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21. 10. 2014 | Druckversion | Artikel versenden| Kontakt |
Das chinesische Umweltschutzministerium hat am Montag die ersten vier vorläufigen Regeln im Rahmen des neuen Umweltschutzgesetzes erlassen. Danach können andauernde Gesetzesverstöße künftig empfindlicher bestraft und für entsprechende Unternehmen Produktions-Einschränkungen oder die Stilllegung angeordnet werden. Zudem werden Umweltinformationen der Betriebe veröffentlicht.
Die vier vorläufigen Regeln legen die Zuständigkeit, das Vollzugsverfahren und konkrete Fristen für Strafmaßnahmen fest, um das neue Umweltschutzgesetz effizient durchsetzen zu können. Dazu werden besonders die detaillierten Vorschriften für Strafen in Abhängigkeit von der Dauer der Verstöße beitragen, mit denen zugleich das Problem des bislang zu niedrigen Strafmaßes effektiv gelöst wird. Wie da konkret geschehen wird, erläutert Prof. Hu Jing von der chinesischen Universität für Politik und Recht so:
„Beispielsweise wurde nach den bisherigen Regeln ein Betrieb wegen Verstoßes gegen die Umweltgesetze mit einer einmaligen Geldstrafe von 100 000 Yuan belegt. Allerdings machte der Betrieb durch weitere illegale Schadstoffemissionen ein Vielfaches jener 100 000 Yuan an Gewinn, sodass der kontinuierliche Verstoß gegen das Umweltgesetz profitabel war. Genau hier setzen nun die neuen Regeln an, denn die Geldbußen werden ab dem ersten Tag der Aufforderung zur Einhaltung der Gesetze fällig. Anders gesagt wird die Firma für jeden einzelnen Tag, an dem die Gesetzesverstöße andauern, zur Kasse gebeten. Das heißt, der Gesetzesverstoß wird mit jedem Tag teurer. So müssen die Unternehmen für jeden Tag mit einer Beschneidung ihrer Profite durch die Geldbußen rechnen."
Darüber hinaus, so Ji Gang vom Umweltschutzministerium, erhalten die zuständigen Behörden weitere Instrumente zur Durchsetzung der Umweltauflagen. Dabei können die Bestrafungen bis zur Beschlagnahmung des Eigentums und zur Produktionseinstellung oder auch Schließung der Betriebe führen:
„Geldstrafen, Beschlagnahmung des Eigentums und die Schließung eines Unternehmens sind sehr umfassende Maßnahmen. So kann ein Betrieb nach Artikel 60 des neuen Umweltschutzgesetzes direkt geschlossen werden, wenn er auch nach einer Unterlassungsklage weiterhin Schadstoffe über die betreffenden Grenzwerte oder Mengen hinaus emittiert. Bei der Erarbeitung der detaillierten Regeln haben wir auch solche Situationen in Erwägung gezogen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit und die Umweltbehörden sehen deshalb auch vor, die persönliche Freiheit von Verantwortlichen zu beschränken. Bei einer solchen Freiheitsbeschränkung werden automatisch auch die Gewinne unabhängig von ihrer Höhe komplett eingezogen. Und nicht zuletzt sind da die juristischen Erläuterungen des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft, wonach die Verantwortlichen strafrechtlich belangt und zur Verantwortung gezogen werden können."
Ji Gang vom Umweltschutzministerium ging vor der Presse in Beijing auch auf die jüngsten Smogbelastungen in der chinesischen Hauptstadt ein. Hier müssten Betriebe, die unter dem geltenden Notprogramm für schwere Luftbelastungen ihre Produktion nicht reduziert oder eingestellt haben, mit Zwangsmaßnahmen wie der Beschlagnahmung des Eigentums oder der Schließung rechnen.
Quelle: CRI
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