Das zentrale Verwaltungssystem
Der Begriff Verwaltungssystem bezieht sich
auf die Regeln und Vorschriften über die Organisation, Struktur
und Arbeitsweise sowie die Befugnisse der Organe der Staatsverwaltung.
Das zentrale Verwaltungssystem der Volksrepublik
China umfaßt das zentrale Verwaltungsorgan unter dem System
des NationalenVolkskongresses und seine Führung über die
lokalen Verwaltungsorgane aller Ebenen.
Das zentrale Verwaltungsorgan ist der Staatsrat
der Volksrepublik China, das höchste Organ der Staatsverwaltung.
1. Die administrative Führungsstruktur
A . Die administrative Führung des Staatsrats
über das ganze Land
Der Staatsrat der Volksrepublik China, das heißt die Zentrale
Volksregierung, ist die vollziehende Körperschaft des höchsten
Organs der Staatsmacht und das höchste Organ der Staatsverwaltung.
Der Staatsrat leitet die Arbeit der lokalen
Organe der Staatsverwaltung aller Ebenen einheitlich und bestimmt
die Teilung der Funktionen und Gewalten zwischen der zentralen Regierung
und den Organen der Staatsverwaltung der Provinzen, der autonomen
Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte.
B. Das Verantwortlichkeitssystem der führenden
Staatsfunktionäre
(1) Die Verantwortlichkeit des Ministerpräsidenten
des Staatsrats
Der Staatsrat praktiziert das System der vollen Verantwortlichkeit
des Ministerpräsidenten:
--Der Ministerpräsident leitet die Arbeit
des Staatsrats und ist in Vertretung des Staatsrats dem Nationalen
Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß verantwortlich
und rechenschaftspflichtig. Die stellvertretenden Ministerpräsidenten
und die Staatskommissare unterstützen den Ministerpräsidenten
bei seiner Arbeit und sind ihm gemeinsam mit dem Generalsekretär,
den Ministern, den Vorsitzenden der Kommissionen und dem Präsidenten
der Oberrechnungskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
--Der Ministerpräsident hat die letzte
Entscheidungsmacht über die wichtigen Fragen in der Arbeit
des Staatsrats.
--Der Ministerpräsident hat das Recht,
dem Nationalen Volkskongreß und seinem Ständigen Ausschuß
die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der
Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen,
des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs
des Staatsrats bzw. deren Abberufung vorzuschlagen.
--Die vom Staatsrat erlassenen Beschlüsse, administrativen
Verordnungen und Anordnungen, die dem Nationalen Volkskongreß
oder dessen Ständigem Ausschuß unterbreiteten Vorlagen
sowie die Ernennung bzw. Abberufung der Verwaltungsfunktionäre
sind erst rechtskräftig, wenn sie vom Ministerpräsidenten
unterzeichnet worden sind.
(2) Die Verantwortlichkeit der Minister und
der Vorsitzenden der Kommissionen des Staatsrats
Die Ministerien und Kommissionen führen
das System der vollen Verantwortlichkeit der Minister und der Vorsitzenden
der Kommissionen durch.
Die Minister und die Vorsitzenden leiten die
Arbeit ihrer jeweiligen Abteilungen, berufen Minister- bzw. Vorsitzendentagungen
oder Kommissionstagungen ein und führen dabei den Vorsitz.
Sie unterzeichnen die dem Staatsrat unterbreiteten Berichte und
die Anordnungen und Anweisungen an die untere Ebene.
(3) Die Verantwortlichkeit der führenden
Funktionäre der lokalen Volksregierungen
Die lokalen Volksregierungen der verschiedenen
Ebenen praktizieren das System der vollen Verantwortlichkeit der
Provinzgouverneure, der Vorsitzenden der autonomen Gebiete, der
Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Kreisvorsteher, Stadtbezirksvorsteher,
Gemeindevorsteher und Vorsteher der Ortschaften durch.
C. Das System der administrativen Überwachung
Die administrative Überwachung bedeutet, daß die Organe
der Staatsverwaltung eine allseitige Kontrolle über sich selbst
und ihre Mitarbeiter ausüben. Es wird kontrolliert, ob ihre
eigene Arbeits- und Handlungsweise und die ihrer Mitarbeiter mit
der Verfassung, den Gesetzen und den Verordnungen übereinstimmen.
(1) Die Überwachung durch die übergeordneten
Organe
Die übergeordneten Verwaltungsorgane oder Verwaltungskader
sind ermächtigt, die ihnen untergeordneten Organe und Mitarbeiter
zu kontrollieren.
Sie üben diese administrative Kontrolle
aus, indem sie unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der
ihnen untergeordneten Abteilungen ändern oder aufheben, die
untergeordneten Mitarbeiter einer Prüfung unterziehen, sie
auszeichnen oder bestrafen und die Arbeit der untergeordneten Organe
leiten, überprüfen und fördern.
Falsche Entscheidungen der untergeordneten
Ämter werden mittels einer erneuten administrativen Verfügung
annulliert.
(2) Die Rechnungsprüfung
Die Rechnungskammern des Staates überprüfen
die Verteilung und Verwendung der Finanzmittel des Staatshaushalts
und verhindern bzw. korrigieren Gesetzwidrigkeiten in der Finanz-
und Wirtschaftstätigkeit, indem sie eine umfassende Aufsicht
über die Rechnungsführung der Verwaltungsorgane ausüben.
Die Rechnungskammern aller Ebenen üben
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ihre Befugnisse der Aufsicht
über die Rechnungsführung selbständig aus, frei von
Einmischung durch andere Verwaltungsämter, gesellschaftliche
Organisationen und Individuen. Sie unterstehen der direkten Leitung
der Regierungen der jeweiligen Ebene.
(3) Die Aufsicht durch Überwachungsorgane
Die Überwachungsorgane üben durch
Kontrolle, Ermittlung und entsprechende Maßnahmen die Aufsicht
über die Organe der Staatsverwaltung und deren Mitarbeiter
aus.
Die Überwachungsorgane sind ermächtigt,
gegen die Objekte ihrer Überwachung Ermittlungen einzuleiten,
sie einer Kontrolle zu unterziehen und den Untersuchungsergebnissen
entsprechend Vorschläge zu machen oder Entscheidungen zu fällen.
2. Die Organisation des Staatsrats und seine
Befugnisse
A. Die Zusammensetzung des Staatsrats
Der Staatsrat besteht aus dem Ministerpräsidenten,
den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Staatskommissaren,
den Ministern, den Vorsitzenden der Kommissionen, dem Präsidenten
der Oberrechnungskammer und dem Generalsekretär
Die Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats wird auf
Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China vom Nationalen
Volkskongreß entschieden. Er wird vom Vorsitzenden der Volksrepublik
China ernannt bzw. entlassen.
Die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten,
der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen,
des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs
des Staatsrats wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom
Nationalen Volkskongreß entschieden. Sie werden vom Vorsitzenden
der Volksrepublik China ernannt bzw. entlassen. In der Zeit zwischen
den Tagungen des Nationalen Volkskongresses wird die Ernennung der
Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten
der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs auf Vorschlag
des Ministerpräsidenten vom Ständigen Ausschuß entschieden.
Sie werden vom Vorsitzenden der Volksrepublik China ernannt bzw.
entlassen.
Die Amtszeit des Staatsrats beträgt fünf Jahre.
Der Ministerpräsident, die stellvertretenden
Ministerpräsidenten und Staatskommissare sollen ihr Amt nicht
länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden ausüben.
Die stellvertretenden Ministerpräsidenten unterstützen
den Ministerpräsidenten bei seiner Arbeit.
Die Staatskommissare sind im Auftrag des Ministerpräsidenten
oder des Ständigen Rats des Staatsrats für einige Arbeitsbereiche
oder bedeutende spezielle Aufgaben zuständig und in Vertretung
des Staatsrats zu außenpolitischer Tätigkeit ermächtigt.
Der Generalsekretär des Staatsrats ist
unter der Leitung des Ministerpräsidenten für die laufende
Arbeit des Staatsrats zuständig.
Der Präsident der Oberrechnungskammer übt die Aufsicht
über die Finanzen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Staates
aus.
B. Die Plenartagungen, der Ständige Rat
des Staatsrats und die Arbeitssitzungen des Ministerpräsidenten
(1) Die Plenartagungen des Staatsrats
Der Ministerpäsident beruft die Plenartagungen
des Staatsrats jeden zweiten Monat oder jedes Quartal ein und führt
dabei den Vorsitz. An diesen Tagungen nehmen alle Mitglieder des
Staatsrats teil. Auf der Tagesordnung stehen im allgemeinen bedeutende
Angelegenheiten, die mehrere Abteilungen betreffen.
(2) Der Ständige Rat des Staatsrats
Der Ständige Rat des Staatsrats setzt
sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden
Ministerpräsidenten, den Staatskommissaren und dem Generalsekretär
des Staatsrats.
Der Ministerpräsident beruft den Ständigen Rat im allgemeinen
jeden Monat ein, um wichtige Angelegenheiten in der Arbeit des Staatsrats,
die dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
unterbreiteten Vorlagen, die administrativen Verordnungen, die der
Staatsrat erlassen wird, sowie bedeutende Angelegenheiten, für
welche verschiedene Abteilungen und lokale Behörden um Anweisungen
des Staatsrats nachsuchen, zu diskutieren.
(3) Die Arbeitssitzungen des Ministerpräsidenten
Der Ministerpräsident ( oder sein Stellvertreter
in seinem Auftrag) beruft die Arbeitssitzungen ein und führt
dabei den Vorsitz. Diese Sitzungen finden unregelmäßig
statt. Sie dienen der Behandlung wichtiger Probleme in der laufenden
Arbeit des Staatsrats.
C. Die Befugnisse des Staatsrats
Der Staatsrat übt folgende Funktionen
und Gewalten aus:
(1) Festlegung von Verwaltungsmaßnahmen,
Ausarbeitung von administrativen Verordnungen und Vorschriften und
Verkündung von Entscheidungen und Anordnungen in Übereinstimmung
mit der Verfassung und den Gesetzen;
(2) Unterbreitung von Vorlagen vor dem Nationalen
Volkskongreß oder dessen Ständigem Ausschuß;
(3) Festlegung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten
der Ministerien und Kommissionen des Staatsrats, einheitliche Leitung
der Arbeit der Ministerien und Kommissionen und Leitung aller anderen,
das ganze Land betreffenden Verwaltungsarbeiten, für die die
Ministerien und Kommissionen nicht zuständig sind;
(4) einheitliche Leitung der Arbeit der lokalen
Organe der Staatsverwaltung aller Ebenen des Landes und Festlegung
der genauen Aufteilung der Funktionen und Gewalten zwischen der
zentralen Regierung und den Organen der Staatsverwaltung der Provinzen,
der autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte;
(5) Ausarbeitung und Ausführung der Pläne
für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung
und des Staatshaushalts;
(6) Leitung und Verwaltung der wirtschaftlichen
Arbeit und der städtischen und ländlichen Entwicklung;
(7) Leitung und Verwaltung der Arbeit in Erziehung,
Wissenschaft, Kultur, Gesundheitswesen, Körperkultur und Familienplanung;
(8) Leitung und Verwaltung der zivilen Angelegenheiten,
der Arbeit der öffentlichen Sicherheit, der Justizverwaltung
und der Staatsanwaltschaften;
(9) Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten
und Abschluß von Verträgen und Abkommen mit anderen Ländern;
(10) Leitung und Verwaltung des Aufbaus der
Landesverteidigung;
(11) Leitung und Verwaltung der Angelegenheiten
der Nationalitäten und Sicherstellung der Gleichberechtigung
der nationalen Minderheiten und des Rechts auf Autonomie der Regionen
mit nationaler Autonomie;
(12) Schutz der legitimen Rechte und Interessen
der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger, Schutz
der legitimen Rechte und Interessen der zurückgekehrten Auslandschinesen
und der Familienangehörigen der im Ausland ansässigen
chinesischen Staatsbürger;
(13) Änderung oder Annullierung von nicht
angemessenen Anordnungen, Anweisungen und Vorschriften, die von
Ministerien oder Kommissionen erlassen wurden;
(14) Änderung oder Annullierung von nicht
angemessenen Entscheidungen und Anordnungen, die von lokalen Organen
der Staatsverwaltung verschiedener Ebenen erlassen wurden;
(15) Genehmigung der geographischen Gliederung
von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten
und Genehmigung der Einrichtung und geographischen Gliederung von
autonomen Bezirken, Kreisen, autonomen Kreisen und Städten;
(16) Entscheidung über die Verhängung
des Standrechts in Teilen der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren
Städte;
(17) Prüfung und Festlegung der Größe
der Verwaltungsorgane und Ernennung, Abberufung, Ausbildung, Prüfung,
Auszeichnung und Bestrafung der Verwaltungskader in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Bestimmungen; und
(18) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongreß
und dessen Ständigem Ausschuß übertragenen Funktionen
und Gewalten.
3. Die Organe des Staatsrats
A. Die Abteilungen des Staatsrats
Abteilungen des Staatsrats sind die Ministerien,
Kommissionen, die Chinesische Volksbank und die Oberrechnungskammer.
Ihre Leiter gehören dem Staatsrat an. Diese Organe sind für
die Verwaltung der jeweiligen Arbeitsbereiche zuständig und
üben spezielle Funktionen und Gewalten aus.
(1) Abteilungen für die makroökonomische
Steuerung:
Staatliche Kommission für Entwicklung
und Planung, Staatliche Kommission für Wirtschaft und Handel,
Finanzministerium und Chinesische Volksbank
(2) Abteilungen für die Verwaltung spezieller
Wirtschaftszweige:
Ministerium für Eisenbahnwesen, Verkehrsministerium,
Aufbauministerium, Landwirtschaftsministerium, Ministerium für
Wasserwirtschaft, Ministerium für Außenhandel und Wirtschaftliche
Zusammenarbeit, Ministerium für Informationsindustrie und Kommission
für Verteidigungsbezogene Wissenschaft, Technik und Industrie
(3) Abteilungen für die Sozialabsicherung:
Ministerium für Arbeit und Sozialabsicherung,
Personalministerium und die Staatliche Kommission für Familienplanung
(4) Abteilung für die Verwaltung von Ressourcen:
Ministerium für Land und Ressourcen
(5) Abteilungen für Staatsangelegenheiten:
Außenministerium, Staatliche Kommission
für Ethnische Angelegenheiten, Ministerium für Zivile
Angelegenheiten, Justizministerium, Ministerium für Öffentliche
Sicherheit, Ministerium für Staatliche Sicherheit, Verteidigungsministerium,
Überwachungsministerium und Oberrechnungskammer
(6) Abteilungen für Bildungswesen, Wissenschaft,
Technik und Kultur:
Ministerium für Bildungswesen, Ministerium für Wissenschaft
und Technik, Kulturministerium und Ministerium für Gesundheitswesen.
B. Das Arbeitsorgan des Staatsrats
Das Arbeitsbüro des Staatsrats ist als
eine umfassende Arbeitseinrichtung für die Routinearbeit des
Staatsrats zuständig und gehört dem Staatsrat an.
C. Dem Staatsrat unmittelbar unterstehende
Organe
Diese Organe sind unter der einheitlichen Leitung
des Staatsrats für spezielle Verwaltungsarbeiten zuständig.
Ihre Stellung ist niedriger als die der Ministerien und Kommissionen,
der Chinesischen Volksbank und der Oberrechnungskammer. Die Einrichtung,
Auflösung oder Änderung dieser Organe werden von den Sitzungen
des Staatsrats nach Diskussionen entschieden.
Die Wahl der Verwaltungskader dieser Organe
erfolgt durch den Ständigen Rat des Staatsrats . Sie werden
vom Ministerpräsidenten ernannt bzw. abberufen und gehören
dem Staatsrat nicht an.
D. Die Geschäftsorgane des Staatsrats
Sie sind Arbeitsorgane, die innerhalb des Staatsrats
eingerichtet sind und den Ministerpräsidenten bei speziellen
Angelegenheiten unterstützen.
Die Gründung, Zusammenlegung oder Auflösung der Geschäftsorgane
werden vom Staatsrat entschieden. Ihre Verantwortlichen werden vom
Ministerpräsidenten ernannt bzw. entlassen.
E. Staatliche Büros
Sie werden von den jeweiligen Ministerien und
Kommissionen des Staatsrats verwaltet und sind Arbeitsstellen, die
unabhängig für die Verwaltung gewisser Branchen und Angelegenheiten
arbeiten.
Die staatlichen Büros unterstehen nicht der direkten Führung
des Staatsrats, sondern werden von den jeweiligen Ministerien und
Kommissionen geleitet, sind aber keine Büros innerhalb der
Ministerien und Kommisionen. Ihre Aufgabe besteht darin, die branchenbezogene
Planung und Politik auszuarbeiten und die Branchen zu verwalten.
F. Dem Staatsrat unmittelbar unterstehende
Institutionen
Sie sind das Sportamt, die Nachrichtenagentur
Xinhua, die Chinesische Akademie der Naturwissenschaften, die Chinesische
Akademie der Sozialwissenschaften, das Forschungszentrum des Staatsrats
für Entwicklung, das Chinesische Meteorologische Amt und das
Chinesische Patentamt.
G. Koordinatios- und provisorische Organe des
Staatsrats
Der Staatsrat richtet Koordinations- und provisorische Organe ein,
die für spezielle Angelegenheiten zuständig sind.
Diese Organe werden vom Ministerpräsidenten,
den stellvertretenden Ministerpräsidenten, Staatskommissaren
oder vom Generalsekretär geleitet. Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben werden spezielle Komitees oder Führungsgremien gegründet.
Die Koordinations- und provisorischen Organe
richten keine Arbeitsbüros ein, die Routinearbeit wird durch
die betreffenden ständigen Stellen geleistet. Diese Organe
sind:
(1) Die vom Staatsrat zur Leitung spezieller
Arbeiten gegründeten Geschäftsorgane
(2) Koordinationseinrichtungen
(3) Beratungsstellen, die sich aus eingeladenen
Experten oder Verantwortlichen betreffender Abteilungen zusammensetzen.
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