Das System der Sonderverwaltungszonen
Wenn nötig, richtet der Staat Sonderverwaltungszonen
ein.
Das System, das in den Sonderverwaltungszonen herrscht, wird nach
den konkreten Verhältnissen vom Nationalen Volkskongreß
gesetzlich festgelegt.
1. Die administrative und rechtliche Stellung
der Sonderverwaltungszonen
A. Die Sonderverwaltungszonen als regionale
Verwaltungsgebiete der Volksrepublik China
Das Grundgesetz der Sonderverwaltungszonen
wird vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet.
Die legislativen Organe der Sonderverwaltungszonen
haben das Recht, nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und nach
dem üblichen Verfahren Gesetze auszuarbeiten, die dem Nationalen
Volkskongreß zur Registrierung unterbreitet werden.
Der Verwaltungsdirektor einer Sonderverwaltungszone
wird durch Wahlen oder durch lokale Konsultation bestimmt und von
der Zentralregierung ernannt.
Die Sonderverwaltungszonen dürfen kein
Hoheitsrecht des Staates ausüben. Für ihre auswärtigen
Angelegenheiten und ihre Verteidigung ist die Zentralregierung zuständig.
Wenn der Nationale Volkskongreß den Kriegszustand
oder die Verhängung des Standrechts in Hong Kong oder Macao
erklärt, kann die Zentralregierung durch einen Erlaß
die aufs ganze Land bezogenen Gesetze in den Sonderverwaltungszonen
durchführen.
Wenn der Nationale Volkskongreß feststellt,
daß ein von den legislativen Organen der Sonderverwaltungszonen
ausgearbeitetes Gesetz den betreffenden Bestimmungen des Grundgesetzes
nicht entspricht, kann er dieses Gesetz ohne Abänderung zurückweisen.
Damit wird das zurückgewiesene Gesetz außer Kraft gesetzt.
Die Sonderverwaltungszonen arbeiten Gesetze
aus, um jede Art von Aktivitäten im Sinne von Landesverrat,
Spaltung des Staates, Anstiftung zu einer Rebellion, Sturz der Zentralregierung
und Auskundschaften von Staatsgeheimnissen zu unterbinden sowie
ausländischen politischen Organisationen und Vereinigungen
jede politische Tätigkeit in den Sonderverwaltungszonen und
politischen Organisationen und Körperschaften in den Sonderverwaltungszonen
die Herstellung von Kontakten zu ihnen zu verbieten.
B. Weitgehende Autonomie
Das politische, wirtschaftliche und kulturelle
System in den Sonderverwaltungszonen ist anders als auf dem chinesischen
Festland.
Die vom Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem
Ausschuß ausgearbeiteten Gesetze gelten nicht für die
Sonderverwaltungszonen, abgesehen von jenen, welche die Landesverteidigung,
die auswärtigen Angelegenheiten, die Einheit des Landes und
die territoriale Integrität betreffen, sowie von sonstigen
nicht im Rahmen der Autonomie der Sonderverwaltungszonen stehenden
Gesetzen.
Die Zentralregierung und die ihr unterstehenden
Organe, die Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren
Städte mischen sich nicht in die Angelegenheiten der Sonderverwaltungszonen
ein, die im Rahmen ihrer Autonomie sind.
Die legislativen Organe und die Regierungen
der Sonderverwaltungszonen setzen sich aus Ortsansässigen zusammen.
Die legislativen Organe der Sonderverwaltungszonen
haben das Recht, Gesetze auszuarbeiten, abzuändern bzw. außer
Kraft zu setzen, vorausgesetzt, daß dies ihrem Grundgesetz
nicht widerspricht.
Die Sonderverwaltungszonen besitzen die judikative Gewalt und die
endgültige Urteilsgewalt.
Die Finanzeinnahmen der Sonderverwaltungszonen
werden nicht an die Zentralregierung abgeführt, die ihrerseits
auch keine Steuern in den Sonderverwaltungszonen erhebt.
Die Sonderverwaltungszonen dürfen in ihrem
eigenen Namen wirtschaftliche und kulturelle Verbindungen mit verschiedenen
Ländern, Regionen und internationalen Organisationen beibehalten
und entwickeln, bilaterale und multilaterale Abkommen bezüglich
Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik unterzeichnen, inoffiziellen
internationalen Organisationen beitreten und Visa für Ein-
und Ausreisen in und aus den Zonen ausstellen.
2. Das politische System der Sonderverwaltungszonen
A. Der Verwaltungsdirektor
(1) Die Stellung des Verwaltungsdirektors und
seine Mandatsberechtigung
Der Verwaltungsdirektor einer Sonderverwaltungszone
ist der Leiter der Sonderverwaltungszone und vertritt sie. Er ist
der Zentralregierung und der Sonderverwaltungszone verantwortlich.
Jeder ständige Einwohner einer Sonderverwaltungszone,
der das 40. Lebensjahr vollendet hat, 20 Jahre ohne Unterbrechung
in der Sonderverwaltungszone gewohnt hat und im Ausland keine Aufenthaltsgenehmigung
besitzt, kann Verwaltungsdirektor werden.
Der Verwaltungsdirektor wird durch Wahlen oder durch lokale Konsultation
bestimmt und von der Zentralregierung ernannt. Seine Amtszeit beträgt
fünf Jahre, sie kann einmal verlängert werden.
Der Verwaltungsdirektor muß aus dem Amt
scheiden, wenn er
--aufgrund einer schweren Krankheit oder aus anderen Gründen
seine Funktionen nicht ausüben kann;
--sich zweimal weigert, eine vom Gesetzgebungsrat
verabschiedete Gesetzesvorlage zu unterzeichnen, den Gesetzgebungsrat
auflöst und der neugewählte Gesetzgebungsrat mit einer
Zweidrittel-Mehrheit die umstrittene Vorlage annimmt, er sie aber
trotzdem zu unterzeichnen sich weigert;
--den Gesetzgebungsrat auflöst, da dieser
sich weigert, den Haushaltsplan oder wichtige Gesetzesvorlagen anzunehmen,
und der neugewählte Gesetzgebungsrat sich ebenfalls weigert,
den umstrittenen Haushaltsplan oder die ursprünglichen Gesetzesvorlagen
anzunehmen.
Falls der Verwaltungsdirektor seine Funktionen
für eine kurze Zeit nicht ausüben kann, fungieren die
Leiter der Hauptabteilungen der Regierung vorübergehend und
abwechselnd als amtierende Verwaltungsdirektoren.
(2) Befugnisse des Verwaltungsdirektors: Er
-- leitet die Regierung der Sonderverwaltungszone;
--ist für die Durchführung des Grundgesetzes
und anderer Gesetze verantwortlich;
--unterzeichnet die vom Gesetzgebungsrat verabschiedeten
Gesetzesvorlagen und erläßt die Gesetze;
--unterzeichnet den vom Gesetzgebungsrat angenommenen
Haushaltsplan und unterbreitet der Zentralregierung den Haushaltsplan
und die Bilanz zur Registrierung;
--entscheidet über die Politik der Regierung
und erläßt die administrativen Anordnungen;
--nominiert die Leiter und stellvertretenden
Leiter der Hauptabteilungen und Abteilungen der Regierung und die
anderen wichtigen Beamte und benennt sie der Zentralregierung zur
Ernennung;
--ernennt die Richter und Beamten der Gerichtshöfe
aller Ebenen nach dem gesetzlichen Verfahren bzw. entläßt
sie;
--führt die Anordnungen durch, die die
Zentralregierung bezüglich der im Grundgesetz festgelegten
Angelegenheiten erlassen hat;
--regelt in Vertretung der Zentralregierung auswärtige und
andere Angelegenheiten, zu denen er ermächtigt ist;
--billigt die dem Gesetzgebungsrat eingebrachten
Anträge über die Einnahmen und Ausgaben;
--entscheidet aus Sicherheitserwägungen
und Gründen der öffentlichen Interessen, ob Regierungsbeamte
und andere öffentlich Bedienstete vor dem Gesetzgebungsrat
aussagen und Beweise liefern müssen;
--erläßt oder mildert Strafen;
--regelt die Angelegenheiten bezüglich
Petitionen und Klagen.
B. Verwaltungsorgane
(1) Die Verwaltungsorgane der Sonderverwaltungszonen
Sie sind die Regierung einer Sonderverwaltungszone.
Der Verwaltungsdirektor einer Sonderverwaltungszone
ist ihr Regierungschef.
Die Regierung einer Sonderverwaltungszone richtet
Hauptabteilungen, Abteilungen, Unterabteilungen, Ämter und
Büros ein.
Die wichtigsten Beamten der Regierung einer
Sonderverwaltungszone werden gestellt von chinesischen Bürgern
unter den ständigen Einwohnern der Sonderverwaltungszone, die
im allgemeinen 15 Jahre ohne Unterbrechung dort gewohnt haben.
(2) Die Funktionen der Verwaltungsorgane
Die Verwaltungsorgane üben folgende Funktionen
aus:
--Ausarbeitung und Durchführung politischer
Richtlinien;
--Regelung verschiedener administrativer Angelegenheiten;
--Regelung auswärtiger Angelegenheiten,
zu denen sie von der Zentralregierung ermächtigt sind;
--Erstellung und Unterbreitung des Haushaltsplans
und der Bilanz, Ausarbeitung und Einbringung von Gesetzesentwürfen,
Anträgen und Zusatzverordnungen;
--Beauftragung von Beamten, die dem Gesetzgebungsrat
als nicht stimmberechtigte Delegierte beiwohnen und im Namen der
Verwaltungsorgane das Wort ergreifen.
Die Verwaltungsorgane sind dem Gesetzgebungsrat
verantwortlich: Sie
-- führen die vom Gesetzgebungsrat angenommenen
und in Kraft getretenen Gesetze aus;
-- erstatten dem Gesetzgebungsrat regelmäßig
Rechenschaftsberichte;
-- beantworten die Anfragen der Abgeordneten
des Gesetzgebungsrats;
-- ihre Steuererhebungen und öffentlichen Ausgaben müssen
durch den Gesetzgebungsrat genehmigt werden.
C. Der Gesetzgebungsrat
(1) Die Stellung des Gesetzgebungsrats und
dessen Funktionen
Der Gesetzgebungsrat einer Sonderverwaltungszone ist deren legislatives
Organ.
Der Gesetzgebungsrat übt die legislative
Gewalt aus.
Darüber hinaus übt er nach den Anträgen der Verwaltungsorgane
folgende Funktionen aus:
--Prüfung und Annahme des Haushaltsplans;
--Billigung von Steuererhebungen und öffentlichen
Ausgaben;
--Anhörung des vom Verwaltungsdirektor erstatteten Rechenschaftsberichts
und Durchführung von Debatten;
--Anfragen an die Verwaltungsorgane;
--Erhebung öffentlicher Anklagen nach
dem gesetzlichen Verfahren gegen den Verwaltungsdirektor aufgrund
von Gesetzesübertretungen oder Amtsdelikten;
-- Bestätigung der Ernennung bzw. Absetzung
der Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz und des Oberrichters
des höheren Gerichts.
(2) Die Wahl und Amtszeit des Gesetzgebungsrats
Der Gesetzgebungsrat setzt sich zusammen aus
chinesischen Bürgern unter den ständigen Einwohnern der
Sonderverwaltungszone, die im Ausland keine Aufenthaltsgenehmigung
haben.
Auch jene ständigen Einwohner der Sonderverwaltungszone,
die keine chinesischen Staatsbürger sind, sowie die ständigen
Einwohner der Sonderverwaltungszone, die eine Aufenthaltsgenehmigung
im Ausland haben, können zu Abgeordneten des Gesetzgebungsrats
gewählt werden. Ihr Anteil darf jedoch nicht höher als
20% der Gesamtzahl der Abgeordneten sein.
Der Gesetzgebungsrat wird auf direkte und indirekte
Weise gewählt, d. h., seine Abgeordneten werden sowohl von
allen Wählern direkt als auch von den funktionalen Vereinigungen
und den Wahlkommissionen indirekt gewählt.
Die Amtszeit des 1. Gesetzgebungsrats beträgt
zwei Jahre, die des folgenden vier Jahre.
D. Die Justizbehörde
Abgesehen von der Errichtung eines Gerichtshofs
zweiter Instanz wird die ursprüngliche Justizstruktur in den
Sonderverwaltungszonen beibehalten.
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