VIII. An der Gleichberechtigung und Geschlossenheit
aller Nationalit�ten und an der Glaubensfreiheit festhalten | ||||
Seit der Gr�ndung der Volksrepublik China hat die chinesische Regierung
f�r die Verwirklichung der Gleichberechtigung, Geschlossenheit und
gemeinsamen Entwicklung aller Nationalit�ten des Landes und, von der
Realit�t der chinesischen Nationalit�ten und Religionen ausgehend, eine
Reihe politischer Richtlinien f�r die diesbez�glichen Angelegenheiten
ausgearbeitet und sie in der Praxis immer wieder bereichert und
vervollst�ndigt. Xinjiang hat als ein chinesisches Gebiet mit nationaler
Gebietsautonomie die Nationalit�ten- und die Religionspolitik der
Zentralregierung umfassend durchgef�hrt, die grundlegenden Interessen der
Volksmassen aller Nationalit�ten bewahrt und einen neuen Typ von
Nationalit�tenbeziehungen herausgebildet, entwickelt und konsolidiert, der
durch Gleichberechtigung, Geschlossenheit und gegenseitige Hilfe
charakterisiert ist.
Gew�hrleistung der nationalen Gleichberechtigung und F�rderung der nationalen Geschlossenheit Die Verfassung der Volksrepublik China schreibt vor: �Alle Nationalit�ten der Volksrepublik China sind ausnahmslos gleich berechtigt. Der Staat gew�hrleistet die legitimen Rechte und Interessen aller nationalen Minderheiten, wahrt und entwickelt die Beziehungen der Gleichberechtigung, Geschlossenheit und gegenseitigen Hilfe zwischen den Nationalit�ten. Die Diskriminierung und die Unterdr�ckung jeglicher Nationalit�t sind zu verbieten. Jede Tat zur Unterminierung der nationalen Einheit und zur Fabrizierung von nationalem Spaltertum ist untersagt.� Die Verfassung gew�hrleistet, dass die verschiedenen Nationalit�ten alle die gleichen, in der Verfassung und den Gesetzen verankerten Rechte umfassend genie�en k�nnen. Die B�rger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, genie�en, ungeachtet der Nationalit�t, der Rasse, des Geschlechts und der Konfession, das aktive und das passive Wahlrecht; die pers�nliche Freiheit und die pers�nliche W�rde der B�rger aller Nationalit�ten sind nicht zu verletzen; alle Nationalit�ten haben das Recht auf die Glaubensfreiheit; die B�rger aller Nationalit�ten haben das Recht auf die Erhaltung von Bildung; alle Nationalit�ten haben die Freiheit, ihre eigene Sprache und Schrift zu gebrauchen und zu entwickeln. Die Regierung ergreift verschiedenartige, spezifische politische Ma�nahmen, um die in der Verfassung und den Gesetzen verankerte absolute Gleichberechtigung aller Nationalit�ten mit aller Anstrengung im sozialen Leben und in den Regierungst�tigkeiten wirksam in die Tat umzusetzen und sicherzustellen. Nach der Gr�ndung der Volksrepublik China hat die lokale Regierung von Xinjiang administrative Befehle erlassen und alle schikanierenden und erniedrigenden Bezeichnungen und Ortsnamen abgeschafft, so wurde beispielsweise �Dihua (etwa Leuchten und Assimilieren)� in ��r�mqi� und �Zhenxi (Kontrolle �ber den Westen)� in �Balkol� um benannt. Einige Bezeichnungen der nationalen Minderheiten wurden, auch wenn sie keine schikanierende oder erniedrigende F�rbung hatten, nach dem Willen der betreffenden Minderheiten ver�ndert. So wurde beispielsweise die Bezeichnung �Dahur� nach dem Willen der Daworen im Jahr 1958 in Dawor abge�ndert. Um die gro�e Einheit aller Nationalit�ten weiter zu festigen und zu entwickeln, entfaltet die Regierung des Autonomen Gebiets seit 1983 jedes Jahr einen Monat lang konzentriert eine gebietsweite Erziehungsaktion im Sinne der nationalen Einheit. In lebhafter Form und mit zeitgem��en Inhalten wird die Aufkl�rungs- und Erziehungsarbeit konzentriert, umfassend und vertiefend durchgef�hrt, damit die Gleichberechtigung, der Zusammenschluss und der Fort schritt zur Hauptmelodie in den Wechselbeziehungen zwischen den Nationalit�ten gemacht und das gegenseitige Vertrauen, die gegenseitige Achtung, das Lernen voneinander, die gegenseitige Unterst�tzung und die gegenseitige Verst�ndigung als die gemeinsam einzuhaltenden Verhaltensnormen aller Nationalit�ten verwirklicht werden k�nnen. Das Recht der nationalen Minderheiten auf die Autonomie wird gesetzlich und institutionell gew�hrleistet. Gem�� der chinesischen Verfassung ist die Durchf�hrung der regionalen Autonomie in den von nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten ein grundlegendes politisches System in China. Das Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang ist ein Gebiet mit nationaler Autonomie, das haupts�chlich von der uigurischen Nationalit�t bewohnt ist. Innerhalb des Autonomen Gebiets bestehen au�erdem noch von anderen Nationalit�ten bewohnte Regionen, wo ebenfalls entsprechende Verwaltungseinheiten mit nationaler Autonomie eingerichtet wurden. Zur Zeit gibt es in Xinjiang f�nf autonome Bezirke der vier Nationalit�ten Kasachen, Hui, Kirgisen und Mongolen, sechs autonome Kreise der f�nf Nationalit�ten Kasachen, Hui, Mongolen, Tadschiken und Xibo, und noch weitere 43 Nationalit�ten-Gemeinden. In �bereinstimmung mit der chinesischen Verfassung und den Bestimmungen des Gesetzes �ber die nationale Gebietsautonomie genie�en die Regionen mit nationaler Autonomie die umfassenden Rechte der Autonomie. Neben den Funktionen der lokalen Staatsorgane �ben sie noch verschiedene andere Befugnisse und Rechte aus, dazu geh�ren u.a. die gesetzgebende Gewalt, das Recht, die den tats�chlichen Verh�ltnissen der Regionen mit nationaler Autonomie nicht entsprechenden Entscheidungen der �bergeordneten Staatsorgane flexibel durchzuf�hren oder deren Durchf�hrung einzustellen, das Recht auf die wirtschaftliche Entwicklung, die finanziellen Befugnisse, das Recht auf die Ausbildung und den Einsatz von Kadern aus den Reihen der nationalen Minderheiten und die Rechte auf die Entwicklung des Bildungswesens und der nationalen Kultur. Der Volkskongress des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang und sein St�ndiger Ausschuss arbeiten aufgrund der vom Gesetz �ber die nationale Gebietsautonomie gegebenen Macht und gem�� der Realit�t in Xinjiang die verschiedenen, den Besonderheiten und Bed�rfnissen Xinjiangs entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen sowie Beschl�sse aus. Bis Ende 2000 hatten sie insgesamt 119 lokale Gesetze und Verordnungen sowie 71 gesetzliche Entscheidungen und Beschl�sse ausgearbeitet, 31 lokale Gesetze und Verordnungen und drei Ausf�hrungsverordnungen genehmigt, die von den untergeordneten Volkskongressen ausgearbeitet worden waren. Dar�ber hinaus hatte die Regierung des Autonomen Gebiets 173 administrative Regelungen und Satzungen ausgearbeitet. Die wichtigsten leitenden Posten der Regionen mit nationaler Autonomie werden von B�rgern aus den Nationalit�ten bekleidet, die die Autonomie aus�ben. Als Vorsitzender der Gebietsregierung, Vorsteher der Bezirke und der Kreise der Regionen mit nationaler Autonomie der verschiedenen Ebenen fungieren ausnahmslos B�rger aus den Nationalit�ten, die die nationale Gebietsautonomie aus�ben. Auch unter den anderen Mitgliedern der lokalen Regierungen der autonomen Regionen befinden sich Angeh�rige der Nationalit�ten, die diese Gebietsautonomie aus�ben, oder Angeh�rige anderer nationaler Minderheiten. Um die nationale Gebietsautonomie und die verschiedenen Rechte der nationalen Minderheiten wirksam zu gew�hrleisten, legt Xinjiang gro�es Gewicht darauf, den Kadern aus den Reihen der nationalen Minderheiten Gelegenheiten zur Schulung und Ausbildung zu verschaffen. Zahlreiche Kader aus den nationalen Minderheiten wurden zur Weiterbildung an Hoch schulen und Universit�ten ins Landesinnere entsandt, und in Xinjiang wurden auf verschiedenen Ebenen Kaderschulen f�r die verschiedenen Nationalit�ten eingerichtet und Bildungskurse f�r die Kader aus nationalen Minderheiten abgehalten. So wurde eine gro�e Anzahl von Verwaltungs- und technischen Fachkr�ften aus den nationalen Minderheiten herangebildet, die in die Arbeit auf den Gebieten der Politik, Wirtschaft und Kultur sowie in anderen Bereichen involviert sind. Im Jahr 1950 gab es in Xinjiang nur 3000 Kader aus nationalen Minderheiten und 1955 zur Zeit der Gr�ndung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang auch nicht mehr als 46 000 Kader aus nationalen Minderheiten, wohingegen es zur Zeit 348 000 sind. Sie machen 51,8% der Gesamtzahl der Kader in Xinjiang aus. Die Frauen aus nationalen Minderheiten machen �ber 46% der gesamten Zahl der Kaderinnen des Autonomen Gebiets aus. Die nationalen Minderheiten sind in den Volkskongressen der verschiedenen Ebenen in vollem Umfang vertreten. Um die Rechte der nationalen Minderheiten wirksam zu gew�hrleisten, ist der Anteil der Abgeordneten aus den nationalen Minderheiten in den Volkskongressen der verschiedenen Ebenen des Autonomen Gebiets um etwa 4% h�her als der Anteil der Angeh�rigen dieser Minderheiten an der gesamten Bev�lkerung in Xinjiang zur gleichen Zeit. Unter den Abgeordneten Xinjiangs in den jeweiligen Nationalen Volkskongressen waren die nationalen Minderheiten zu �ber 63% vertreten, dieser Anteil ist h�her als der an der gesamten Bev�lkerung Xinjiangs zur vergleichbaren Zeit. Die Freiheit und das Recht der nationalen Minderheiten, ihre eigenen Sprachen und Schriften zu gebrauchen und zu entwickeln, werden vollauf geachtet und gew�hrleistet. Die Regierung des Autonomen Gebiets hat in den Jahren 1988 und 1993 die �Vorl�ufigen Vorschriften des Uigurischen Autonomen Gebiets �ber die Anwendung und Verwaltung der Sprachen und Schriften der Nationalit�ten� bzw. die �Verordnung des Uigurischen Autonomen Gebiets �ber die Arbeit hinsichtlich der Sprachen und Schriften� erlassen, was den nationalen Minderheiten die Freiheit und das Recht des Gebrauchs der Sprache und Schrift ihrer Nationalit�t weiter gesetzlich gew�hrleistet. Nicht nur in Bereichen wie Justiz, Administration und Bildung, sondern auch im politischen und gesellschaftlichen Leben werden die Sprachen und Schriften der nationalen Minderheiten in breitem Umfang gebraucht. Die Regierungsorgane des Autonomen Gebiets verwenden beim Aus�ben ihrer Funktionen gleichzeitig mehr als zwei Sprachen und Schriften. Auch die Verwaltungsabteilungen der verschiedenen autonomen Bezirke und Kreise verwenden in ihrer Dienstarbeit gleichzeitig die Sprachen und Schriften der Nationalit�ten, die jeweils die Autonomie aus�ben. Die nationalen Minderheiten sind berechtigt, bei den Wahlen und Rechtsverhandlungen ihre eigenen Sprachen und Schriften zu gebrauchen. In der Presse, den Publikationen, dem Rundfunk, den Filmen und dem Fernsehen finden die Sprachen und Schriften der nationalen Minderheiten ebenfalls breite Anwendung. Der Volksradiosender Xinjiangs strahlt seine Programme in den f�nf Sprachen Uigurisch, Kasachisch, Mongolisch, Kirgisisch und Han-Chinesisch aus. Auch das Fernsehen Xinjiangs hat Programme in Uigurisch, Kasa chisch und Han-Chinesisch. Die Uiguren, Han, Kasachen, Kirgisen, Mongolen und Xibo publizieren B�cher, Zeitungen und Zeitschriften in ihrer jeweils eigenen Schrift. Die Sitten und Gebr�uche der nationalen Minderheiten werden vollauf geachtet. Die Sitten und Gebr�uche der nationalen Minderheiten h�ngen unzertrennlich mit ihrer Produktion und ihrem Alltagsleben zusammen und sind eng mit ihren religi�sen T�tigkeiten verbunden. Um ihre Sitten und Gebr�uche zu respektieren, haben die Zentralregierung und die Volksregierung des Autonomen Gebiets eine Reihe von Bestimmungen erlassen. Zur Sicherstellung der Versorgung der nationalen Minderheiten, insbesondere der moslemischen Nationalit�ten, mit spezifischen Nahrungsmitteln haben die Volksregierungen gesetzliche Verordnungen erlassen, eine Reihe von konkreten Ma�nahmen getroffen und die gro�en und mittelgro�en St�dte sowie die Kleinst�dte mit moslemischen Einwohnern aufgefordert, eine bestimmte Zahl von moslemischen Restaurants zu f�hren. An den Hauptverkehrslinien sowie in den Unternehmen und Institutionen, wo Angeh�rige der nationalen Minderheiten besch�ftigt sind, wurden moslemische Kantinen oder K�chen eingerichtet. Rinder- und Hammelfleisch wird nach gewohnheitsm��iger Schlachtung und Behandlung sowie durch separaten Transport und ggf. nach getrennter Lagerung in den spezifischen Metzgereien angeboten. Auch die traditionellen Feste der verschiedenen nationalen Minderheiten werden ber�cksichtigt, so gibt es beispielsweise zur Feier des Kurban und des Rozah (ein Fastenfest) gesetzlich festgelegte Feier tage f�r die Angeh�rigen der nationalen Minderheiten sowie ein Angebot an spezifischen Nahrungsmitteln f�r ihre Feste. Unter den nationalen Minderheiten, die traditionsgem�� die Erdbestattung praktizieren, wurde von der Regierung die Ein�scherung nicht verbreitet. Es wurden konkrete Ma�nahmen zur Gew�hrleistung ergriffen, beispielsweise wurden zweckgebundene Parzellen umgrenzt und spezielle Friedh�fe angelegt. Einigen religi�s gepr�gten Sitten und Gebr�uchen der nationalen Minderheiten, wie beispielsweise Hochzeits- und Trauerfeierlichkeiten, Beschneidungen und Taufen, sind keine Beschr�nkungen auferlegt. Das Bildungsniveau der nationalen Minderheiten wurde st�ndig erh�ht. Nach der Gr�ndung des Neuen China wurde eine Reihe von Ma�nahmen eingef�hrt, um dem r�ckst�ndigen Bildungswesen in Xinjiang entgegenzutreten. Mit der Entwicklung des Bildungswesens der nationalen Minderheiten im Brennpunkt der Erziehungsarbeit wurden u.a. bei der Entwicklungsplanung, dem Kapitalinput und der Ausbildung von Lehrkr�ften die nationalen Minderheiten schwerpunktm��ig und bevorzugt behandelt und unterst�tzt. Um das Problem der r�ckst�ndigen Bildung nationaler Minderheiten in Weidegebieten zu l�sen, wurden dort gro�e Geldsummen f�r die Errichtung von Internatsschulen auf gewendet. F�r Sch�ler und Studenten der nationalen Minderheiten mit gro�en finanziellen Schwierigkeiten in Internatsschulen, Mittelschulen und Fachschulen bzw. an Hochschulen wurden Stipendien eingerichtet. Im Jahr 2002 wurden beispielsweise den Internaten kostenlos Schulb�cher im Wert von 12 Millionen Yuan und Stipendien in H�he von 30 Millionen Yuan zur Verf�gung gestellt. In den Bezirken Hotan, Kashgar und Aksu und dem Kirgisischen Autonomen Bezirk Kizilsu in S�d-Xinjiang wurden schulpflichtige Grund- und Mittelsch�ler kostenlos unterrichtet, wobei die allgemeine Schulpflicht hier in der Regel neun bis zw�lf Jahre betr�gt. Die Grund- und Mittelsch�ler der nationalen Minderheiten in einigen Grenz- und armen Kreisen sind ebenfalls von jeglichen Geb�hren und Kosten f�r Schulb�cher befreit. In ganz Xinjiang wurden 5882 spezielle Grund- und Mittelschulen f�r nationale Minderheiten errichtet, die 69% der gesamten Zahl der Schulen in Xinjiang ausmachen. Gleichzeitig lernen in zahlreichen Schulen Kinder nationaler Minderheiten mit denen der Han zusammen. Mittlerweile hat sich ein Bildungssystem f�r die nationalen Minderheiten herausgebildet, das eine vern�nftige Struktur aufweist, von unterschiedlichen Ebenen betrieben wird und sich koordiniert entwickelt. Die Einschulungsrate der schulpflichtigen Kinder lag 2001 bei 97,41% und der Sch�leranteil der Mittelschulen bei 82,02%. Bei der Aufnahmepr�fung der Hochschulen sind entsprechend den Umst�nden der Pr�fungskandidaten spezielle Beg�nstigungsmethoden praktiziert worden, z.B. wurden die Aufnahme noten zugunsten der Pr�flinge aus den nationalen Minderheiten gesenkt. Die traditionelle Kultur der nationalen Minderheiten wird gesch�tzt und entwickelt. Die verschiedenen Nationalit�ten in Xinjiang haben eine gl�nzende Tradition, Geschichte und Kultur geschaffen und einen einzigartigen Beitrag f�r die Entwicklung der Kultur der chinesischen Nation geleistet. Die Regierung des Autonomen Gebiets sorgt daf�r, dass das Kulturerbe der verschiedenen nationalen Minderheiten planm��ig gesammelt, kollationiert, �bersetzt und herausgegeben und die Sehensw�rdigkeiten und kost baren Kulturdenkm�ler sowie andere historische und kulturelle wichtige Hinterlassenschaften der nationalen Minderheiten gesch�tzt werden. Seit 1984 hat das B�ro f�r die Kollationierung alter B�cher des Autonomen Gebiets �ber 5000 alte Schriften der nationalen Minderheiten gesammelt, von denen �ber 100 B�nde kollationiert und herausgegeben worden sind. Kutadgu Bilig und das Gro�e W�rterbuch der Turksprachen, zwei gro�e Werke der Karahan-Dynastie aus dem 11. Jahrhundert, die nahe daran waren, in Vergessenheit zu geraten, wurden in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts mit energischer Unterst�tzung der Regierung und langj�hrigen Anstrengungen von Gelehrten verschiedener Nationalit�ten ins Uigurische und danach ins Han-Chinesische �ber setzt und herausgebracht. Bei der Sammlung, Kollationierung, �bersetzung und Forschung von Janger und Manas, zwei der drei gro�en Epen Chinas nationaler Minderheiten, Ersteres von der mongolischen Nationalit�t in Xinjiang und Letzteres von der kirgisischen Nationalit�t, wurden gro�e Erfolge erzielt. Die Zw�lf Muqam (die uigurischen zw�lf klassischen Suiten), die von der uigurischen Nationalit�t als �Mutter der Musik� ger�hmt werden, waren vor der Gr�ndung des Neuen China beinahe in Vergessenheit geraten. Die lokale Regierung von Xinjiang betrachtete dieses musikalische Werk als ein dringend zu rettendes Kunstwerk und setzte sich f�r dessen Sammlung und Kollationierung ein. Vor rund 50 Jahren gab es nur noch zwei bis drei Balladens�nger, die dieses Werk ann�hernd komplett singen konnten, heute sind Muqam-Ensembles und -Forschungsinstitute gegr�ndet worden, und �Die zw�lf Suiten� werden h�ufig aufgef�hrt. Auch traditionsreiche Sportarten werden gepflegt, dazu geh�ren Pferderennen, K�mpfe um ein Schaf, Ringen und Bogenschie�en, die allgemein popul�r sind. Darwaz, eine besondere Seilakrobatik der uigurischen Nationalit�t, hat sich weltweit einen Namen gemacht. F�r die nationalen Minderheiten wird eine lockerere Familienplanungspolitik als f�r die Han-Nationalit�t praktiziert. Im Rahmen der staatlichen Politik f�r die Familienplanung hat der Volkskongress des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang in Verbindung mit den regionalen Gegebenheiten die �Provisorischen Bestimmungen des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang f�r die Familienplanung der nationalen Minderheiten� festgelegt, nach denen f�r die nationalen Minderheiten eine gelockertere Bev�lkerungspolitik als f�r die Han-Nationalit�t geltend gemacht worden ist, was das Bev�lkerungswachstum der nationalen Minderheiten in Xinjiang gew�hrleistet und daf�r sorgt, dass der nat�rliche Bev�lkerungszuwachs der nationalen Minderheiten Xinjiangs h�her als der der Han-Nationalit�t ist. Die nat�rliche Wachstumsrate der nationalen Minderheiten lag 2001 bei 13,04�, w�hrend die der Han-Nationalit�t sich auf 8,25� belief. Bei der ersten Volksz�hlung im ganzen Land im Jahr 1953 wurde in Xinjiang die Bev�lkerungszahl der nationalen Minderheiten mit 4,54 Millionen Menschen registriert. Als die f�nfte Volksz�hlung im Jahr 2000 stattfand, betrug die Bev�lkerung der nationalen Minderheiten Xinjiangs 10,9696 Millionen Menschen. Die Religionsfreiheit wird respektiert und gesch�tzt. Die meisten Angeh�rigen der nationalen Minderheiten Xinjiangs sind Anh�nger von Religionen. Der Religionsglaube ist oft ethnisch bedingt. Uiguren, Kasachen und Hui sind z.B. Anh�nger des Islams, und Mongolen, Xibo und Daworen sind Buddhisten. Das Recht der Bev�lkerung der unterschiedlichen Nationalit�ten auf die Religionsfreiheit wird in vollem Ma�e respektiert, und normale Religionsaktivit�ten werden durch das Gesetz gesch�tzt. Zur Zeit gibt es in ganz Xinjiang �ber 24 000 Religionsst�tten, darunter 23 753 Moscheen, und rund 26 800 Geistliche, darunter 26 500 Imams. Die Regierung wendet j�hrlich Sondermittel f�r die Wartung und Reparatur schwerpunktm��iger Tempelanlagen, Moscheen und Kirchen auf. Allein im Jahr 1999 hat die Zentralregierung 7,6 Millionen Yuan f�r die Restauration der Yanghang-Moschee in �r�mqi, der Baytulla-Moschee in Yining und der Jama-Moschee in Hotan bereitgestellt. Religi�se Pers�nlichkeiten �ben in vollem Ma�e das Recht aus, sich an der Regelung von Staatsangelegenheiten zu beteiligen und dar�ber zu diskutieren. Derzeit bekleiden mehr als 1800 religi�se Pers�nlichkeiten Xinjiangs leitende Posten in den Volkskongressen und den politischen Konsultativkonferenzen der verschiedenen Ebenen, darunter eine im Nationalen Volkskongress, vier im Nationalen Komitee der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes, 21 im Volkskongress des Autonomen Gebietes und 27 im Gebietskomitee der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes. Sie beteiligen sich im Auftrag der Gl�ubigen aktiv an der Regelung von Staatsangelegenheiten, diskutieren dar�ber und �berwachen die Regierung bei der Umsetzung der Politik f�r die Religionsfreiheit. Um den Geistlichen zu gew�hrleisten, ihren religi�sen Aktivit�ten standesgem�� nachkommen zu k�nnen, stellt die Regierung religi�sen Pers�nlichkeiten, die finanzielle Schwierigkeiten haben, gewisse Zuwendungen f�r die Lebenshaltung bereit. Gesetzm��iger Schutz der legitimen Rechte und Interessen der religi�sen Verb�nde Nach 1982 wurden im ganzen Gebiet insgesamt 88 religi�se Verb�nde wiederhergestellt bzw. gegr�ndet, darunter die Islamische Vereinigung und die Vereinigung der Buddhisten des Autonomen Gebiets, 13 islamische Vereinigungen, drei Buddhistenvereinigungen und ein �Komitee der Patriotischen Drei-Selbst-Bewegung� der Christen der Bezirke und St�dte, 65 islamische Vereinigungen, zwei Vereinigungen der Buddhisten und zwei �Komitees der Patriotischen Drei-Selbst-Bewegung� der Christen der Kreise und St�dte. Diese Religionsgemeinschaften entfalten im Rahmen der Gesetze selbstst�ndig ihre religi�sen Aktivit�ten. Bei der Ausbildung, Erziehung und Verwaltung der Geistlichen, der Einrichtung von Religionsschulen sowie dem internationalen religi�sen Austausch usw. spielen die Religionsgemeinschaften eine wichtige Rolle. Um eine ordentliche Entfaltung der moslemischen Aktivit�ten zu gew�hrleisten, ist in Xinjiang das Institut f�r Islamische Sutren gegr�ndet worden, das speziell hochrangige Imams ausbildet. Islamische Verb�nde in verschiedenen Bezirken, autonomen Bezirken und St�dten haben je nach Bedarf Kurse f�r islamische Sutren zur Bildung von Geistlichen veranstaltet. Um das Kenntnissniveau der Geistlichen zu erh�hen und ein Kontingent hoch qualifizierter Geistlicher aufzubauen, wurde ein Bildungssystem auf Gebiets-, Bezirks- und Kreisebene ins Leben gerufen. Mit Finanzmitteln der Regierung werden die Geistlichen abwechselnd geschult und ihnen Besichtigungs- und Inspektionsreisen erm�glicht, damit sie ihr Blickfeld und ihre Kenntnisse erweitern k�nnen. Es ist sichergestellt, dass die religi�sen Pers�nlichkeiten mit Sutren und anderen religi�sen Lekt�ren versorgt werden. In Xinjiang wurden eine Reihe von islamischen Klassikern wie der Koran, Ausgew�hlte Schriften von Waez und Neu verfasste Reden von Waez sowie wichtige buddhistische und christliche Werke und Schriften anderer Religionen ins Uigurische, Kasachische, Han-Chinesische und andere Sprachen �bersetzt, verlegt und vertrieben. Die Zeitschrift Chinas Moslems wird in uigurischer und han-chinesischer Fassung vertrieben. Mit Genehmigung wurden in verschiedenen Orten spezielle Verkaufsstellen f�r religi�se Publikationen errichtet, damit die gl�ubigen Menschen leichten Zugang zu diesen haben. Normale religi�se Aktivit�ten werden gesetzlich gesch�tzt. Die Regierung des Autonomen Gebietes legte im Rahmen der Verfassung und der Gesetze �Provisorische Bestimmungen des Uigurischen Autonomen Gebietes Xinjiang f�r die Verwaltung der Religionsst�tten� und andere Verordnungen fest und verabschiedete diese. Die Gl�ubigen kommen gem�� ihren Geboten und Ritualien normalen religi�sen Aktivit�ten nach und werden dabei gesetzlich gesch�tzt. In den letzten Jahren ist die Praxis der Reinkarnation von neuen Lebenden Buddhas weiter respektiert worden; mit der Erh�hung des Lebensstandards der Bev�lkerung machten mehrere zehntausend Moslems eine Pilgerfahrt nach Mekka; Studenten des Instituts f�r islamische Sutren haben an nationalen und internationalen Wettbewerben f�r Koran-Vorlesungen teilgenommen und gute Leistungen erzielt. |
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