Vorzugspolitik
für ausländische InvestorenGesetzlicher
Schutz Die Regierung des Autonomen Gebiets Tibet erleichtert ausländischen
Investoren die Abwicklung der Formalitäten von der Planung bis zur Genehmigung
der Projekte wie auch die nötigen Bauarbeiten sowie wie möglich. Die
legitimen Rechte und Interessen der ausländischen Unternehmen sind geschützt.
Das von ihnen in Tibet investierte Kapital kann innerhalb Chinas von Verwandten
und anderen, die dazu ermächtigt werden, verwaltet oder geerbt werden. Wenn
ausländische Unternehmer dem Staat freiwillig ihre Unternehmen gegen Zahlung
abtreten wollen oder der Staat aufgrund übergeordneter Interessen die von
den ausländischen Unternehmern geführten Betriebe einfordern möchte,
wird dies gemäß den Rechtsvorschriften durchgeführt. Ein entsprechender
Schadenersatz wird erstattet. Streitigkeiten zwischen den ausländischen Unternnehmen
und der chinesischen Seite über die Aufführung des Vertrags sollten
die beiden Parteien möglichst durch Verhandlungen lösen. Wenn dies nicht
gelingt, können die ausländischen Unternehmen bei der zuständigen
Schiedskommission des Autonomen Gebiets Tibet den Antrag stellen, sich des Falles
anzunehmen. Sie können auch die Schiedsorgane anderer Provinzen sowie Staatsorgane
oder internationale Schiedsorgane einschalten. Bodennutzungsrecht
Wenn ausländische Unternehmen in Tibet investieren, können sie hier
Immobilien erwerben. Das Bodennutzungsrecht wird ihnen für die Dauer von
50 bis 70 Jahren zugesichert. Unternehmen mit ausschließlich ausländischem
Kapital, die staatlichen Grundbesitz für mehr als 10 Jahre nutzen, brauchen
während der genehmigten Bauzeit keine Grundsteuer zu entrichten. Dasselbe
gilt für die Nutzung von Ackerland. Wenn die Unternehmen in Betrieb genommen
werden, brauchen sie innerhalb von 8 Jahren für Ackerland nur die Hälfte
der Steuer zu zahlen. Wird der Betrieb nicht länger als 10 Jahre geführt,
brauchen sie für genutztes Ackerland keine Steuer zu entrichten. Joint Ventures
oder Unternehmen mit einer anderen gemeinsamen Bewirtschaftungsweise, die vorhandene
Fabrikgebäude tibetischer Betriebe nutzen oder auf staatlichem Grund Betriebe
bewirtschaften, werden während der genehmigten Bauzeit ebenfalls nicht besteuert.
Im übrigen gelten für solche Betriebe die vorgenannten Bestimmungen
bezüglich der Steuerbefreiung. Bodenschätze in Tibet können
gegen Zahlung ausgebeutet werden. Mit Ausnahme bestimmter Bodenschätze können
ausländische Unternehmer die von der Regierung des autonomen Gebiets festgelegten
Bodenschätze abbauen und nutzen. Gemäß dem Gesetz über
die Bodenschätze der VR China und den Verwaltungsvorschriften
für die Besteuerung der Kompensation von Bodenschätzen müssen
alle Bergbauunternehmer auf alle Bodenschätze, einschließlich Erdwärme,
Sandstein für Ziegel und Dachziegel, Sandgestein für Bauten, Tonerde,
Granit und Marmor die Bodenschatzsteuer und eine Kompensation für Ressourcen
bezahlen. Im-
und Exportwaren Die Regierung ermutigt Unternehmen, die In Tibet Rohstoffe fördern
oder Halbfertigprodukte herstellen, Technik und Einrichtungen auch außerhalb
Tibets zu benutzen und dort Unternehmen zu betreiben und deren Produkte zu exportieren.
Außerdem können Unternehmen, die Außenhandel treiben dürfen,
Importwaren in anderen Provinzen und Gebieten innerhalb des Landes gegen Materialien
und Waren, die in Tibet dringend gebraucht werden, tauschen. Das tibetische Amt
für Außenhandel und Außenwirtschaftliche Zusammenarbeit ist beauftragt,
die In- und Ausfuhrgenehmigungen gemäß den vom Staat festgelegten Regeln
zu erteilen. Grenzhandel
Auf den Grenzhandelsmärkten sind heute Produktions- und Konsumgüter
von Unternehmen sowohl des Autonomen Gebiets Tibet und der anderen Provinzen und
Gebiete des Landes als auch aus dem Ausland zu finden. Die Grenzverwaltungsorgane
sind vom tibetischen Amt für Außenhandel und Außenwirtschaftliche
Zusammenarbeit beauftragt, die In- und Ausfuhrgenehmigungen zu unterzeichnen und
auszugeben. Die durch Grenzhandel importierten Waren können nach der Genehmigung
der Regierung des Autonomen Gebiets Tibet in anderen Provinzen und Gebieten des
Landes verkauft werden. Steuer
Je nach der Investitionssumme der ausländischen Unternehmer, der Art des
Unternehmens und der Dauer seines Betriebs werden die Industrie- und Handelssteuer,
die Einkommenssteuer und der Importzoll vermindert oder gestrichen. Sobald das
Unternehmen Gewinn erzielt, haben ausländische Unternehmen, die in Tibet
produktive Unternehmen betreiben, 10% Körperschaftssteuer zu zahlen. Fünf
Jahre lang von der Körperschaftssteuer befreit sind Unternehmen mit einer
Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren, sofern es sich um Unternehmen des Energiebereichs,
Verkehrswesens oder der Landwirtschaft und Viehzucht handelt. Vom sechsten bis
zum achten Jahr brauchen solche Unternehmen nur die Hälfte der Körperschaftssteuer
zu zahlen. Unternehmen mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren, die
sich mit der Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und Viehzucht, mit
der Herstellung nationaler handwerklicher Erzeugnisse oder mit dem Tourismus beschäftigen,
brauchen in den ersten vier Jahren, in denen sie Profite erwirtschaften, keine
Körperschaftssteuer zu zahlen, und vom fünften bis zum sechsten Jahr
zahlen sie nur die Hälfte. Im Tourismus tätige Unternehmen mit einer
Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren, in die über fünf Mio. US-Dollar
bis 30 Mio. US-Dollar investiert wurden, sind in den ersten drei Jahren, in denen
sie Profit machen, von der Körperschaftssteuer befreit und zahlen vom vierten
Jahr an nur die Hälfte. Alle übrigen Unternehmen genießen eine
Befreiung von der Körperschaftssteuer in den beiden ersten Jahren und zahlen
vom dritten Jahr an nur 50 Prozent. Ausländische Unternehmer, die in Tibet
keine Vertretung eingerichtet haben, jedoch Einnahmen in Form von Dividenden,
Zinsen, Mietzins, Benutzungsgebühren und dergleichen erzielen, zahlen dafür
eine Einkommenssteuer von nur 7 Prozent. Wenn ausländische Unternehmer
die Profite aus ihren tibetischen Unternehmen in andere Unternehmen in Tibet reinvestieren
und deren vertragliche Betriebsdauer nicht weniger als fünf Jahre beträgt,
bekommen sie die entrichtete Körperschaftssteuer zurückerstattet. Mit
Ausnahme der Körperschaftssteuer zahlen ausländische Unternehmen alle
anderen Steuern so wie die gleichen tibetischen Unternehmen. Die Steuern brauchen
nicht in ausländischer Währung, sondern können in RMB bezahlt werden.
Werden Profite aus ausländischen Unternehmen in Tibet oder Individualeinkommen
ausländischer Mitarbeiter ins Ausland überwiesen, so braucht dafür
keine Überweisungssteuer bezahlt zu werden. Nach der obenerwähnten Steuerververminderung
bzw. befreiung zahlen sie nur die Hälfte der Körperschaftssteuer
unter der Voraussetzung, daß über 50% des Einkommens aus Verkäufen
im Ausland stammen. Wenn ausländische Unternehmer im Rahmen der Gesamtinvestition
Maschinen, Einrichtungen, Baustoffe, Einzelteile, Bauelemente, Verkehrsmittel
u.a., die für den Bau ihrer Unternehmen benutzt werden, importieren, werden
dafür weder Zollgebühren noch Industrie- und Handelssteuerabgaben erhoben.
Sie brauchen dafür auch keine Importgenehmigung. Wenn sie für den Betrieb
des Unternehmens Rohstoffe, Hilfsstoffe, Verpackungsmaterialien, Einzelteile,
Bauelemente u.a. importieren, so werden auch hierfür weder Zollgebühren
noch Steuerabgaben erhoben, sofern alle Erzeugnisse des Unternehmens exportiert
werden. Wenn die Produkte nur zum Teil ins Ausland verkauft werden, sind die dafür
importierten Materialien und Einzelteile zoll- und steuerfrei. Für importierte
Materialien und Einzelteile für im Inland verkaufte Produkte sind 50 Prozent
der üblichen Zollgebühren und Steuerabgaben zu entrichten.
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