Das lokale Verwaltungssystem
Hierbei handelt es sich um das System und
die Vorschriften über die administrative Einteilung und die Organe
für die lokale Verwaltung.
1. Administrative Einteilung
A. Die Verwaltungseinheiten
In China gibt es Provinzen, autonome Gebiete
und regierungsunmittelbare Städte. Die Provinzen und autonomen
Gebiete sind in Städte und Kreise bzw. autonome Bezirke und
autonome Kreise unterteilt, die Kreise und autonomen Kreise in Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften. Die regierungsunmittelbaren
Städte und größeren Städte sind in Stadtbezirke
und Kreise unterteilt, die autonomen Bezirke in Kreise, autonome
Kreise und Städte.
Die zentrale Regierung kann administrative
Sonderzonen errichten.
B. Die Verwaltungsebenen
Zwei Ebenen: regierungsunmittelbare Städte
- Stadtbezirke
Drei Ebenen: Provinzen, autonome Gebiete, regierungsunmittelbare
Städte - Kreise, autonome Kreise, Städte - Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden, Ortschaften
Vier Ebenen: Provinzen, autonome Gebiete, regierungsunmittelbare
Städte-in Bezirke unterteilte Städte, autonome Bezirke
- Kreise, autonome Kreise, Städte - Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden,
Ortschaften.
2. Typen der lokalen Regierungen
A. Regierungen gewöhnlicher Verwaltungseinheiten
In den Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten, Kreisen,
Städten, Stadtbezirken, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften sind Volkskongresse, Regierungen, Gerichte und Staatsanwaltschaften
verschiedener Ebenen eingerichtet.
B. Organe der Selbstverwaltung der Regionen
mit nationaler Autonomie
Dies sind die Volkskongresse und Volksregierungen der autonomen
Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise, die von den Volkskongressen
der jeweiligen Ebenen gewählten Organe der Rechtsprechung und
Staatsanwaltschaften sowie die vom Staatsrat genehmigten Streitkräfte
zur Wahrung der Sicherheit der jeweiligen Regionen.
C. Regierungen der administrativen Sonderzonen
Das Regierungssystem in den administrativen
Sonderzonen ist vom Nationalen Volkskongreß nach den gesetzlichen
Bestimmungen festgelegt.
D. Lokale Regierungen besonderer Form
Dies sind Regierungen in den Wirtschaftssonderzonen, Entwicklungszonen,
Bergbaugebieten und Naturschutzgebieten. Ihre Verwaltungsstruktur
unterscheidet sich von jener der gewöhnlichen lokalen Regierungen.
3. Provinzregierungen
A. Provinzregierungen
In China gibt es 23 Provinzen. Die Provinzregierungen
sind die lokalen Organe der Staatsverwaltung auf der ersten Ebene.
Die Provinzregierungen müssen sich der
einheitlichen Leitung des Staatsrats fügen. Der Staatsrat ist
ermächtigt, die Teilung der Befugnisse zwischen der Zentralregierung
und den Provinzregierungen zu bestimmen und Entscheidungen und Anordnungen
zur Einrichtung bzw. Auflösung von Provinzregierungen zu fällen.
Die Provinzregierungen führen die regionalen
Verordnungen und Bestimmungen der Volkskongresse der Provinzen und
deren ständiger Ausschüsse durch und sind ihnen verantwortlich
und rechenschaftspflichtig. Die Volkskongresse und deren Ausschüsse
sind ermächtigt, die Arbeit der Provinzregierungen zu kontrollieren
und ihre unangemessenen Beschlüsse und Anordnungen zu ändern
oder zu annullieren.
Die Provinzregierungen haben das Recht, die
Arbeit der Städte, Kreise und Gemeinden in ihrem Verwaltungsgebiet
einheitlich zu leiten und die wirtschaftliche, gesellschaftliche
und kulturelle Entwicklung und andere administrative Angelegenheiten
in ihrem Verwaltungsgebiet einheitlich zu verwalten.
B. Vertretungen der Regierungen der Provinzen
und der autonomen Gebiete
Die Regierungen der Provinzen und der autonomen
Gebiete können, wenn nötig, nach Genehmigung durch den
Staatsrat Vertretungen einrichten. Die Vertretungen werden Bezirksverwaltungen
genannt.
Die Bezirksverwaltung ist keine Regierung, und die von ihr verwaltete
Region ist auch kein Gebiet einer administrativen Ebene. Ihre Funktion
besteht darin, in Vertretung der Regierung der Provinz bzw. des
autonomen Gebiets die Arbeit der diesen untergeordneten Kreise und
Städte zu leiten und zu koordinieren.
Eine Bezirksverwaltung setzt sich aus einem
Kommissar, den stellvertretenden Kommissaren und Beratern zusammen,
die von der Provinzregierung bzw. der Regierung des autonomen Gebiets
ernannt bzw. entlassen werden.
Der Kommissar trägt die volle Verantwortung
für die Bezirksverwaltung.
Die wichtigen Angelegenheiten in der Arbeit einer Bezirksverwaltung
werden auf einer Kommissarkonferenz, an der der Kommissar, die stellvertretenden
Kommissare, die Berater und Assistenten des Kommissars sowie der
Generalsekretär und dessen Stellvertreter teilnehmen, besprochen
und vom Kommissar entschieden.
Die Amtszeit der Mitglieder der Bezirksverwaltungen
ist unbestimmt; sie richtet sich nach der jeweiligen Arbeit und
den betreffenden Bestimmungen über die Kader.
Die Bezirksverwaltung errichtet Behörden
als ihre Arbeitsorgane. Sie hat im allgemeinen 40 bis 50 Behörden.
4. Regierungen der Städte
A. Regierungen der regierungsunmittelbaren
Städte
Sie sind Chinas Organe der Staatsverwaltung auf erster Ebene. In
China gibt es vier regierungsunmittelbare Städte-Beijing, Tianjin,
Shanghai und Chongqing.
Die regierungsunmittelbaren Städte unterstehen
der einheitlichen Leitung des Staatsrats. Der Staatsrat ist ermächtigt,
die Teilung der administrativen Funktionen und Gewalten zwischen
der Zentralregierung und den regierungsunmittelbaren Städten
festzulegen und Entscheidungen und Anordnungen zur Einrichtung bzw.
Auflösung von Regierungen regierungsunmittelbarer Städte
zu erlassen.
Die Regierungen der regierungsunmittelbaren
Städte führen die Verordnungen und Beschlüsse der
Volkskongresse der regierungsunmittelbaren Städte und deren
Ständiger Ausschüsse durch und sind ihnen verantwortlich
und rechenschaftspflichtig. Die Volkskongresse der regierungsunmittelbaren
Städte und deren Ständige Ausschüsse sind ermächtigt,
Aufsicht über die Arbeit der Regierungen auszuüben und
unangemessene Beschlüsse und Anordnungen zu ändern oder
aufzuheben.
Die Regierungen der regierungsunmittelbaren
Städte haben das Recht, die Arbeit der Regierungen der Bezirke,
Städte, Kreise, Gemeinden und Ortschaften in ihren Verwaltungsgebieten
einheitlich zu leiten und die wirtschaftliche, gesellschaftliche
und kulturelle Entwicklung und andere administrative Angelegenheiten
dort einheitlich zu verwalten.
B. Regierungen der Städte auf Nebenprovinzebene
Es handelt sich hierbei um größere
Städte mit gesondert erstellten Plänen. Ihre Regierungen
haben einen niedrigeren administrativen Status als Provinzregierungen,
arbeiten jedoch weitgehend unabhängig von diesen. Gegenwärtig
gibt es in China 15 solche Städte-Shenyang, Dalian, Harbin,
Changchun, Jinan, Qingdao, Nanjing, Ningpo, Hangzhou, Xiamen, Wuhan,
Guangzhou, Shenzhen, Xi`an und Chengdu.
C. Regierungen der Städte auf regionaler
Ebene
Dies sind große und mittelgroße
Städte außer den regierungsunmittelbaren Städten
und den Städten auf Nebenprovinzebene. Die Zahl der Einwohner,
die sich im Stadtgebiet einer solchen Stadt nichtlandwirtschaftlich
betätigen, beträgt im allgemeinen über 250 000, darunter
mehr als 200 000 am Sitz der Stadtregierung mit nichtbäuerlicher
Aufenthaltsgenehmigung. Außerdem soll eine solche Stadt folgende
Bedingungen erfüllen: der Bruttoproduktionswert der Industrie
beläuft sich auf mindestens zwei MilliardenYuan; der Produktionswert
des tertiären Wirtschaftssektors übertrifft den des primären
Wirtschaftssektors und macht über 35 Prozent des Inlandsprodukts
aus; die etatmäßigen Finanzeinnahmen dieser Städte
betragen über 200 Millionen Yuan; die Städte haben im
Umkreis von mehreren Städten und Kreisen eine zentrale Stellung.
Die Regierungen der Städte auf regionaler
Ebene sind den Volkskongressen und deren Ständigen Ausschüssen
auf ihrer Ebene sowie den Provinzregierungen verantwortlich und
rechenschaftspflichtig und unterstehen zugleich der einheitlichen
Leitung des Staatsrats. Sie leiten die wirtschaftliche, kulturelle
und städtbauliche Arbeit und die administrativen Angelegenheiten
in ihren Verwaltungsgebieten sowie die ihnen untergeordneten Regierungen
der Kreise und der Städte auf Kreisebene.
Die Regierungen der Hauptstädte der Provinzen
und autonomen Gebiete sowie die Regierungen der vom Staatsrat genehmigten
größeren Städte können in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Verordnungen des Staatsrats
administrative Regelungen ausarbeiten.
D. Die Kreise unter der Verwaltung der Städte
auf regionaler Ebene und Städte auf Kreisebene
Es handelt sich hierbei um eine offizielle
Staatsverwaltungsebene, die man zwischen den Provinzen einerseits
und den Kreisen und Städten auf Kreisebene andererseits errichtet,
um eine lokale Verwaltungsstruktur Provinz-Stadt auf regionaler
Ebene-Kreis, Stadt auf Kreisebene-Gemeinde (Ortschaft) aufzubauen.
Unter diesem System haben die Regierungen der
Städte auf regionaler Ebene doppelte Funktionen auszuüben,
d. h.sowohl die ländlichen Gebiete als auch die Städte
zu verwalten.
Die wichtigsten Typen sind:
(1) Zusammenlegung regionaler Verwaltungen
und Stadtverwaltungen
Man errichtet neue Kreise unter der Verwaltung der Regierungen der
Städte auf regionaler Ebene und Städte auf Kreisebene,
indem man die Bezirksverwaltungen der Regionen und die an ihrem
Sitz befindlichen Stadtregierungen auf regionaler Ebene zusammenlegt.
(2) Eingliederung der Kreise in Städte
Einige Kreise und Städte auf Kreisebene
im Umkreis der Städte auf regionaler Ebene werden deren Verwaltung
unterstellt.
(3) Einrichtung neuer Städte zur Verwaltung
von Kreisen
Man bildet aus den Städten auf Kreisebene
und Gemeinden Städte auf regionaler Ebene oder verwandelt die
Bezirksverwaltungen der Regionen in Regierungen der Städte
auf regionaler Ebene, um die Kreise und Städte auf Kreisebene
zu verwalten.
E. Regierungen der Städte auf Kreisebene
Dies sind Regierungen kleiner Gebiete, die
den staatlichen Bestimmungen über die Einrichtung von Städten
genügen.
Eine Stadt auf Kreisebene entsteht entweder
auf der Grundlage einer einem Kreis unterstehenden Gemeinde oder
eines Kreises. Sie ist durch die Verwaltung eines ländlichen
Gebiets charakterisiert.
Die Regierungen der Städte auf Kreisebene
sind in die
Verwaltungsstruktur des Staats folgendermassen eingegliedert:
(1) Die Regierungen der Städte auf Kreisebene
in einem Gebiet mit einer Bezirksverwaltung unterstehen unmittelbar
der Leitung der Regierungen der Provinzen bzw. autonomen Gebiete
sowie der Aufsicht der Bezirksverwaltung;
(2) Die Regierungen der Städte auf Kreisebene
in einem Gebiet, in dem keine Bezirksverwaltung eingerichtet ist
und wird, unterstehen unmittelbar der Leitung der Regierungen der
Provinzen bzw. autonomen Gebiete;
(3) Die Regierungen der Städte auf Kreisebene
in einem Gebiet mit der Struktur der Kreise unter der Verwaltung
der Städte auf regionaler Ebene und der Städte auf Kreisebene
bzw. in einer Region mit nationaler Autonomie unterstehen der Leitung
der Städte auf regionaler Ebene bzw. der Regierungen der autonomen
Bezirke.
Die den Regierungen der Städte auf Kreisebene
unterstehenden Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften können in den Wohnvierteln Einwohnerkomitees
bzw. Dorfbewohnerkomitees einrichten.
F. Stadtbezirksregierungen
Dies sind Regierungen der in Bezirke unterteilten
Städte.
Die Stadtbezirksregierungen werden in den regierungsunmittelbaren
Städten, Städten auf Nebenprovinzebene und Städten
auf regionaler Ebene eingerichtet.
Die Stadtbezirksregierungen unterstehen der
Leitung der Regierungen der regierungsunmittelbaren Städte,
der Städte auf Nebenprovinzebene und der Städte auf regionaler
Ebene.
Es gibt Regierungen der Stadtbezirke innerhalb
den Städten und in den Vororten je nach dem Charakter der verwalteten
Bezirke. Die ersteren sind die Regierungen der städtischen
Grundeinheiten und können Einwohnerkomitees als ihre Vertretungen
einrichten Die Regierungen der Vorort-Bezirke verwalten die Randgebiete
der Städte und können ebenfalls Einwohner- bzw. Dorfbewohnerkomitees
einrichten. Ihnen unterstehen die Regierungen der Gemeinden, der
Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften.
5. Regierungen in den ländlichen Gebieten
A. Kreisregierungen
Sie sind die lokalen Regierungen in den ländlichen
Gebieten und sind in die Verwaltungsstruktur des Staates folgendermassen
eingegliedert:
(1) Die Kreisregierungen in Gebieten mit Bezirksverwaltung
unterstehen unmittelbar den Regierungen der Provinzen bzw. der autonomen
Gebiete und der Aufsicht der jeweiligen Bezirksverwaltung;
(2) Die Kreisregierungen in Gebieten ohne Bezirksverwaltung
und unter der Verwaltung einer der vier regierungsunmittelbaren
Städte Beijing, Shanghai, Tianjin und Chongqing unterstehen
den Regierungen der Provinzen, bzw. autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren
Städte;
(3) Die Kreisregierungen in Gebieten mit der
Struktur der Kreise unter der Verwaltung der Städte auf regionaler
Ebene und der Städte auf Kreisebene sowie in Regionen mit nationaler
Autonomie unterstehen den Stadtregierungen auf regionaler Ebene
bzw. den Regierungen der autonomen Bezirke.
Den Kreisregierungen unterstehen die Regierungen
der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften, die
Einwohner- bzw. Dorfbewohnerkomitees einrichten können.
Die Kreisregierungen können, wenn nötig,
nach Genehmigung durch die Regierungen der Provinzen, der autonomen
Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte Zonenverwaltungen
als ihre Vertretungen einrichten.
B. Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften
Dies sind die Regierungen der Grundeinheiten
in den ländlichen Gebieten. Sie unterstehen den Regierungen
der Kreise, der autonomen Kreise, der Städte auf Kreisebene
und der Bezirke.
6. Die Organe und Funktionen der lokalen
Regierungen
A. Der Aufbau der lokalen Regierugen
Die lokalen Volksregierungen der verschiedenen
Ebenen führen das System der vollen Verantwortlichkeit der
Provinzgouverneure, Bürgermeister, Kreisvorsteher, Bezirksvorsteher,
Gemeindevorsteher und Vorsteher der Ortschaften durch.
(1) Die Zusammensetzung der Regierungen der
Provinzen und der regierungsunmittelbaren Städte
Die Regierungen der Provinzen und der regierungsunmittelbaren
Städte setzen sich zusammen aus den Provinzgouverneuren und
ihren Stellvertretern, den Oberbürgermeistern und ihren Stellvertretern,
dem jeweiligen Generalsekretär, dem Leiter der Hauptabteilung,
dem Leiter der Abteilung und dem Vorsitzenden des Komitees.
Die Provinzgouverneure und stellvertretenden
Provinzgouverneure sowie die Oberbürgermeister und stellvertretenden
Oberbürgermeister werden von den Volkskongressen der Provinzen
bzw. der regierungsunmittelbaren Städte gewählt. Zwei
Monate nach ihrer Einsetzung soll der Ständige Ausschuß
des jeweiligen Volkskongresses der Provinz bzw. der regierungsunmittelbaren
Stadt auf Vorschlag des Provinzgouverneurs bzw. des Oberbürgermeisters
über die Ernennung des Generalsekretärs, der Leiter der
Hauptabteilung und der Abteilung sowie des Vorsitzenden des Komitees
entscheiden und dies dem Staatsrat zur Registrierung vorlegen.
Wenn die Provinzgouverneure und Oberbürgermeister
in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der Provinzen
und der regierungsunmittelbaren Städte ihre Funktionen nicht
ausüben können, sollen deren Ständige Ausschüssse
unter den stellvertretenden Provinzgouverneuren und Oberbürgermeistern
über die Ernennung von Stellvertretern entscheiden, bis die
nächsten Tagungen der Volkskongresse nachwählen.
Über die Ernennung bzw. Absetzung stellvertretender
Provinzgouverneure und stellvertretender Oberbürgermeister
wird in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der Provinzen
und regierungsunmittelbaren Städte von deren Ständigen
Ausschüssen entschieden.
Die Amtszeit der Regierungen der Provinzen
und regierungsunmittelbaren Städte beträgt fünf Jahre.
(2) Die Zusammensetzung der Regierungen der
Städte auf regionaler Ebene
Eine solche Regierung setzt sich zusammen aus
dem Bürgermeister, den stellvertretenden Bürgermeistern,
dem Generalsekretär, dem Abteilungsleiter und dem Vorsitzenden
des Komitees der Stadtregierung.
Der Bürgermeister und seine Stellvertreter werden vom Volkskongreß
der Stadt gewählt.
Über die Ernennung bzw. Absetzung stellvertretender
Bürgermeister wird in der Zeit zwischen den Tagungen des Volkskongresses
von dessen Ständigem Ausschuß entschieden.
Innerhalb von zwei Monaten nach der Einsetzung
des Bürgermeisters und der stellvertretenden Bürgermeister
soll auf Vorschlag des Bürgermeisters über die Ernennung
der anderen Mitglieder der Regierung der Stadt auf regionaler Ebene
vom Ständigen Aussschuß des Volkskongresses der Stadt
entschieden und dies den Regierungen der Provinzen bzw. der autonomen
Gebiete zur Registrierung vorgelegt werden.
Die Amtszeit der Regierungen der Städte
auf regionaler Ebene beträgt fünf Jahre.
(3) Die Zusammensetzung der Regierungen der
Kreise, der Städte auf Kreisebene und der Bezirke
Diese Regierungen setzen sich jeweils aus dem
Kreisvorsteher und den stellvertretenden Kreisvorstehern, dem Bürgermeister
und den stellvertretenden Bürgermeistern, dem Bezirksvorsteher
und den stellvertretenden Bezirksvorstehern sowie dem Abteilungsleiter
und dem Unterabteilungsleiter zusammen.
Der Kreisvorsteher und die stellvertretenden
Kreisvorsteher, der Bürgermeister und die stellvertretenden
Bürgermeister, der Bezirksvorsteher und die stellvertretenden
Bezirksvorsteher werden von den Volkskongressen der jeweiligen Ebene
gewählt.
In der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse
der Kreise, der Städte auf Kreisebene und der Bezirke können
deren Ständige Ausschüsse über die Ernennung bzw.
Abberufung stellvertretender Kreisvorsteher, Bürgermeister
und Bezirksvorsteher entscheiden.
Über die Ernennung bzw. Abberufung des Abteilungs- und Unterabteilungsleiters
wird auf Vorschlag des Kreisvorstehers, des Bürgermeisters
oder des Bezirksvorstehers vom Ständigen Ausschuß des
Volkskongresses der jeweiligen Ebene entschieden und der Regierung
der nächsthöheren Ebene zur Registrierung vorgelegt.
Die Amtszeit der Regierungen der Kreise, der Städte auf Kreisebene
und der Bezirke beträgt fünf Jahre.
(4) Die Zusammensetzung der Regierungen der
Gemeinden, der Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften
Die Regierungen der Gemeinden und Nationalitäten-Gemeinden
bestehen aus dem Gemeindevorsteher und den stellvertretenden Gemeindevorstehern,
die Regierungen der Ortschaften aus dem Vorsteher und den stellvertretenden
Vorstehern der Ortschaften. Das Amt des Gemeidevorstehers bekleidet
in der Nationalitäten-Gemeinde ein Angehöriger der nationalen
Minderheit.
Der Gemeindevorsteher und die stellvertretenden
Gemeindevorsteher, der Ortschaftsvorsteher und die stellvertretenden
Ortschaftsvorsteher werden von den Volkskongreßen der Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinde bzw. der Ortschaften gewählt.
Die Amtszeit der Regierungen der Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften beträgt drei
Jahre.
B. Die Funktionen und die administrative Stellung
der lokalen Regierungen und deren gegenseitige Beziehungen
(1) Die Funktionen der lokalen Regierungen
Die lokalen Regierungen von der Kreisebene
aufwärts leiten im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Kompetenzen
in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten die administrative Arbeit
in den Bereichen Wirtschaft, Erziehungswesen, Wissenschaft, Kultur,
Gesundheitswesen, Körperkultur, städtische und ländliche
Entwicklung, Finanzen, zivile Angelegenheiten, öffentliche
Sicherheit, ethnische Angelegenheiten Justiz, Überwachung,
Familienplanung usw.; sie verkünden Entscheidungen und Anordnungen,
ernennen und entlassen, schulen und prüfen die Verwaltungsfunktionäre,
zeichnen sie aus und bestrafen sie.
Die Regierungen der Provinzen und der regierungsunmittelbaren
Städte entscheiden über die Einrichtung von Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften und die geographische
Einteilung.
Die Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften führen die Beschlüsse der Volkskongresse
der jeweiligen Ebene und die Entscheidungen und Anordnungen der
Organe der Staatsverwaltung der nächsthöheren Ebene durch
und leiten die administrative Arbeit in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten.
(2) Die administrative Stellung der lokalen
Regierungen
Die lokalen Regierungen aller Ebenen sind
den Volkskongressen der jeweiligen Ebene verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Die lokalen Regierungen von der Kreisebene aufwärts sind den
ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen
Ebene in der Zeit zwischen den Tagungen dieser Volkskongresse verantwortlich
und rechenschaftspflichtig.
Die lokalen Regierungen aller Ebenen sind
den Organen der Staatsverwaltung der nächsthöheren Ebenen
verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Die lokalen Regierungen aller Ebenen des ganzen
Landes sind die Organe der Staatsverwaltung unter der einheitlichen
Führung des Staatsrats und sind ihm unterstellt.
(4) Die gegenseitigen Beziehungen der lokalen
Regierungen
Die lokalen Regierungen von der Kreisebene
aufwärts leiten die Arbeit der ihnen untergeordneten Abteilungen
und der Regierungen niedrigerer Ebenen und sind ermächtigt,
unangemessene Entscheidungen der ihnen untergeordneten Abteilungen
und der Regierungen niedrigerer Ebenen zu ändern oder aufzuheben.
Die Regierungen von der Kreisebene aufwärts
richten Rechnungskammern ein. Die lokalen Rechnungskammern aller
Ebenen üben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ihre
Befugnisse der Aufsicht über die Rechnungsführung selbständig
aus und sind den Regierungen der jeweiligen Ebene und den Rechnungskammern
der nächsthöheren Ebene verantwortlich.
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