Das System der Volkskongresse
1. Charakter und Stellung der Volkskongresse
Die Volkskongresse sind die Organisationsformen
der Staatsmacht der demokratischen Diktatur des Volkes und das grundlegende
politische System Chinas.
Alle Macht in der Volksrepublik China gehört
dem Volk. Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht ausübt,
sind der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse
auf den verschiedenen Ebenen.
Der Nationale Volkskongreß und die lokalen
Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch demokratische
Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner
Aufsicht.
Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane
der Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden
von den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich
und unterliegen ihrer Aufsicht.
Der Nationale Volkskongreß ist das höchste Organ der
Staatsmacht; die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen
Organe der Staatsmacht.
2. Der Nationale Volkskongreß
A. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer des
Nationalen Volkskongresses
Der Nationale Volkskongreß setzt sich
aus Abgeordneten zusammen, die von den Provinzen, den autonomen
Gebieten, den regierungsunmittelbaren Städten und den Armee-Einheiten
gewählt werden.
Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses
bilden nach den Wahleinheiten Delegationen. Jede Delegation wählt
ihren Leiter und stellvertretenden Leiter.
Die Leiter sind im allgemeinen die Sekretäre
der Parteikomitees der KP Chinas auf der Provinzebene und der Armee-Einheiten
der höchsten Ebene oder die Vorsitzenden der Ständigen
Ausschüsse der lokalen Volkskongresse. Die stellvertretenden
Leiter sind im allgemeinen die Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse
auf der Provinzebene oder der Armee-Einheiten der höchsten
Ebene.
Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt,
angemessen vertreten zu sein.
Der Nationale Volkskongreß wird auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
muß dafür sorgen, daß zwei Monate vor Ablauf der
Amtszeit eines Nationalen Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten
zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß abgeschlossen ist.
Sollten außergewöhnliche Umstände
eintreten, die diese Wahl verhindern, so kann sie durch die Entscheidung
einer Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder
des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben
und die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verlängert
werden.
Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden
Nationalen Volkskongreß muß innerhalb eines Jahres nach
der Beendigung solcher außergewöhnlicher Umstände
abgeschlossen sein.
Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet
einmal jährlich statt und wird von seinem Ständigen Ausschuß
einberufen.
Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses
kann zu jeder Zeit einberufen werden, wenn der Ständige Ausschuß
des Nationalen Volkskongresses dies für notwendig hält
oder wenn mehr als ein Fünftel der Abgeordneten des Nationalen
Volkskongresses einen entsprechenden Antrag stellt.
B. Die Funktionen und Gewalten des Nationalen
Volkskongresses
Der Nationale Volkskongreß übt folgende Funktionen und
Gewalten aus:
(1) Abänderung der Verfassung;
Abänderungen der Verfassung müssen
vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
oder von mehr als einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalen
Volkskongresses vorgeschlagen und von mehr als zwei Dritteln aller
Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.
(2) Überwachung der Durchführung
der Verfassung;
(3) Ausarbeitung und Abänderung von grundlegenden
Gesetzen über Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane
und andere Angelegenheiten;
(4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden der Volksrepublik China;
(5) Entscheidung über die Ernennung des
Ministerpräsidenten des Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden
der Volksrepublik China; Entscheidung über die Ernennung der
stellvertretenden Ministerpräsidenten, der Staatskommissare,
der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten
der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats
auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats;
(6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission
und auf dessen Vorschlag hin Entscheidung über die Ernennung
der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;
(7) Wahl des Präsidenten des Obersten
Volksgerichts;
(8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft;
(9) Prüfung und Bestätigung der Pläne
für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung
und der Berichte über ihre Durchführung;
(10) Prüfung und Bestätigung des
Staatshaushalts und des Berichts über dessen Durchführung;
(11) Änderung oder Aufhebung unangemessener
Entscheidungen, die vom Ständigen Ausschuß des Nationalen
Volkskongresses gefällt wurden;
(12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen,
autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten;
(13) Entscheidung über die Errichtung
von Sonderverwaltungsgebieten und die dort einzurichtenden Systeme;
(14) Entscheidung über die Fragen von
Krieg und Frieden;
(15) alle anderen Funktionen und Gewalten,
die durch das höchste Organ der Staatsmacht ausgeübt werden
sollen.
(16) Der Nationale Volkskongreß hat die
Gewalt, die folgenden Personen abzuberufen oder ihrer Ämter
zu entheben:
--den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden der Volksrepublik China;
--den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden
Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die
Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer
und den Generalsekretär des Staatsrates;
--den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder
der Zentralen Militärkommission;
---den Präsidenten des Obersten Volksgerichts;
--den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.
3. Der Ständige Ausschuß des
Nationalen Volkskongresses
In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses wird die Staatsmacht von seinem ständigen Organ-dem
Ständigen Ausschuß-ausgeübt, der dem Nationalen
Volkskongreß verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.
A. Die Zusammensetzung und die Amtszeit des
Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses
Der Ständige Ausschuß des Nationalen
Volkskongresses setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Generalsekretär und anderen Mitgliedern.
Nationale Minderheiten sind berechtigt, im
Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses angemessen
vertreten zu sein.
Der Nationale Volkskongreß wählt die Mitglieder seines
Ständigen Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu
entheben.
Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses
des Nationalen Volkskongresses dürfen kein Amt in Organen der
Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft
bekleiden.
Der Ständige Ausschuß des Nationalen
Volkskongresses hat die gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongreß
und übt seine Funktionen und Gewalten solange aus, bis der
nachfolgende Nationale Volkskongreß einen neuen Ständigen
Ausschuß gewählt hat.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
des Ständigen Ausschusses dürfen ihr Amt nicht länger
als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.
B. Die Funktionen und Gewalten des Ständigen
Ausschusses des Nationalen Volkskongresses
Der Ständige Ausschuß des Nationalen
Volkskongresses übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
(1) Auslegung der Verfassung und Überwachung
ihrer Durchführung;
(2) Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze
mit Ausnahme derer, die vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet
werden sollen;
(3) teilweise Ergänzung und Abänderung
der vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeiteten Gesetze in
der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter
der Voraussetzung, daß sie den Grundprinzipien der betreffenden
Gesetze nicht zuwiderlaufen;
(4) Auslegung der Gesetze;
(5) Prüfung und Bestätigung der während
der Durchführung notwendigen, teilweisen Änderung der
Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche
Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen
des Nationalen Volkskongresses;
(6) Überwachung der Arbeit des Staatsrats,
der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichts
und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;
(7) Aufhebung von administrativen Verordnungen
und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats,
die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen;
(8) Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften
und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen
Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch
zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen
und Vorschriften stehen;
(9) Entscheidung über die Ernennung der
Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten
der Oberrechnungskammer, des Generalsekretärs des Staatsrats
auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats in der
Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;
(10) Entscheidung über die Ernennung der
anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission auf Vorschlag
des Vorsitzenden der Kommission in der Zeit zwischen den Tagungen
des Nationalen Volkskongresses;
(11) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden
Präsidenten, Richter und Mitglieder des Richterkomitees des
Obersten Volksgerichts und des Präsidenten des Militärgerichts
auf Gesuch des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;
(12) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden
Generalstaatsanwälte, der Staatsanwälte und Mitglieder
des Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft
sowie des Generalstaatsanwalts der Militärstaatsanwaltschaft
auf Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft
sowie Bestätigung der Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanwälte
der Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren Städte;
(13) Entscheidung über die Ernennung und
Abberufung von bevollmächtigten Vertretern im Ausland;
(14) Entscheidung über die Ratifizierung
und Aufhebung der mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge
und wichtigen Abkommen;
(15) Festsetzung der Ordnung von Dienstgraden
und Rangstufen für militärisches bzw. diplomatisches Personal
und anderen besonderen Titeln und Rängen;
(16) Stiftung von staatlichen Orden, Medaillen
und Ehrentiteln und Entscheidung über deren Verleihung;
(17) Entscheidung über die Erteilung von
Sonderamnestien;
(18) in der Zeit zwischen den Tagungen des
Nationalen Volkskongresses die Entscheidung über die Erklärung
des Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das
Land oder im Falle der Pflicht zur Erfüllung eines internationalen
Vertrags über die gemeinsame Verteidigung gegen eine Aggression;
(19) Entscheidung über eine allgemeine
oder teilweise Mobilmachung;
(20) Entscheidung über die Verhängung
des Ausnahmezustands im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen,
autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten;
(21) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongreß
übertragenen Funktionen und Gewalten.
C. Die Organe des Ständigen Ausschusses
des Nationalen Volkskongresses.
Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses leitet die Arbeit des Ständigen Ausschusses
des Nationalen Volkskongresses und beruft seine Tagungen ein.
Die stellvertretenden Vorsitzenden und der
Generalsekretär unterstützen den Vorsitzenden bei seiner
Arbeit.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden
und der Generalsekretär sind die Teilnehmer der Vorsitzendenkonferenz,
die die wichtigen laufenden Arbeiten des Ständigen Ausschusses
des Nationalen Volkskongresses verrichtet.
Der Ständige Ausschuß des Nationalen
Volkskongresses bildet ein Komitee, dessen Aufgabe darin besteht,
die Qualifikation der nachgewählten Abgeordneten des laufenden
Nationalen Volkskongresses und der neugewählten Abgeordneten
des nächsten Nationalen Volkskongresses zu prüfen.
Das Komitee setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedern, die von der
Vorsitzendenkonferenz des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses unter den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses
nominiert und von der Plenartagung des Ständigen Ausschusses
angenommen werden.
Der Nationale Volkskongreß richtet Sonderkommissionen ein
Unter Leitung des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen
Ausschusses prüfen, diskutieren und verfassen die Sonderkommissionen
die entsprechenden Gesetzesvorlagen und Resolutionsentwürfe.
In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses unterstehen die Sonderkommissionen dem Ständigen
Ausschuß des Nationalen Volkskongresses.
Der IX. Nationale Volkskongreß hat 9
Sonderkommissionen gebildet-die Nationalitäten-Kommission,
die Gesetzeskommission, die Finanz- und Wirtschaftskommission, die
Kommission für Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheitswesen,
die Kommission für Auswärtige Angelegenheiten, die Kommission
für Auslandschinesen, die Kommission für Innere Angelegenheiten
und Justiz, die Kommission für den Umwelt- und Ressourcenschutz
sowie die Kommission für die Landwirtschaft und die ländlichen
Gebiete.
Die Leiter der Sonderkommissionen sind im allgemeinen
stellvertretende Vorsitzende oder Mitglieder des Ständigen
Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.
Der Nationale Volkskongreß und sein Ständiger
Ausschuß können, wenn sie es für nötig erachten,
Kommissionen zur Untersuchung spezieller Fragen bilden und aufgrund
der Berichte dieser Kommissionen entsprechende Beschlüsse fassen.
4. Die lokalen Volkskongresse und deren
ständige Ausschüsse
Volkskongresse sind in den Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten,
Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften eingerichtet. Die lokalen Volkskongresse von der
Kreisebene aufwärts richten ihre ständigen Ausschüsse
ein.
A. Die Organisation und Amtszeit der lokalen
Volkskongresse aller Ebenen
Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren
Städte und der in Bezirke unterteilten Städte beträgt
fünf Jahre. Die Amtszeit der Volkskongresse der Kreise, der
Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften beträgt drei Jahre.
B .Die Funktionen und Befugnisse der lokalen Volkskongresse aller
Ebenen.
Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen gewährleisten in ihren
jeweiligen Verwaltungsgebieten die Einhaltung und Durchführung
der Verfassung, der Gesetze und administrativen Verordnungen und
Vorschriften; im Rahmen ihrer vom Gesetz festgelegten Befugnisse
verabschieden und verkünden sie Beschlüsse und überprüfen
und bestimmen die Pläne für die lokale wirtschaftliche
und kulturelle Entwicklung und für die Entwicklung der öffentlichen
Dienstleistungen.
Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene
aufwärts überprüfen und bestätigen die Pläne
für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung
und die Haushalte ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete sowie die
Berichte über ihre Durchführung und haben die Befugnis,
unangemessene Entscheidungen der ständigen Ausschüsse
der Volkskongresse der jeweiligen Ebene zu ändern oder zu annullieren.
Die Volkskongresse der Provinzen, autonomen
Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und Städte mit
dem Sitz der Provinzregierung oder der Regierung der autonomen Gebiete
sowie der vom Staatsrat genehmigten größeren Städte
haben die Befugnis, entsprechend den politischen, wirtschaftlichen
und kulturellen Verhältnissen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete
lokale Verordnungen und Vorschriften auszuarbeiten.
Die lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen wählen auf
ihrer jeweiligen Ebene die Provinzgouverneure und stellvertretenden
Provinzgouverneure, die Bürgermeister und stellvertretenden
Bürgermeister, die Kreisvorsteher und stellvertretenden Kreisvorsteher,
die Bezirksvorsteher und stellvertretenden Bezirksvorsteher, die
Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher, die Vorsteher
und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis,
sie abzusetzen.
Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene
aufwärts wählen die Präsidenten der Volksgerichte
und die Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften
der jeweiligen Ebene und haben die Befugnis, sie abzusetzen.
Die Wahl oder Absetzung der Generalstaatsanwälte
der Volksstaatsanwaltschaften ist dem Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft
der nächsthöheren Ebene zur Weiterleitung an den ständigen
Ausschuß des Volkskongresses dieser Ebene zur Billigung durch
diesen mitzuteilen.
C. Die Zusammensetzung und Befugnisse der ständigen
Ausschüsse der lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen
Die ständigen Ausschüsse der lokalen
Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts setzen sich zusammen
aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und anderen
Mitgliedern und sind ihren jeweiligen Volkskongressen verantwortlich
und rechenschaftspflichtig. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene
aufwärts wählen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse
der jeweiligen Ebene und haben das Recht, sie abzusetzen.
Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse
der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts dürfen
keine Ämter in den Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung
oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.
Die ständigen Ausschüsse der lokalen
Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts diskutieren und
entscheiden über wichtige Angelegenheiten in den verschiedenen
Arbeitsbereichen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie überwachen
die Arbeit der Volksregierungen, Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften
der jeweiligen Ebene; sie heben unangemessene Entscheidungen und
Anordnungen der Volksregierungen der jeweiligen Ebene auf; sie annullieren
unangemessene Beschlüsse der Volkskongresse der nächstniedrigen
Ebene; sie entscheiden über die Ernennung und Absetzung der
Funktionäre der Staatsorgane im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen
Zuständigkeit; sie setzen in der Zeit zwischen den Tagungen
der Volkskongresse der jeweiligen Ebene einzelne Abgeordnete der
Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene ab und wählen
für vakante Stellen einzelne Abgeordnete nach.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse
der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte
und der Städte mit dem Sitz der Regierungen der Provinzen und
autonomen Gebiete sowie der vom Staatsrat genehmigten größeren
Städte haben das Recht, in der Zeit zwischen den Tagungen der
Volkskongresse der jeweiligen Ebene gemäß den politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten ihrer Verwaltungsgebiete
lokale Verordnungen auszuarbeiten.
5. Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften
Die Amtszeit der Volkskongresse der Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei
Jahre. Sie wählen die Präsidien, die Vorsitzenden und
die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Tagungen der Volkskongresse
werden von den Präsidien einberufen.
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften üben hauptsächlich folgende Funktionen
und Gewalten aus:
A. Überprüfung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften bestimmen nach der Staatsplanung die Pläne
für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und für
die Entwicklung der öffentlichen Einrichtungen ihrer jeweiligen
Verwaltungsgebiete; sie überprüfen und bestätigen
die Pläne für die Haushalte sowie die Berichte über
ihre Durchführung und entscheiden über die Pläne
über die Durchführung der zivilen Arbeit ihrer Verwaltungsgebiete.
B. Wahl, Ernennung und Absetzung
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften wählen die Gemeindevorsteher und stellvertretenden
Gemeindevorsteher und die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher
der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.
Die Kandidaten für die Gemeindevorsteher
und stellvertretenden Gemeindevorsteher sowie für die Vorsteher
und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften werden von den Präsidien
der Volkskongresse der Gemeinden und Ortschaften oder von mehr als
10 Abgeordneten gemeinsam nominiert.
Auf den Tagungen der Volkskongresse der Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften können die
Präsidien oder über ein Fünftel der Abgeordneten
gemeinsam eine Vorlage zur Absetzung der oben genannten Funktionäre
vorbringen, die von den Präsidien den Tagungen zur Überprüfung
vorgelegt wird.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung
des Wählers.
C. Überwachung
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften prüfen die Rechenschaftsberichte der Regierungen
der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften. Sie
haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen und Anordnungen
der Regierungen der jeweiligen Ebene zu annullieren und die Mitglieder
der Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und
Ortschaften abzuberufen oder ihres Amtes zu entheben.
6. Die Abgeordneten der Volkskongresse
A. Die Wahl der Abgeordneten
Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses
werden von den Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebiete,
regierungsunmittelbaren Städte und von den Armee-Einheiten
gewählt. Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen,
regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten
Städte werden durch die Volkskongresse der nächstniedrigen
Ebene gewählt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise,
der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften werden von den Wählern direkt gewählt.
B. Die Funktionen und Befugnisse der Abgeordneten:
(1) Auf den Tagungen der Volkskongresse
--Vorlagen unterbreiten;
--Vorschläge und Meinungen vorbringen, Kritik üben;
--wählen und über Ernennungen abstimmen;
--Pläne und wichtige Beschlüsse prüfen;
--Vorlagen über personelle Absetzungen unterbreiten;
--Anfragen einbringen und Anfragen an Staatsorgane richten;
--Vorschläge und Vorlagen untersuchen;
--abstimmen.
--Für ihre Redebeiträge und Voten können Abgeordnete
der Volkskongresse gesetzlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
(2) Außerhalb der Tagungen der Volkskongresse
-- Verbindungen mit den Einheiten halten, die sie gewählt haben;
--Inspektionsrecht wahrnehmen;
--Einberufungen außerordentlicher Sitzungen vorschlagen;
-- anderen Tagungen beiwohnen;
--an einer Kommission zur Untersuchung spezieller Fragen teilnehmen;
--als nicht stimmberechtigte Delegierte an den Tagungen der Volkskongresse
der Einheiten, die sie gewählt haben, und deren Ständigen
Ausschüssen teilnehmen.
--Abgeordnete der Volkskongresse haben das Recht auf besonderen
Schutz der Person und genießen bestimmte Privilegien.
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