, die unmittelbar dem Hauptquartier der VBA unterstehen. Sie alle sind Militärgerichte der mittleren Ebene und haben die folgenden Kompetenzen:

a) Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsfälle, die Personen im Rang eines stellvertretenden Divisionskommandeurs oder eines Regimentskommandeurs betreffen;

b) Verhandlungen von Rechtsfällen, die zu einer Todesstrafe führen können, und von Rechtsfällen, die sie mit der Autorisation oder auf Anweisung der Militärgerichte der höheren Ebene zu verhandeln haben;

c) Verhandlungen von Berufungen und Einsprüchen.

Zu den Militärgerichten der Grundebene zählen die Militärgerichte des Heeres auf Armeeebene, Militärgerichte der Wehrbereiche, Militärgerichte der Kriegsflotten, Militärgerichte der Luftwaffe und die Militärgerichte der in Beijing stationierten Truppen. Sie haben die folgenden Kompetenzen:

a) Verhandlungen von Rechtsfällen, die Personen von der Bataillonsebene abwärts betreffen und zu einer lebenslänglichen oder einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe führen können;

b) Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsfälle, die sie mit der Autorisation oder auf Anweisung der Militärgerichte der höheren Ebene zu verhandeln haben.

Die Seegerichte sind Sondergerichte, die eingerichtet werden, um die Gerichtsbarkeit über das Seewesen auszuüben und Rechtsfälle in bezug auf maritime Angelegenheiten und den Seehandel zu verhandeln. Im Mai 1989 veröffentlichte das Oberste Volksgericht die „Bestimmungen über den Rahmen der Rechtsfälle, die die Seegerichte annehmen und verhandeln“, in denen festgelegt ist, daß die Militärgerichte Rechtsfälle in Bezug auf maritime Angelegenheiten und den Seehandel zwischen chinesischen juristischen Personen oder Bürgern, zwischen chinesischen juristischen Personen oder Bürgern und juristischen Personen oder Bürgern eines fremden Landes oder einer Region außerhalb des chinesischen Festlandes und zwischen juristischen Personen oder Bürgern eines fremden Landes oder einer Region außerhalb des chinesischen Festlandes annehmen und verhandeln sollen. Solche Rechtsfälle lassen sich in fünf Kategorien und 14 Arten einteilen:

1) Zehn Arten von Rechtsfällen in bezug auf Streitigkeiten im Seewesen. Es handelt sich um die folgenden Fälle: Zusammenstöße von Schiffen und diesbezüglicher Schadenersatz; Auffahrt von Schiffen auf Bauwerke und Einrichtungen auf hoher See, in den Gewässern, die mit dem Meer verbunden sind, oder in Häfen und diesbezüglicher Schadenersatz; die durch die Emission oder Durchsickerung von Schadstoffen oder Abwasser aus Schiffen verursachte Verschmutzung von Gewässern oder Beschädigung von anderen Schiffen und Gütern und diesbezüglicher Schadenersatz; Unfälle während der Arbeit auf hoher See, in den Gewässern, die mit dem Meer verbunden sind, oder in Häfen und diesbezüglicher Schadenersatz.

2) Vierzehn Arten von Rechtsfällen in Bezug auf den Seehandel. Es handelt sich hauptsächlich um die folgenden Fälle: Vertragsstreitigkeiten bezüglich des Wassertransports; Vertragsstreitigkeiten bezüglich des Passagier- und Gepäcktransports; Vertragsstreitigkeiten bezüglich der Arbeit von Seeleuten; Vertragsstreitigkeiten bezüglich Rettung und Bergung im Meer und Vertragsstreitigkeiten in Fragen der Seeversicherung.

3) Elf Arten von anderen Rechtsfällen in Bezug auf maritime Angelegenheiten und den Seehandel. Es handelt sich um die folgenden Fälle: schwere Unfälle während des Seetransports oder der Arbeit auf hoher See; Streitigkeiten bezüglich der Arbeit in Häfen; Streitigkeiten nach Havarien; Streitigkeiten um die Erschließung und Nutzung der See; Streitigkeiten bezüglich des Eigentums-, Besitz- bzw. Verpfändungsrechts auf Schiffe oder der Anspruchsrechte auf maritime Angelegenheiten; administrative Fälle, die zuständige Organe für Meere und Binnenflüsse betreffen; Betrugsfälle bezüglich des Seetransports.

4) Fünf Arten von Rechtsfällen in Bezug auf Urteilsvollstreckungen. Es handelt sich um die folgenden Fälle: Anträge von zuständigen Organen für Meere und Binnenflüsse auf zwangsweise Urteilsvollstreckung; Anträge von Prozeßparteien auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen; Anträge von Prozeßparteien, in denen sie die chinesischen Seegerichte bitten, in Übereinstimmung mit der „Konvention über Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen“ die Schiedssprüche von Schiedsorganen eines fremden Landes oder einer Region außerhalb des chinesischen Festlandes zu vollstrecken; Hilfe bei der Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte in Übereinstimmung mit einem von China und einem fremden Land unterzeichneten Abkommen über Rechtshilfe bzw. nach dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens.

5) Zwei Arten von Rechtsfällen in Bezug auf Bitten um dinglichen Arrest, nämlich Bitten um die Beschlagnahme von Schiffen vor dem Prozeß und Bitten um die Beschlagnahme der Güter, die das betreffende Schiff transportiert, oder der Treibstoffe, die das betreffende Schiff benutzt.

Die Eisenbahngerichte sind Sondervolksgerichte, die an Eisenbahnlinien eingerichtet sind. Sie verhandeln die folgenden Rechtsfälle:

a) Straffälle, die sich an Eisenbahnlinien ereignet haben und von Sicherheitsorganen für die Eisenbahn ermittelt worden sind und in denen die Staatsanwaltschaften für die Eisenbahn Anklage erhoben haben;

b) Rechtsfälle in Bezug auf Wirtschaftsstreitigkeiten. Nach den Bestimmungen des Obersten Volksgerichts gibt es für solche Rechtsfälle zwölf Kategorien einschließlich Vertragsstreitigkeiten um den Gütertransport per Eisenbahn, Vertragsstreitigkeiten um den internationalen Eisenbahntransitverkehr, Beschädigungen der Eisenbahn infolge einer Verletzung des Einsenbahnsicherheitsgesetzes, Verletzungen von Personen und Sachbeschädigungen während der Fahrt oder des Rangierens von Eisenbahnwagen und Rechtsverletzungen, gegen die ein Kläger Anklage vor einem Eisenbahngericht erhoben hat.

1. Das Oberste Volksgericht befindet sich in Beijing, der Hauptstadt der VR China. Es ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit des Staates aus. Zugleich beaufsichtigt es die Arbeit der lokalen Volksgerichte aller Ebenen und der Sondervolksgerichte. Das Oberste Volksgericht setzt sich aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, dem Kammerpräsidenten und seinen Stellvertretern und einigen Richtern zusammen. Es übt die folgenden Befugnisse aus:

1) Aufsicht über die Arbeit der lokalen Volksgerichte aller Ebenen und der Sondervolksgerichte. Wenn es feststellt, daß Urteile und Entscheidungen der lokalen Volksgerichte und der Sondervolksgerichte, die rechtskräftig geworden sind, falsch sind, hat es das Recht, die betreffenden Rechtsfälle zu übernehmen oder die untergeordneten Volksgerichte anzuweisen, sie nochmals zu verhandeln.

2) Verhandlung folgender Rechtsfälle:

a) Erstinstanzliche Rechtsfälle, die nach dem Gesetz in seine Zuständigkeit fallen, und Rechtsfälle, die seiner Meinung nach von ihm verhandelt werden sollen. Nach der Strafprozeßordnung müssen die erstinstanzlichen Rechtsfälle, die von ihm verhandelt werden, landesweit schwerwiegende Fälle sein. Nach der Zivilprozeßordnung müssen die Zivilrechtsfälle der ersten Instanz und die Wirtschaftsstreitigkeiten, die von ihm verhandelt werden, Rechtsfälle sein, die einen großen Einfluß auf das ganze Land haben. Nach der Verwaltungsprozeßordnung müssen die administrativen Rechtsfälle, die in seine Zuständigkeit fallen, im Landesmaßstab schwerwiegende und komplizierte Rechtsfälle sein.

b) Berufungen und Einsprüche gegen Urteile und Entscheidungen der höheren Volksgerichte oder Sondervolksgerichte oder Einsprüche, die die Oberste Volksstaatsanwaltschaft nach dem Überwachungsverfahren für die Rechtsprechung erhoben hat.

c) Bestätigung von Todesstrafen.

d) Juristische Interpretationen. Das heißt, daß das Oberste Volksgericht erklärt, wie die Volksgerichte bei Verhandlungen Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben.

e) Leitung und Verwaltung der administrativen Arbeit der Volksgerichte aller Ebenen des ganzen Landes.

(2) Das Richtersystem

Richtersystem ist der Gesamtbegriff für die Regeln und Vorschriften über die Qualifikation der Richter, die Art und Weise ihrer Auswahl, ihre Amtsdauer, die Methoden für ihre Auszeichnung und Bestrafung und ihre Gehälter und andere materielle Behandlung. China veröffentlichte am 28. Februar 1995 das Richtergesetz mit 17 Kapiteln und 42 Artikeln, in dem das Richtersystem ausführlich dargelegt wird.

1. Die Qualifikation der Richter

Die Richter sind Personen, die die Gerichtsbarkeit des Staates ausüben, nämlich die Präsidenten der Gerichte aller Ebenen und deren Stellvertreter, die Mitglieder der Richterausschüsse, die Kammerpräsidenten und deren Stellvertreter sowie die Richter und deren Assistenten. Ihre Aufgabe besteht darin, in einem Richterkollegium oder allein Rechtsfälle zu verhandeln.

Die Richter müssen die Qualifikation für ihre Aufgabe besitzen. In Kapitel IV des Richtergesetzes ist vorgesehen, daß die Richter den folgenden Voraussetzungen zu entsprechen haben:

a) Sie müssen die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen.

b) Sie müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben.

c) Sie müssen die Verfassung der Volksrepublik China unterstützen.

d) Sie müssen politisch zuverlässig, fachlich qualifiziert und moralisch einwandfrei sein.

e) Sie müssen gesund sein.

f) Sie müssen Absolventen einer Fakultät für Jura oder einer anderen Fakultät sein und nach der Absolvierung zwei Jahre gearbeitet haben; oder sie müssen Bachelors einer Fakultät für Jura sein und nach der Absolvierung ein Jahr gearbeitet haben. Wenn sie Magister oder Doktoren einer Fakultät für Jura sind, unterliegen sie nicht der Beschränkung durch die o. g. Arbeitsdauer.

Diejenigen, die wegen einer kriminellen Handlung vorbestraft sind oder unehrenhaft aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden sind, dürfen nicht als Richter arbeiten.

Außerdem müssen die Präsidenten der Volksgerichte und deren Stellvertreter, die Kammerpräsidenten und deren Stellvertreter, die Richter und deren Assistenten sowie die Volksschöffen in Übereinstimmung mit dem Organisationsgesetz für Volksgerichte Bürger sein, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und das aktive und das passive Wahlrecht sowie juristische Kenntnisse besitzen.

2. Berufung und Abberufung der Richter

Die Verfassung und das Gesetz legen die Befugnisse und das Verfahren für die Berufung und Abberufung der Richter fest.

Die Präsidenten der Volksgerichte aller Ebenen werden von den Volkskongressen der jeweiligen Ebene gewählt bzw. abgesetzt. Ihre Amtszeit entspricht der der Volkskongresse der jeweiligen Ebene. Die Berufung und Abberufung ihrer Stellverteter, der Mitglieder der Richterausschüsse, der Kammerpräsidenten und deren Stellvertreter sowie der Richter werden von ihnen den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene vorgeschlagen. Die assistierenden Richter werden von ihnen berufen bzw. abberufen. Die Methoden für die Berufung und Abberufung der Richter der Sondervolksgerichte werden vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses festgelegt.

Die Richter und die assistierenden Richter werden durch öffentliche Prüfung und strenge Kontrolle aus den Kandidaten, die die Qualifikation für Richter besitzen, nach ihrem politischen Verhalten und ihren fachlichen Fähigkeiten ausgewählt. Die Kandidaten für die Präsidenten der Volksgerichte und deren Stellvertreter, die Mitglieder der Richterausschüsse, die Kammerpräsidenten und deren Stellvertreter werden aus denjenigen, die praktische Arbeitserfahrungen haben, ausgewählt.

Die Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der ständigen Ausschüsse der Volkskongresse sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig Ämter in Verwaltungsorganen, Staatsanwaltschaften, Unternehmen oder Institutionen bekleiden oder als Rechtsanwälte fungieren.

Richter, die ihre Staatsangehörigkeit eingebüßt haben, in der Kontrolle negativ bewertet werden, die Disziplin oder das Gesetz verletzt haben oder aus Gesundheitsgründen lange Zeit ihren Amtspflichten nicht nachkommen können, sollen nach dem Gesetz ihres Amtes enthoben werden.

3. Absicherungssystem für Richter

Nach dem Richtergesetz genießen die Richter, die ihren Amtspflichten nachkommen, die folgenden Absicherungen:

a) Berufsabsicherung: Den Richtern, die ihren Amtspflichten nachkommen, sollen entsprechende Befugnisse und Arbeitsbedingungen gewährt werden. Sie sollen frei von Einmischung durch Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen Rechtsfälle verhandeln. Sie werden ohne gesetzliche Gründe und ohne die Einleitung eines gesetzlichen Verfahrens nicht abgesetzt, degradiert, entlassen oder bestraft.

b) Gehaltsabsicherung: Die Richter beziehen nach den entsprechenden Bestimmungen ihre Gehälter, werden versichert und genießen andere Vergünstigungen.

c) Absicherung der persönlichen Sicherheit: Die persönliche Sicherheit der Richter und die Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Wohnung werden gesetzlich geschützt.

d) Andere Absicherungen: Die Richter haben das Recht auf Demission, Beschwerde oder Anklage und Fortbildung.

4. Beförderungssystem für Richter

Für die Richter gibt es zwölf Ränge. Der Präsident des Obersten Volksgerichts ist der Chefrichter. Die Richter vom 2. bis 12. Rang sind Große Richter, höhere Richter und einfache Richter. Der Rang eines Richters wird nach seinem Amt, seinem politischen Verhalten, seiner fachlichen Fähigkeit, seiner Arbeitsleistung und seinem Dienstalter bestimmt. Nach der Bewertung am Jahresende werden die Richter Rang um Rang befördert. Die Bewertung der Richter wird von dem Gericht, in dem sie arbeiten, durchgeführt. Sie muß objektiv und unparteiisch sein und erfolgt nach dem Prinzip der Verbindung der Führung mit den Massen und der Kontrolle in normalen Zeiten mit der Kontrolle am Jahresende.

5. Auszeichnungs- und Bestrafungssystem für Richter

Richter, die bei Gerichtsverhandlungen bewerkenswerte Leistungen erzielt oder große Beiträge geleistet haben oder andere große Taten vollbracht haben, sollen ausgezeichnet werden. Die Auszeichnung gliedert sich in Belobigung, Auszeichnung mit einem „Verdienst erster Klasse“, Auszeichnung mit einem „Verdienst zweiter Klasse“, Auszeichnung mit einem „Verdienst dritter Klasse“ und Verleihung eines Ehrentitels. Hier gilt das Prinzip der Verbindung des geistigen Anreizes mit dem materiellen Anreiz.

Es ist den Richtern verboten, Meinungen, die dem Ansehen des Staates schaden, zu äußern, sich an illegalen Organisationen zu beteiligen, an Versammlungen oder Demonstrationen, die sich gegen den Staat richten, oder an Streiks teilzunehmen, Unterschlagungen zu begehen, Bestechungsgelder anzunehmen, durch Folter ein Geständnis zu erpressen, Beweise zu verheimlichen oder zu verfälschen, Staatsgeheimnisse oder Geheimnisse in bezug auf die Rechtsprechung zu verraten, die legitimen Rechte und Interessen der Bürger, juristischen Personen oder Organisationen zu verletzen, wegen Pflichtvergessenheit ein falsches Urteil zu fällen oder Prozeßführenden schwere Verluste beizubringen, mit Absicht Gerichtsverhandlungen zu verzögern, ihre Stellung und Macht für persönliche Interessen oder Interessen von anderen zu mißbrauchen, sich geschäftlich zu betätigen, unerlaubt mit Prozeßführenden und deren Agenten zusammenzutreffen oder ihre Einladung zu einem Bankett sowie Geschenke anzunehmen.

Richter, die o. g. Verstöße gegen Gesetz und Disziplin begangen haben, sollen bestraft werden. Die Bestrafung gliedert sich in Verwarnung, Verweis, strengen Verweis, Degradierung, Amtsenthebung und Entlassung. Wer seines Amtes enthoben wird, dessen Lohnstufe und Rang werden gleichzeitig herabgesetzt. Wer ein Verbrechen begangen hat, wird strafrechtlich verfolgt.

6. Andere Bestimmungen

Die Richter haben das Recht auf Pensionierung, Demission, Fortbildung, Beschwerde oder Anklage. Nach der Pensionierung beziehen sie nach den Bestimmungen des Staates eine Altersrente und genießen andere Vergünstigungen.

(3) Die Formen der Gerichtsorganisation

Nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für Volksgerichte und anderer Gesetze hat die Gerichtsorganisation die folgenden drei Formen:

1. Einzelrichter

Dies ist eine Gerichtsorganisation für die Verhandlung einfacher Rechtsfälle. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Einzelrichter für folgende Rechtsfälle zuständig:

a) Privatklagen erster Instanz und andere geringfügige Straffälle;

b) Einfache Zivilrechtsfälle und Wirtschaftsstreitigkeiten, die von Volksgerichten der Grundebene und ihren Vertretungen verhandelt werden;

c) Rechtsfälle, die in einem Sonderverfahren verhandelt werden. Mit Ausnahme von Fällen, die die Eigenschaft der Wähler betreffen, oder anderen schwerwiegenden und komplizierten Fällen, die von Richterkollegien verhandelt werden müssen, werden solche Fälle von Einzelrichtern verhandelt.

2. Richterkollegium

Dies ist eine Gerichtsorganisation, die sich aus drei oder mehr Richtern oder Richtern und Volksschöffen zusammensetzt und Rechtsfälle kollektiv verhandelt. Mit Ausnahme von einfachen Rechtsfällen, die von Einzelrichtern verhandelt werden, sollen die Straffälle, Zivilrechtsfälle und Wirtschaftsstreitigkeiten erster Instanz von einem Richterkollegium, das aus drei Richtern besteht, verhandelt werden. Die adminstrativen Fälle erster Instanz werden ausnahmslos von einem Richterkollegium verhandelt. Die Rechtsfälle zweiter Instanz, die Wiederaufnahmesachen und die Überprüfung von Todesstrafen werden ebenfalls ausnahmslos von einem Richterkollegium verhandelt.

Das Richterkollegium ist die grundlegende Gerichtsorganisation. Seine Mitglieder amtieren nicht ständig, sondern auf Zeit. Der Gerichts- oder Kammerpräsident ernennt eines von ihnen zum Vorsitzenden des Richterkollegiums. Wenn der Gerichts- oder Kammerpräsident an der Gerichtsverhandlung teilnimmt, ist er der Vorsitzende des Richterkollegiums. Wenn es bei der Diskussion des Richterkollegiums über den verhandelten Rechtsfall zu Meinungsverschiedenheiten kommt, gilt das Prinzip, daß sich die Minderheit der Mehrheit fügen muß, aber die Meinung der Minderheit muß ins Protokoll aufgenommen werden, das von den Mitgliedern des Richterkollegiums unterzeichnet wird.

3. Richterausschuß

Nach dem Organisationsgesetz für Volksgerichte richten die Volksgerichte aller Ebenen einen Richterausschuß ein. Die Berufung bzw. Abberufung der Mitglieder des Richterausschusses wird vom Gerichtspräsidenten dem ständigen Ausschuß des Volkskongresses der gleichen Ebene vorgeschlagen. Der Richterausschuß wird vom Gerichtspräsidenten geleitet. Seine Aufgabe besteht darin:

a) über schwerwiegende oder komplizierte Rechtsfälle zu diskutieren;

b) in der Gerichtsverhandlung gemachte Erfahrungen zusammenzufassen;

c) über andere Fragen in Bezug auf die Gerichtsverhandlung zu diskutieren.

(4) Die grundlegenden Systeme für die Gerichtsverhandlung

1. System der öffentlichen Gerichtsverhandlung

In Artikel 125 der Verfassung der Volksrepublik China heißt es: „Alle Verhandlungen der Volksgerichte mit Ausnahme der gesetzlich definierten Sonderfälle sind öffentlich durchzuführen.“ Das heißt, daß Bürger an der ganzen Gerichtsverhandlung außer an der Diskussion des Richterkollegiums teilnehmen und Journalisten über die Gerichtsverhandlung recherchieren und berichten dürfen. Das Gericht soll vor der Verhandlung über die Rechtsfälle, die nach dem Gesetz öffentlich verhandelt werden sollen, den Sachverhalt im Prozeß, die Namen der Prozeßführenden und den Termin und Ort der Gerichtsverhandlung bekanntgeben.

Nach den Bestimmungen von Artikel 7 des Organisationsgesetzes für Volksgerichte dürfen die folgenden Rechtsfälle nicht öffentlich verhandelt werden:

a) Rechtsfälle, die Staatsgeheimnisse betreffen;

b) Rechtsfälle, die private Geheimnisse betreffen;

c) Delikte von Minderjährigen.

Außerdem können Rechtsfälle, die Ehescheidungen oder Geschäftsgeheimnisse betreffen, nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt werden, wenn die Prozeßführenden dies beantragen.

2. Verteidigungssystem

Nach der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte haben die Angeklagten das Recht auf Verteidigung.

Gemäß der Strafprozeßordnung haben die Volksgerichte die Pflicht, den Angeklagten zu versichern, verteidigt zu werden, und konkrete Bestimmungen über die Durchsetzung dieses Prinzips und Systems auszuarbeiten. Die Verdächtigen und Angeklagten können ihr Recht auf Verteidigung selbst ausüben oder eine oder zwei Personen mit der Verteidigung betrauen. Folgende Personen können als Verteidiger vor Gericht auftreten:

a) Rechtsanwälte;

b) Von Volksorganisationen oder den Arbeitseinheiten der Verdächtigen und Angeklagten empfohlene Personen;

c) Vormünder, Verwandte oder Freunde der Verdächtigen und Angeklagten.

Wer gerade eine Gefängnisstrafe verbüßt oder wem die persönliche Freiheit aberkannt oder beschränkt ist, darf nicht als Verteidiger fungieren.

Von dem Tag an, an dem Rechtsfälle, gegen die öffentliche Anklage erhoben ist, vor Gericht kommen, haben die Verdächtigen das Recht, Verteidiger zu beauftragen. Die Angeklagten bei Privatklagen haben das Recht, jederzeit einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen. Was Rechtssachen betrifft, in denen öffentliche Ankläger vor Gericht erscheinen, kann das Volksgericht einen Rechtsanwalt, der sich verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten, beauftragen, den Angeklagten zu verteidigen, wenn dieser wegen finanzieller Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen keinen Verteidiger beauftragt hat. Wenn der Angeklagte ein Blinder oder Taubstummer oder ein Minderjähriger ist und keinen Verteidiger hat oder wenn der Angeklagte möglicherweise zum Tode verurteilt wird und keinen Verteidiger beauftragt hat, soll das Volksgericht einen Rechtsanwalt, der sich verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten, beauftragen, ihn zu verteidigen.

3. System der Gerichtsverhandlung in zwei Instanzen

In Artikel 12 des Organisationsgesetzes für Volksgerichte heißt es: „Für die Verhandlung von Rechtsfällen praktiziert das Volksgericht das System der Gerichtsverhandlung in zwei Instanzen, wobei die zweite Instanz die letzte Instanz ist.“ Das heißt, daß ein Rechtsfall in zwei Instanzen verhandelt und in zweiter Instanz entschieden wird.

Das Volksgericht hat vier Stufen und zwei Instanzen und fällt bei der Verhandlung in zweiter Instanz das endgültige Urteil. Die Rechtsfälle werden nach ihrem Charakter und Schwierigkeitsgrad in der entsprechenden Instanz verhandelt. Wenn die Prozeßführenden das erstinstanzliche Urteil oder die erstinstanzliche Entscheidung nicht akzeptieren, können sie sich innerhalb einer gesetzlich festgesetzten Frist mit einer Berufung an das Volksgericht der nächsthöheren Ebene wenden; wenn die Volksstaatsanwaltschaft meint, daß das erstinstanzliche Urteil oder die erstinstanzliche Entscheidung falsch ist, kann sie innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist beim Volksgericht der nächsthöheren Ebene Beschwerde einlegen. Wenn die Prozeßführenden innerhalb der Berufungsfrist keine Berufung einlegen und die Volksstaatsanwaltschaft keinen Einspruch erhebt, gelten das Urteil bzw. die Entscheidung der ersten Instanz als rechtskräftig. Urteile und Entscheidungen, die ein Volksgericht der höheren Ebene nach der Verhandlung über die Berufung oder den Einspruch gefällt bzw. getroffen hat, sind endgültig. Mit Ausnahme der Todesstrafe, die nach dem Gesetz zu überprüfen ist, werden das Urteil bzw. die Entscheidung sofort rechtskräftig.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt das erstinstanzliche Urteil in folgenden Rechtsfällen als das endgültige Urteil:

a) Vom Obersten Volksgericht verhandelte erstinstanzliche Rechtsfälle;

b) Von Volksgerichten der Grundebene nach dem von der Zivilprozeßordnung festgelegten Sonderverfahren verhandelte Rechtsfälle in Bezug auf die Eigenschaft der Wähler; Rechtsfälle in Bezug auf die Bestätigung der Geschäftsunfähigkeit von Bürgern oder die Beschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit; Rechtsfälle in Bezug auf eine Verschollenenerklärung; Rechtsfälle in Bezug auf eine Todeserklärung und Rechtsfälle in bezug auf die Bestätigung von herrenlosen Sachen.

4. Kollegialsystem

Nach den Bestimmungen von Artikel 10 des Organisationsgesetzes für Volksgerichte gilt für die Gerichtsverhandlung das Kollegialsystem, nach dem alle Rechtsfälle mit Ausnahme von einfachen Zivilrechtsfällen und gesetzlich anderweitig definierten Rechtsfällen von einem Richterkollegium verhandelt werden müssen. Das Richterkollegium setzt sich aus drei oder mehr Richtern und Volksschöffen zusammen. Die Zahl der Mitglieder des Richterkollegiums muß ungerade sein. Normalerweise beträgt sie drei. Bei der Diskussion gilt das Prinzip, daß sich die Minderheit der Mehrheit fügen muß. Die Minderheit kann sich ihre Meinung vorbehalten und ihre Meinung muß ins Protokoll aufgenommen werden. Die Richter und die Volksschöffen haben gleiche Rechte.

5. Ausschließungssystem

Das Ausschließungssystem ist ein gesetzliches System, nach dem Richter und andere Gerichtspersonen nicht an der Verhandlung eines Rechtsfalls teilnehmen dürfen, wenn sie gewisse besondere Beziehungen zu dem Rechtsfall oder zu den Prozeßführenden haben und eine unparteiische Entscheidung des Rechtsfalls beeinträchtigen könnten.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Strafprozeßordnung sollen Richter, Staatsanwälte und Ermittlungsbeamte in einem der folgenden Fälle sich selbst ausschließen, und die Prozeßführenden und deren gesetzliche Vertreter haben das Recht, sie aufzufordern, sich auszuschließen:

a) Sie sind selbst Prozessierende oder nahe Verwandte der Prozeßführenden;

b) Der angestrengte Prozeß liegt in ihrem eigenen Interesse oder dem Interesse ihrer nahen Verwandten;

c) Sie haben als Zeuge, Gutachter, Verteidiger oder Vertreter der Parteien, die einen zusätzlichen Zivilprozeß anstrengen, fungiert;

d) Sie haben andere Beziehungen zu den Parteien des angestrengten Prozesses, was eine unparteiische Entscheidung des Rechtsfalls beeinträchtigen kann.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Protokollführer, Dolmetscher und Gutachter.

Die Ausschließung der Richter wird vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts und die des Gerichtspräsidenten vom Richterausschuß des jeweiligen Gerichts entschieden.

Die Zivilprozeßordnung und die Verwaltungsprozeßordnung enthalten ähnliche Bestimmungen.

6. System der Überprüfung der Todesstrafe

Es handelt sich hier um das Verfahren und die Art und Weise der Überprüfung und Bestätigung der Todesstrafe.

Nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für Volksgerichte und der Strafprozeßordnung soll die Todesstrafe mit Ausnahme jener, die vom Obersten Volksgericht entschieden wird, dem Obersten Volksgericht zur Bestätigung vorgelegt werden. Wenn notwendig, kann das Oberste Volksgericht die höheren Volksgerichte der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte bevollmächtigen, das Recht auf die Bestätigung der Todesstrafe, die über Mörder, Vergewaltiger, Räuber, Bombenterroristen und andere Verbrecher, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft gefährden, verhängt wird, auszuüben. Eine Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung, die von einem Volksgericht der mittleren Ebene ausgesprochen worden ist, ist von einem höheren Volksgericht zu bestätigen. Ein vom Obersten Volksgericht bestätigtes Todesurteil eines Volksgerichts der mittleren Ebene muß einem höheren Volksgericht zur Überprüfung und Genehmigung und dann wieder dem Obersten Volksgericht zur Bestätigung vorgelegt werden. Wenn das höhere Volksgericht nicht mit dem Todesurteil einverstanden ist, kann es den Rechtsfall übernehmen oder dem Volksgericht der mittleren Ebenen zur nochmaligen Verhandlung zurückgeben.

7. System der Überprüfung von Entscheidungen

Es wird auch als Wiederaufnahmesystem bezeichnet. Damit ist gemeint, daß das Volksgericht Urteile und Entscheidungen, die bereits rechtskräftig geworden sind, nach dem Gesetz nochmals verhandelt. Dieses System ist eine Ergänzung zum System der Gerichtsverhandlung in zwei Instanzen.

In Übereinstimmung mit dem Organisationsgesetz für Volksgerichte und mit der Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozeßordnung beinhaltet dieses System die folgenden Punkte:

a) Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung von Entscheidungen ist, daß Urteile und Entscheidungen, die bereits rechtskräftig geworden sind, hinsichtlich der Bestätigung von Tatsachen oder der Anwendung von Gesetzen möglicherweise falsch sind.

b) Nur die Präsidenten der Volksgerichte aller Ebenen, die Volksgerichte der höheren Ebene, die Volksstaatsanwaltschaften der höheren Ebene, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft haben das Recht, Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen einzuleiten.

c) Das Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen kann auf folgende Art und Weise eingeleitet werden: Der Präsident eines Volksgerichts bittet den Richterausschuß, dies zu tun; das Oberste Volksgericht übernimmt einen Rechtsfall von einer unteren Instanz oder weist ein untergeordnetes Volksgericht an, das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten; die Oberste Volksstaatsanwaltschaft oder die Volksstaatsanwaltschaft der höheren Ebene erhebt nach dem Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen Einspruch.

d) Wenn das Volksgericht nach dem Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen einen Rechtsfall aufs neue verhandelt, soll es ein neues Richterkollegium bilden. Wenn der Rechtsfall ein Rechtsfall der ersten Instanz ist, soll er nach dem Verfahren erster Instanz verhandelt werden. Es ist erlaubt, Berufung oder Einspruch gegen die getroffene Entscheidung einzulegen. Wenn der Rechtsfall ein Rechtsfall der zweiten Instanz ist oder ein Rechtsfall, den das Volksgericht der höheren Ebenen übernimmt, soll er nach dem Verfahren zweiter Instanz verhandelt werden. Das gefällte Urteil und die getroffene Entscheidung sind endgültig.

8. System der Rechtshilfe

Hierbei handelt es sich um eine juristische Handhabung, bei der die Justizbehörde (hauptsächlich das Gericht) eines Landes nach einem internationalen Vertrag oder einem bilateralen oder multilateralen Abkommen oder, wenn kein Vertrag existiert, nach dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens auf die Bitte der Justizbehörde eines anderen Landes oder des betreffenden Prozessierenden hin für sie bzw. ihn einen Prozeß führt.

Die Rechtsfhilfe in China beinhaltet hauptsächlich die folgenden Punkte:

a) Zustellung von Dokumenten, Untersuchung und Beweiserhebung;

b) Gegenseitige Anerkennung und Durchführung gerichtlicher Urteile und Schiedssprüche;

c) Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich Zustellung von Dokumenten, Untersuchung, Beweiserhebung und Auslieferung von Verbrechern.

 

 
 
Copyright© 2002 China Internet Information Center All Rights Reserved
E-mail: webmaster@china.org.cn Tel: 86-10-68326688