Das Wahlsystem
Die Wahl bedeutet, daß die Bürger auf
bestimmte Art und Weise die Beamten des Staates wählen.
Das Wahlgesetz umfaßt die Bestimmungen,
welche die Beziehungen zwischen den Bürgern und der Staatsmacht
regeln und dieser durch die Wahl der Bürger die Legalität
verleihen.
Mit dem Wahlgesetz der VR China sind die Wahl
und Auswahl der Abgeordneten der Volkskongresse verschiedener Ebenen,
d. h., die Wahl in den gewöhnlichen Regionen, die Wahl der
Abgeordneten in den Armee-Einheiten sowie die Wahl der Abgeordneten
zum Nationalen Volkskongreß in den Sonderverwaltungszonen
und der Provinz Taiwan geregelt.
Mit der Wahl in den gewöhnlichen Regionen
sind die Wahl der Abgeordneten in den gewöhnlichen Verwaltungseinheiten
und den Regionen mit nationaler Autonomie gemeint.
1. Das aktive und das passive Wahlrecht
A. Das aktive und das passive Wahlrecht
(1) Besitz des aktiven und des passiven Wahlrechts
--Das aktive und das passive Wahlrecht bei
der direkten Wahl
Alle Bürger der Volksrepublik China, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, besitzen unabhängig von Nationalität,
Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand,
Vermögenslage und der Dauer ihrer Ansässigkeit das aktive
und das passive Wahlrecht.
Das aktive und das passive Wahlrecht besitzen
auch diejenigen, die zu einer befristeten Freiheitsstrafe und kurzfristigem
Freiheitsentzug verurteilt sind oder unter öffentlicher Aufsicht
stehen, denen aber die politischen Rechte nicht entzogen sind, ferner
diejenigen, die in Gewahrsam sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet
sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, deren Wahlrecht
zu entziehen aber die Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht
beschlossen haben, sowie diejenigen, die gegen eine Bürgschaft
auf freien Fuß gesetzt sind, deren ständiger Aufenthalt
kontrolliert wird, die zwecks Erziehung körperliche Arbeit
leisten müssen oder die in Untersuchungshaft sind, denen aber
das aktive und das passive Wahlrecht nicht aberkannt sind.
--Das aktive und das passive Wahlrecht bei
indirekten Wahlen
Bei den Wahlen in gewöhnlichen Regionen besitzen die Abgeordneten
der lokalen Volkskongresse aller Ebenen das aktive Wahlrecht, doch
das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
Bei der Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse
in den Armee-Einheiten von der Kreisebene aufwärts besitzen
die Vertreter der Armeekongresse der jeweiligen Ebene das aktive
Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
Bei der Wahl der Abgeordneten des Nationalen
Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen besitzen die Mitglieder
der Wahlkonferenz das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht
besitzen nicht nur sie.
Die Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen
Volkskongreß werden durch Konsultationen ausgewählt,
die die Ständigen Ausschüsse der verschiedenen Provinzen,
autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte organisieren.
Die durch Konsultationen ausgewählten Kandidaten besitzen das
aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur
sie.
(2) Einstellung des aktiven und des passiven
Wahlrechts
Bei denjenigen, die aufgrund der Gefährdung der Staatssicherheit
und anderer schwerer Straftaten in Untersuchungshaft sind, gegen
die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die
vor Gericht stehen, wird nach dem Beschluß der Staatsanwaltschaften
oder der Gerichte für die Dauer der Untersuchungshaft das aktive
und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl eingestellt.
(3) Entzug des aktiven und des passiven Wahlrechts
Diejenigen, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen die politischen
Rechte aberkannt sind, besitzen weder das aktive noch das passive
Wahlrecht.
B. Die Bestätigung der Wahlberechtigung
bei der direkten Wahl
(1) Eintragung der Wähler
Sie ist die gesetzliche Anerkennung jedes Wählers.
Die Bürger werden Wähler, sobald sie nach den gesetzlichen
Bestimmungen registriert, einer Prüfung der Wahlberechtigung
unterzogen und auf die Wählerliste gesetzt worden sind, die
bekannt gegeben wird.
Die Eintragung der Wähler wird von einem
Wahlausschuß geleitet und erfolgt in jedem Wahlbezirk.
Eingetragen werden vor jeder Wahl jene Bürger,
die nach der letzten Wählereintragung das 18. Lebensjahr vollendet
haben bzw. deren politische Rechte nach einer Strafverbüßung
wiederhergestellt sind.
Jene Wähler, die nach der Eintragung in die Wählerliste
aus dem Wahlbezirk verzogen sind, sollen in die Wählerliste
des Wahlbezirks, in dem sich ihr neuer Wohnbesitz befindet, eingetragen
werden.
Die Namen Verstorbener und derjenigen, denen nach dem Gesetz die
politischen Rechte aberkannt sind, sind aus der Wählerliste
zu streichen.
Die durch die Eintragung bestätigte Wahlberechtigung
ist langfristig gültig
(2) Die Bekanntmachung der Wählerliste
20 Tage vor dem Wahltag hat der Wahlauschuß
die Wählerliste bekannt zu machen.
(3) Entscheidung über die Wahlberechtigung
bei Meinungsverschiedenheiten
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zu der
veröffentlichten Wählerliste kann man sich mit einer Anrufung
an den Wahlausschuß wenden. Der Ausschuß muß innerhalb
von drei Tagen darüber entscheiden. Wenn man mit der Entscheidung
des Ausschusses nicht einverstanden ist, kann man bis zu fünf
Tage vor dem Wahltag Anklage erheben. Das Gericht hat vor dem Wahltag
sein Urteil zu fällen. Das Urteil ist der endgültige Entscheid.
C. Die Sicherstellung der Rechte des Wählers
(1) Sicherstellung der Rechte des Wählers:
Niemand darf zu irgendeiner Zeit und auf irgendeine Weise einen
Wähler bezüglich seines Wahlakts ausforschen.
(2) Geheime Abstimmung und die Wahl, bei der
mehr Kandidaten auf der Wahlliste stehen als die Zahl der zu Wählenden
-- Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne
Namensnennung des Wählers.
Jene Wähler, die des Lesens und Schreibens
unkundig oder behindert sind, können andere beauftragen, für
sie den Stimmzettel auszufüllen.
--Die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse aller Ebenen erfolgt
mit einer Wahlliste, auf der mehr Kanditaten als die Zahl der zu
Wählenden stehen.
2. Die Organe, die die Wahlen leiten
A. Die Organe, die die Wahlen leiten
Die direkte Wahl wird vom Wahlausschuß
der jeweiligen Ebene geleitet, die indirekte Wahl vom Ständigen
Ausschuß des Volkskongresses der jeweiligen Ebene.
Die Wahlen der Abgeordneten der Volkskongresse
in den Armee-Einheiten stehen unter der Leitung der Wahlausschüsse
der jeweiligen Ebenen.
Die Wahlen der Abgeordneten des Nationalen
Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen stehen unter der Leitung
des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.
Unter dem Vorsitz des Ständigen Ausschusses
findet eine Wahlkonferenz der Sonderverwaltungszone statt, die ein
Präsidium wählt. Das Präsidium leitet die Wahlkonferenz.
Die Wahl der Abgeordneten der Provinz Taiwan
zum Nationalen Volkskongreß wird vom Ständigen Ausschuß
des Nationalen Volkskongresses geleitet und entschieden. Die Ständigen
Ausschüsse der Volkskongresse der verschiedenen Provinzen,
autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte sowie
die Armee-Einheiten organisieren die Wahlen aufgrund von Konsultationen.
B. Die Funktionen und Befugnisse des Wahlausschusses
bei einer direkten Wahl
Der Wahlausschuß
(1) leitet die Wahl der Abgeordneten des Volkskongresses
dieser Ebene;
(2) bestimmt den Termin der Wahl;
(3) sorgt für die Eintragung der Wähler,
prüft die Wahlberechtigung und veröffentlicht die Wählerliste;
(4) nimmt Einsprüche gegen die Wählerliste
entgegen und fällt darüber die Entscheidungen;
(5) teilt die Wahlbezirke ein und benennt die
Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten;
(6) stellt die Wahllisten der Kandidaten zusammen
und macht sie bekannt, bestimmt in Übereinstimmung mit der
Meinung der Mehrheit der Wähler die offizielle Wahlliste und
gibt sie bekannt;
(7)beauftragt seine Mitarbeiter, die Wahl eines
Wahllokals bzw. eine Wahlversammlung zu leiten;
(8)bestimmt, ob das Wahlergebnis gültig
ist oder nicht, und macht die Liste der gewählten Abgeordneten
bekannt;
(9) nimmt Anzeigen und Anklagen gegen Gesetzwidrigkeiten
bei den Wahlen entgegen.
3. Die Verteilung der Zahl der Abgeordneten
A. Die den gewöhnlichen Verwaltungseinheiten
zugeteilten Zahlen der Abgeordneten der Volkskongresse
Die Zahlen der Abgeordneten des Nationalen
Volkskongresses, der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete,
Kreise und autonomen Kreise werden von den Ständigen Ausschüssen
der Volkskongresse der jeweiligen Ebenen nach dem Prinzip bestimmt,
daß jeder Abgeordnete in den ländlichen Gebieten viermal
mehr Einwohner vertritt als jeder Abgeordnete in den Städten
(Gemeinden).
B. Die Zahlen der Abgeordneten in den Regionen
mit nationaler Autonomie
(1) Wenn in einer von mehreren Nationalitäten
bewohnten Region die Bevölkerung einer nationalen Minderheit
mehr als 30% der gesamten Bevölkerung ausmacht, soll die Zahl
der Bürger, die jeder ihrer Abgeordneten vertritt, der Zahl
der Bürger entsprechen, die jeder Abgeordnete des Volkskongresses
dieser Region vertritt.
(2) Wenn in einer solchen Region die Bevölkerung
einer nationale Minderheit über 15%, aber unter 30% der gesamten
Bevölkerung ausmacht, soll die von jedem ihrer Abgeordneten
vertretene Zahl der Bürger angemessen unter der von jedem Abgeordneten
des Volkskongresses dieser Region vertretenen Zahl der Bürger
liegen. Die Zahl ihrer Abgeordneten darf jedoch nicht 30 % der gesamten
Zahl der Abgeordneten überschreiten.
(3) Wenn in einer solchen Region die Bevölkerung
einer nationalen Minderheit weniger als 15% der gesamten Bevölkerung
ausmacht, kann die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl
der Bürger um 50% geringer sein als die von jedem Abgeordneten
zum Volkskongreß dieser Region vertretene Zahl der Bürger.
Auch in. einem autonomen Kreis mit einer sehr geringen Bevölkerung
der nationalen Minderheit der Region mit nationaler Autonomie kann
diese Zahl um 50% geringer sein, vorausgesetzt, daß dies vom
Ständigen Ausschuß der Volkskongresse der Provinzen und
autonomen Gebiete genehmigt wird. Eine nationale Minderheit mit
besonders geringer Bevölkerungszahl soll mindestens durch einen
Abgeordneten vertreten sein.
(4) Verstreut lebende nationale Minderheiten
sollen in den Volkskongressen der jeweiligen Regionen vertreten
sein. Die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger
kann unter der von jedem Abgeordneten der Volkskongresse der jeweiligen
Regionen vertretenen Zahl der Bürger liegen.
C. Die Zahl der Abgeordneten der Armee-Einheiten
Die Zahl der Abgeordneten der in den verschiedenen
Regionen stationierten Armee-Einheiten zu den Volkskongressen aller
Ebenen wird von den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse
der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte,
Städte oder Kreise, in denen sie stationiert sind, bestimmt.
D. Die Zahl der Abgeordneten der Sonderverwaltungszonen
und der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß
Sie wird vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
bestimmt.
4. Direkte Wahlen
Die Wähler wählen ihre Abgeordneten
direkt, indem sie ihre Stimmen abgeben. Die Wahl der Abgeordneten
zu den Volkskongressen der Kreise, Stadtbezirke, Gemeinden und Ortschaften
erfolgt in dieser Form.
A. Die Einteilung der Wahlbezirke
(1) Wahlbezirke und Wählergruppen
Der Wahlbezirk ist eine für direkte Wahlen
gebildete Grundeinheit, in der die Wähler ihre Abgeordneten
direkt wählen. Er ist zugleich ein Bindeglied zwischen den
Abgeordneten und den Wählern.
Ein Wahlbezirk wird oft in mehrere Wählergruppen unterteilt.
(2) Umfang und Typen der Wahlbezirke
--Umfang: Die Wahlbezirke teilt man nach dem
Prinzip ein, daß in jedem Wahlbezirk ein bis drei Abgeordnete
gewählt werden sollen In den verschiedenen städtischen
Wahlbezirken soll jeder Abgeordnete ungefähr die gleiche Zahl
von Bürgern vertreten. Dies gilt auch für die verschiedenen
ländlichen Wahlbezirke.
--Typen: Die städtischen Wahlbezirke werden
nach Wohnblöcken, Produktionseinheiten, Institutionen und anderen
Arbeitseinheiten eingeteilt. Die städtischen Wähler, die
in Betrieben, Ämtern und Institutionen arbeiten, nehmen in
der Regel in dem Wahlbezirk, dem ihre Arbeitseinheiten angehören,
an der Wahl teil.
Auf dem Lande bilden im allgemeinen einige
Dörfer einen Wahlbezirk für die Wahl der Abgeordneten
zum Volkskongreß auf der Kreisebene. Ein Wahlbezirk kann aber
auch aus einem einzigen Dorf mit besonders hoher Einwohnerzahl oder
einer einzigen Gemeinde mit geringer Bevölkerungszahl bestehen.
Für die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen
der Gemeinden und Ortschaften bilden in den ländlichen Gebieten
einige Einwohnergruppen einen Wahlbezirk. Ein Wahlbezirk kann auch
aus einer einzigen Einwohnergruppe mit hoher Bevölkerungszahl
oder einem einzigen Dorf mit geringer Bevölkerung bestehen.
B. Das Wahlverfahren
(1) Nominierung der Kandidaten:
Kandidaten der Abgeordneten der Volkskongresse
auf der Kreis- und der Gemeindeebene werden nach den Wahlbezirken
nominiert.
Sie werden von den verschiedenen politischen Parteien und Massenorganisationen
allein oder gemeinsam oder von über zehn Wählern gemeinsam
nominiert. Die Zahl der von den Wählern gemeinsam nominierten
Kandidaten darf jedoch die Zahl der in dem Wahlbezirk zu wählenden
Abgeordneten nicht überschreiten.
(2) Abstimmung
Unter Leitung des Wahlausschusses geben die
Wähler ihre Stimmen ab.
In jedem Wahlbezirk gibt es Wahllokale und
mobile Wahlurnen, oder es findet eine Wahlversammlung statt.
Die Wähler erhalten Stimmzettel, indem
sie ihren Personalausweis oder Wahlberechtigungsschein vorzeigen.
Vor der Abstimmung sollen die für die
Wahl zuständigen Mitarbeiter die anwesenden Wähler zählen
und die Zahl bekanntgeben, die Wahlurne vor aller Augen kontrollieren
und die Wähler organisieren, diejenigen zu wählen, die
die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmzettel zählen,
Die Wahl ist gültig, wenn die Hälfte
der Wähler im Wahlbezirk an der Abstimmung teilgenommen hat.
Falls weniger als die Hälfte der Wähler ihre Stimmen abgibt,
wird eine erneute Wahl durchgeführt.
(3) Zählen der Stimmen
Nach der Abstimmung kontrollieren der Leiter
des Wahlgangs sowie diejenigen, die die Abstimmung beaufsichtigen
und die Stimmzettel zählen, die Zahl der an der Abstimmung
teilgenommenen Wähler und die Zahl der abgegebenen Stimmzettel
und vergleichen sie miteinander. Sie machen eine entsprechende Notiz,
die dann von den Aufsehern unterzeichnet wird.
Falls die Zahl der abgegebenen Stimmzettel
mit der Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen Wähler übereinstimmt
oder unter ihr liegt, ist die Abstimmung gültig; falls die
erstere die letztere Zahl übertrifft, ist die Abstimmung ungültig.
Man soll die Ungültigkeit einer Wahl umgehend
verkünden und eine erneute Abstimmung durchführen.
Nach der Feststellung der Gültigkeit einer
Abstimmung wird das Wahlergebnis bestätigt.
Falls die Zahl der Gewählten auf einem
Stimmzettel die Zahl der zu wählenden Abgeordneten überschreitet,
ist der Stimmzettel ungültig; falls die erstere mit der letzteren
Zahl übereinstimmt oder unter ihr liegt, ist der Stimmzettel
gültig.
(4) Wahl der Abgeordneten
Ein Kandidat, der über die Hälfte
der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler erhält,
gilt als gewählt.
Wenn die Zahl der Kandidaten, die mehr als
die Hälfte der Stimmen erhalten haben, die Zahl der zu wählenden
Abgeordneten übertrifft, sind diejenigen unter ihnen, auf die
die meisten Stimmen entfallen, gewählt.
Falls Kandidaten die gleiche Zahl von Stimmen
erhalten, ist eine zweite Wahl zwischen ihnen durchzuführen.
Jene, die dabei die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt.
Wenn die Zahl der mit mehr als der Hälfte
der Stimmen gewählten Kandidaten unter der Zahl der zu wählenden
Abgeordneten liegt, muß eine weitere Wahl für die fehlende
Zahl der Abgeordneten duchgeführt werden.
Bei der zweiten Wahl soll die Wahlliste der
Kandidaten nach der Reihenfolge der Stimmenzahl bei der ersten Wahl
und dem gesetzlich festgelegten Unterschied zwischen der Kandidatenzahl
und der Zahl der zu Wählenden erstellt werden.
Bei der zweiten Wahl gelten diejenigen mit
der höheren Stimmenzahl als gewählt, vorausgesetzt, daß
sie nicht weniger als ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten
haben.
(5) Bestätigung und Verkündung
Nach Beendigung der Stimmenzählung muß
der Wahlausschuß feststellen, ob die Wahl gültig ist
oder nicht, und das Ergebnis verkünden.
(6) Nachwahlen
Wenn ein Abgeordneter in seiner Amtszeit aus
irgendeinem Grund seine Funktionen nicht ausüben kann, hat
seine ursprüngliche Wahleinheit eine Nachwahl durchzuführen.
Falls Abgeordnete abgesetzt sind, sind für
die vakanten Stellen einzelne Abgeordnete nachzuwählen.
Bei einer Nachwahl kann die Zahl der Kandidaten
über der Zahl der zu Wählenden liegen oder ihr entsprechen.
Das Verfahren der Nachwahl wird vom Ständigen
Ausschuß des Volkskongresses auf der Provinzebene bestimmt.
5. Indirekte Wahlen
A. Indirekte Wahlen
Die Abgeordneten der Volkskongresse höherer
Ebenen werden auf indirekte Weise durch die Volkskongresse der nächstniedrigen
Ebenen gewählt.
Die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse
von der Kreisebene aufwärts und der Armee-Einheiten der gleichen
Ebenen sowie die Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses
in den Sonderverwaltungszonen erfolgen in dieser Form.
B. Wahlverfahren
(1) Nominierung der Kandidaten
Die Kandidaten der Abgeordneten werden nach
Wahleinheiten nominiert.
Sie können von den verschiedenen politischen
Parteien und Massenorganisationen allein oder gemeinsam oder von
über zehn Abgeordneten gemeinsam nominiert werden.
(2) Bestimmung der Kandidaten
Wenn nach der Erstellung der Wahlliste die
Zahl der Kandidaten dem gesetzlich festgelegten Unterschied zwischen
der Zahl der Kandidaten und der Zahl der zu wählenden Abgeordneten
entspricht, so findet die Wahl statt, indem die Wähler ihre
Stimmen direkt abgeben.
Wenn die Zahl der Kandidaten den gesetzlich
festgelegten höchsten Unterschied zwischen der Kandidatenzahl
und der zu wählenden Abgeordnetenzahl übertrifft, ist
eine Vorwahl durchzuführen und danach die Wahlliste der Kandidaten
zu erstellen.
Wenn die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene
aufwärts die Abgeordneten der Volkskongresse der nächsthöheren
Ebene wählen, soll die Zeit für die Nominierung der Kandidaten
und die Diskussion über sie nicht kürzer als zwei Tage
sein.
(3) Information über die Kandidaten
Das Präsidium soll die Abgeordneten über
die Kandidaten informieren.
Die politischen Parteien, Massenorganisationen
und Abgeordneten, die die Kandidaten nominieren, sollen auf einer
Gruppensitzung eine Information über ihre Kandidaten geben.
Am Tag der Wahl muß die Information beendet sein.
(4) Abstimmung
Unter Leitung des Präsidiums werden die
Stimmen abgegeben.
Wenn die Zahl der anwesenden Abgeordneten über die Hälfte
der gesamten Zahl der Abgeordneten des Volkskongresses beträgt,
kann die Wahl stattfinden.
(5) Zählen der Stimmen und Verkündung
des Wahlergebnisses
Nachdem die Stimmen abgegeben sind, kontrollieren die Personen,
die die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmen zählen, und
die Mitglieder des Präsidiums die Zahl der an der Abstimmung
teilgenommenen Wähler und die abgegebene Stimmenzahl, vergleichen
sie miteinander und machen darüber eine Notiz, die von den
Aufsehern unterzeichnet wird.
Das Präsidium der Wahlversammlung beurteilt,
ob das Wahlergebnis gültig ist oder nicht, und verkündet
es.
(6) Nachwahlen
Wenn Abgeordnete aus irgendeinem Grund ihre
Funktionen nicht ausüben können oder wenn ihnen die Mandate
entzogen wurden, sollen die ursprünglichen Wahleinheiten Abgeordnete
für die vakanten Stellen nachwählen. Zwischen den Tagungen
der Volkskongresse der ursprünglichen Wahleinheiten wählen
deren ständige Ausschüsse einzelne Abgeordnete nach.
Das Verfahren der Nachwahl wird vom Ständigen
Ausschuß des Volkskongresses auf der Provinzebene festgelegt.
6. Die Wahlen der Abgeordneten zum Nationalen
Volkskongreß in den Sonderverwaltungszonen und der Provinz
Taiwan
A. In den Sonderverwaltungszonen
Die Wahlen der Abgeordneten zum Nationalen
Volkskongreß in den Sonderverwaltungszonen finden unter der
Leitung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses
statt.
Die Sonderverwaltungszonen berufen eine Wahlkonferenz
ein, die von deren Präsidium geleitet wird. Mehr als zehn Mitglieder
der Konferenz können gemeinsam Kandidaten nominieren.
Das Wahlergebnis wird vom Präsidium verkündet
und der Mandatsprüfungskommission des Ständigen Ausschusses
des Nationalen Volkskongresses zur Bestätigung und Verkündung
vorgelegt.
B. Die Wahl der Abgeordneten der Provinz Taiwan
zum Nationalen Volkskongreß
Die Art und Weise der Wahl entspricht den dafür
vorgesehenen Bestimmungen des Nationalen Volkskongresses.
Die Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen
Volkskongreß werden von den ständigen Ausschüssen
der Volkskongresse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete
und regierungsunmittelbaren Städte sowie den Armee-Einheiten
nach Konsultationen gewählt.
7. Die Wahlkosten
Die Kosten der Wahlen zum Nationalen Volkskongreß
und zu den lokalen Volkskongressen aller Ebenen werden aus der Staatskasse
bestritten.
8. Bestrafung bei Gesetzwidrigkeiten
Wer durch Gewalt, Drohung, Betrug, Bestechung
und andere Mittel eine Wahl unterminiert oder Wähler und Abgeordnete
daran hindert, das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben,
wer Wahldokumente verfälscht, absichtlich eine überhöhte
Stimmenzahl angibt oder sich einer anderen Gesetzwidrigkeit schuldig
macht, wer diejenigen, die eine Gesetzwidrigkeit bei der Wahl anzeigen,
dagegen Anklage erheben oder fordern, einem Abgeordneten das Mandat
zu entziehen, mit Repressalien unterdrückt, erhält eine
administrative Strafe oder wird strafrechtlich verfolgt.
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