VI. Das Rechtsanwaltssystem

Rechtsanwaltssystem ist der Gesamtbegriff für den Charakter, die Aufgaben, die Organisation und die Prinzipien für die Aktivitäten der Rechtsanwälte, die gesetzlich festgelegt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die juristischen Dienste, die die Rechtsanwälte der Gesellschaft anbieten.

(I) Der Charakter, die Aufgaben und die Stellung der Rechtsanwälte

1. Der Charakter der Rechtsanwälte

In Artikel 2 des am 15. Mai 1996 veröffentlichten „Rechtsanwaltsgesetzes der Volksrepublik China“ heißt es: „Der Begriff Rechtsanwalt bezieht sich in diesem Gesetz auf Personen, die ein Zertifikat für eine Rechtsanwaltspraxis besitzen und der Gesellschaft juristische Dienste anbieten.“ Die chinesischen Rechtsanwälte sind für den Aufbau der sozialistischen Rechtsordnung unentbehrlich. In Artikel 3 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Rechtsanwälte müssen bei der Ausübung ihrer Dienste die Verfassung und die Gesetze befolgen und die Berufsethik und –disziplin einhalten. Sie müssen die Tatsachen zur Grundlage und die Gesetze zur Richtschnur nehmen.“

2. Die Aufgabe der Rechtsanwälte

Nach den Bestimmungen von Artikel 1 des Rechtsanwaltsgesetzes ist es die Aufgabe der Rechtsanwälte, die legitimen Rechte und Interessen ihrer Klienten und die richtige Durchführung der Gesetze zu schützen. Diese beiden Seiten der Aufgabe der Rechtsanwälte ergänzen und fördern einander und sind eng miteinander verbunden, denn der Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Bürgern stimmt mit der richtigen Durchführung der Gesetze überein.

3. Die Stellung der Rechtsanwälte

Die chinesischen Rechtsanwälte haben bei Prozessen eine unabhängige Stellung. Sie sind weder dem Volksgericht noch der Volksstaatsanwaltschaft untergeordnet. Als Prozeßbeteiligte, die die legitimen Rechte und Interessen ihrer Klienten zu schützen haben, genießen sie nicht nur die Rechte gewöhnlicher Prozeßbeteiligter, sondern auch die Rechte, die ihren Pflichten entsprechen.

(II) Die Bedingungen für das Praktizieren als Rechtsanwalt

Um als Rechtsanwalt praktizieren zu können, muß man zuerst die Rechtsanwaltsqualifikation erlangen und sich dann nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren eine Rechtsanwaltslizenz ausstellen lassen. Erst dann kann man als Rechtsanwalt praktizieren, die Rechte als Rechtsanwalt genießen und die Pflichten eines Rechtsanwalts übernehmen.

1. Die Rechtsanwaltsqualifikation

Wer als Rechtsanwalt praktizieren will, muß die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

In Artikel 5 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Um als Rechtsanwalt praktizieren zu können, muß man die Rechtsanwaltsqualifikation und eine Rechtsanwaltslizenz erlangen.“ In Artikel 6 werden zwei Wege für die Erlangung der Rechtsanwaltsqualifikation festgelegt: durch das einheitliche staatliche Examen oder durch eine Prüfung und Genehmigung der Justizabteilung.

(1) In Artikel 6 des Rechtsanwaltsgesetzes steht weiter: „Der Staat praktiziert für die Rechtsanwaltsqualifikation das System des einheitlichen nationalen Examens. Denjenigen, die eine dreijährige Hochschulbildung in Jura oder ein vergleichbares fachliches Niveau oder eine ordentliche Hochschulbildung in anderen Fächern haben und das Examen für die Rechtsanwaltsqualifikation bestanden, verleiht die Justizabteilung des Staatsrats die Rechtsanwaltsqualifikation.“

(2) In Artikel 7 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Denjenigen, die eine ordentliche Hochschulbildung in Jura haben, sich mit dem juristischen Studium oder Unterricht beschäftigen und einen hohen akademischen Grad besitzen oder ein vergleichbares fachliches Niveau haben und eine Rechtsanwaltslizenz beantragen, verleiht die Justizabteilung des Staatsrats die Rechtsanwaltsqualifikation, wenn sie nach den festgelegten Bedingungen den Antrag geprüft und genehmigt hat.“

2. Die Rechtsanwaltslizenz

(1) Die Bedingungen für die Beantragung einer Rechtsanwaltslizenz

In Artikel 8 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Diejenigen, die die Verfassung der Volksrepublik China unterstützen und den folgenden Bedingungen entsprechen, können eine Rechtsanwaltslizenz beantragen:

1. Sie haben die Rechtsanwaltsqualifikation.

2. Sie haben ein einjähriges Praktikum in einer Rechtsanwaltspraxis gemacht.

3. Sie haben ein gutes Benehmen.

(2) Verweigerung der Rechtsanwaltslizenz

In Artikel 9 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „In einem der folgenden Fälle wird den Antragstellern keine Rechtsanwaltslizenz ausgestellt:

1. Wenn sie keine zivile Handlungsfähigkeit haben oder ihre zivle Handlungsfähigkeit beschränkt wurde;

2. Wenn sie strafrechtlich bestraft worden sind, mit Ausnahme derjenigen, die fährlässig eine Straftat begangen haben;

3. Wenn sie unehrenhaft aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden sind oder ihre Rechtsanwaltslizenz aberkannt worden ist.“

(3) Verfahren für die Beantragung einer Rechtsanwaltslizenz

Zuerst sollen die Rechtsanwaltspraxen, in denen die Antragsteller arbeiten oder die sie anstellen wollen, das erforderliche Bewerbungsmaterial dem lokalen Justizorgan überreichen. Nach den Bestimmungen von Artikel 10 des Rechtsanwaltsgesetzes umfaßt das Bewerbungsmaterial folgendes:

1. Bewerbungsschreiben

2. Bescheinigung für die Rechtsanwaltsqualifikation

3. Das Gutachten, das die Rechtsanwaltspraxis für das Praktikum des Antragstellers∕der Antragstellerin abgibt

4. Kopie des Ausweises für die Identität des Antragstellers∕der Antragstellerin

Das lokale Justizorgan soll innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials seine Meinung äußern und sie dem Justizamt der betreffenden Provinz, des betreffenden autononem Gebiets oder der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt vorlegen.

Nach der Überprüfung des Bewerbungsmaterials soll die Justizabteilung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der regierungsunmittelbaren Stadt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials den Antragstellern, die den im Gesetz für Rechtsanwälte festgelegten Bedingungen entsprechen, eine Rechtsanwaltslizenz ausstellen. Antragstellern, die den im Gesetz für Rechtsanwälte festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, stellt sie keine Rechtsanwaltslizenz aus und soll ihnen dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials schriftlich mitteilen.

(4) Registrierung der Rechtsanwaltslizenz

Die Rechtsanwaltslizenz muß einmal im Jahr registriert werden. Nicht registrierte Rechtsanwaltslizenzen sind ungültig. Für die Registrierung sind die Justizorgane von den Justizämtern der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte an aufwärts zuständig. Diese können auch die Justizämter der Bezirke und Städte beauftragen, die Rechtsanwaltslizenzen im jeweiligen Gebiet zu registrieren.

3. Beschränkungen für die Berufsausübung der Rechtsanwälte

(1) In Artikel 12 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Ein Rechtsanwalt darf nur in einer Rechtsanwaltspraxis und nicht gleichzeitig in zwei oder mehreren Rechtsanwaltspraxen arbeiten. Die Berufsausübung der Rechtsanwälte unterliegt keiner regionalen Beschränkung.“

(2) In Artikel 13 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Die Mitarbeiter der Staatsorgane dürfen nicht gleichzeitig als Rechtsanwälte arbeiten. In der Zeit, in der Rechtsanwälte Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses sind, dürfen sie nicht praktizieren.“

(3) In Artikel 14 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Wer keine Rechtsanwaltslizenz besitzt, darf nicht als Rechtsanwalt praktizieren und nicht um wirtschaftlicher Interessen willen als Prozeßbevollmächtigter oder Verteidiger arbeiten.“

(4) Wer sich mit juristischem Unterricht und juristischer Forschung beschäftigt, darf weder Partner von partnerschaftlichen Rechtsanwaltsbüros noch Mitwirkender von genossenschaftlichen Rechtsanwaltsbüros sein.

(III) Die Rechtsanwaltsbüros

In Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Die Rechtsanwaltsbüros sind die Institutionen für die Berufsausübung der Rechtsanwälte.“ Rechtsanwaltsbüros sind auch die Grundeinheiten, die die Aktivitäten der Rechtanwälte verwalten. Die Arbeit der Rechtsanwälte wird im Auftrag und im Namen der Rechtsanwaltsbüros geleistet.

1. Der Charakter der Rechtsanwaltsbüros

Nach dem Rechtsanwaltsgesetz haben die Rechtsanwaltsbüros drei Formen: mit staatlicher Investition gegründete Rechtsanwaltsbüros, genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros und partnerschaftliche Rechtsanwaltsbüros. Die unter verschiedenen Bedingungen gegründeten Rechtsanwaltsbüros praktizieren verschiedene Betriebsmechanismen und übernehmen verschiedene gesetzliche Pflichten, die im Zivilrecht verankert sind.

In Artikel 16 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Die mit staatlicher Investition gegründeten Rechtsanwaltsbüros betreiben im Rahmen des Gesetzes selbständig ihre Geschäfte und haften mit ihrem ganzen Vermögen für ihre Schulden.“

In Artikel 17 steht: „Rechtsanwälte können genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros gründen und haften mit dem ganzen Vermögen dieser Rechtsanwaltsbüros für ihre Schulden.“

In Artikel 18 steht: „Rechtsanwälte können partnerschaftschaftliche Rechtsanwaltsbüros gründen, und die Partner übernehmen die unbeschränkte Haftung und die Gesamthaftung für die Schulden dieser Rechtsanwaltsbüros.“

2. Die Gründung von Rechtsanwaltsbüros

(1) In Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Die Rechtsanwaltsbüros müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

a. Sie müssen eine Bezeichnung, einen Sitz und ein Statut haben.

b. Sie müssen ein Vermögen in Höhe von mehr als 100 000 Yuan besitzen.

c. Sie müssen Rechtsanwälte haben, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.“

(2) Das Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren für die Gründung von Rechtsanwaltsbüros

In Artikel 19 des Rechtsanwaltsrechts steht: „Die Justizabteilung der Volksregierung der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte soll innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Gründung eines Rechtsanwaltsbüros die Gewerbelizenz ausstellen, wenn sie nach der Überprüfung des Antrags feststellt, daß er den im Rechtsanwaltsgesetz festgelegten Bedingungen entspricht. Wenn der Antrag nicht den im Rechtsanwaltsgesetz festgelegten Bedingungen entspricht, darf sie keine Gewerbelizenz ausstellen und hat dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags dem Antragsteller mitzuteilen.“

(3) Die Gründung der Niederlassungen von Rechtsanwaltsbüros

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 20 des Rechtsanwaltsgesetzes können Rechtsanwaltsbüros Zweigstellen gründen. Die Gründung von Zweigstellen muß von der Justizabteilung der Volksregierung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der regierungsmittelbaren Stadt, wo sie gegründet werden, nach den festgelegten Bedingungen überprüft werden. Die Rechtsanwaltsbüros tragen die Verantwortung für die Schulden ihrer Zweigstellen.

(4) Die Veränderung und Auflösung von Rechtsanwaltsbüros

Gemäß Artikel 21 des Rechtsanwaltsgesetzes muß eine Veränderung der Bezeichnung, des Sitzes, des Statuts und der Partner von Rechtsanwaltsbüros oder deren Auflösung der Abteilung, die sie überprüft und genehmigt hat, gemeldet werden.

3. Die innere Verwaltung der Rechtsanwaltsbüros

In Artikel 23 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Wenn Rechtsanwälte Rechtsgeschäfte annehmen wollen, müssen die Rechtsanwaltsbüros, in denen sie arbeiten, einheitlich die Aufträge übernehmen, mit den Auftraggebern ein schriftliches Abkommen schließen, nach den staatlichen Bestimmungen Gebühren von ihnen erheben und diese ins Rechnungsbuch eintragen.“

In Artikel 24 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Die Rechtsanwaltsbüros und die Rechtsanwälte dürfen nicht mit illegalen Mitteln wie der Verunglimpfung anderer Rechtsanwälte oder der Zahlung von Vermittlungsgebühren Kunden werben.“

4. Die Umstrukturierung der Rechtsanwaltsbüros

Nach dem Dokument Nr. (2000) 51 des Staatsrats: „Rundschreiben über die Vorschläge der Führungsgruppe für die Ausrichtung der sozialen Vermittlungsorgane über deren Loslösung von der Verwaltung der Regierungsorgane“ und dem Dokument Nr. (2000) 100 des Justizministeriums: „Rundschreiben über die Durchführung des Plans für die Loslösung und Umstrukrurierung der Rechtsanwaltsbüros und juristischen Beratungsorgane“ sollen die folgenden Rechtsanwaltsbüros und juristischen Beratungsorgane sich von der Verwaltung der Regierung loslösen und umstrukturiert werden: (1) Die staatseigenen Rechtsanwaltsbüros, die die Eigenverantwortung für Einnahmen und Ausgaben tragen können; (2) die Rechtsanwaltsbüros, die Institutionen, Unternehmen oder sozialen Organisationen untergeordnet sind; (3) die juristischen Beratungsorgane, die von Justizorganen genehmigt wurden und Regierungsorganen, Institutionen, Unternehmen oder sozialen Organisationen untergeordnet sind. Nach ihrer Loslösung von den o. g. Organen sollen sie sich in partnerschaftliche oder genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros verwandeln und gehören damit nicht mehr zu Verwaltungsorganen oder Institutionen, d. h. sie haben keinen administrativen Rang mehr. Die staatseigenen Rechtsanwaltsbüros, die noch nicht die Eigenverantwortung für Einnahmen und Ausgaben tragen können und noch auf finanzielle Subventionen angewiesen sind, dürfen vorläufig nicht von der Verwaltung der Regierung losgelöst und umstrukturiert werden.

Die Loslösungen und Umstrukturierungen wurden bereits vor dem 31. Oktober 2000 abgeschlossen.

(IV) Die Tätigkeiten, Rechte und Pflichten der praktizierenden Rechtsanwälte

1. Die Tätigkeiten der praktizierenden Rechtsanwälte

In Artikel 25 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt, daß die Rechtsanwälte die folgenden Tätigkeiten durchführen dürfen:

a. Im Auftrag von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen ihnen als Rechtsberater dienen;

b. Im Auftrag von Klienten für Zivilrechtsfälle oder administrative Fälle als deren Prozeßbevollmächtigte am Prozeß teilnehmen;

c. Im Auftrag von mutmaßlichen Straftätern ihnen Rechtsberatung anbieten, für sie Beschwerde führen oder Anklage erheben oder zu beantragen, gegen Bürgschaft bis zur Gerichtshandlung freigelassen zu werden; im Auftrag von mutmaßlichen Tätern und Angeklagten oder des Volksgerichts als Verteidiger fungieren; im Auftrag von Privatklägern, Opfern von Straffällen, in denen öffentliche Anklage erhoben wird, oder deren nahen Verwandten als Prozeßbevollmächtigte am Prozeß teilnehmen;

d. Als Prozeßbevollmächtigte Beschwerde führen;

e. Im Auftrag von Klienten an Vermittlungen oder Schiedsverhandlungen teilnehmen;

f. Im Auftrag von Klienten, die keinen Prozeß führen, ihnen Rechtsberatung anbieten;

g. Fragen über Gesetze beantworten und für Klienten Klageschriften und andere Dokumente über juristische Angelegenheiten schreiben.

2. Die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte

In einigen chinesischen Gesetzen wie dem Rechtsanwaltsgesetz, der Strafprozeßordnung, der Zivilprozeßordnung und der administrativen Prozeßordnung sowie in einigen Dokumenten, in denen solche Gesetze ausgelegt werden, sind die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte folgendermaßen festgelegt:

(1) Die Rechte der Rechtsanwälte

1. Das Untersuchungsrecht

In Artikel 31 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Wenn ein Rechtsanwalt eine juristische Angelegenheit erledigt, kann er die betreffenden Arbeitseinheiten oder Privatpersonen über den Sachverhalt befragen, solange diese damit einverstanden sind.“

2. Das Recht, Prozeßakten einzusehen

In der „Strafprozeßordnung der Volksrepublik China“ ist festgelegt, daß ein Rechtsanwalt, der als Verteidiger fungiert, von dem Tag an, an dem die Volksstaatsanwaltschaft den Rechtsfall überprüft und Anklage erhebt, die betreffenden Prozeßakten und technischen Gutachten einsehen, abschreiben und kopieren kann. Von dem Tag an, an dem das Volksgericht den Fall annimmt, kann er das Material über die Fakten der Straftat einsehen, abschreiben und kopieren. In Artikel 30 des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Die Rechtsanwälte, die am Prozeß teilnehmen, können nach den Bestimmungen über die Prozeßführung das Material, das den Rechtsfall betrifft, einsehen.“

3. Das Recht, mit in Haft befindlichen Personen zusammenzutreffen und mit ihnen zu korrespondieren

4. Das Recht, vor Gericht zu erscheinen und am Prozeß teilzunehmen

5. Das Recht, sich zu weigern, als Verteidiger oder Prozeßbevollmächtigter aufzutreten

6. Die persönlichen Rechte der Rechtsanwälte sind unantastbar.

(2) Die Pflichten der Rechtsanwälte

1. Sie müssen die Verfassung und die Gesetze befolgen und das Berufsethos und die Berufsdisziplin einhalten.

2. Sie dürfen sich nicht grundlos weigern, als Verteidiger oder Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.

3. Sie müssen den Klienten gesetzliche Hilfe leisten.

4. Sie müssen Geheimnisse bewahren.

In Artikel 33 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Die Rechtsanwälte sollen Staatsgeheimnisse und die Geschäftsgeheimnisse der Klienten, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, bewahren und dürfen persönliche Geheimnisse der Klienten nicht publik machen.“

5. Sie dürfen keine Sonderrechtsfälle übernehmen.

In Artikel 34 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Die Rechtsanwälte dürfen nicht im selben Rechtsfall beiden Prozeßparteien als Prozeßbevollmächtigte dienen.“ In Artikel 36 heißt es: „Die Rechtsanwälte, die einmal als Richter oder Staatsanwälte gearbeitet haben, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Amtsniederlegung nicht als Prozeßbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten.“

6. Sie dürfen nicht eigenmächtig Aufträge übernehmen.

7. Sie dürfen die gesetzlichen Dienste nicht ausnutzen, um sich Vorteile, nach denen die Klienten trachten, zu sichern oder Geld und Sachwerte von Klienten der anderen Seite entgegennehmen.

8. Sie dürfen nicht vorschriftswidrig mit Richtern und Staatsanwälten zusammentreffen.

9. Sie dürfen auf keinen Fall Richter, Staatsanwälte, Schiedsrichter und andere betreffende Mitarbeiter zu Banketten einladen, ihnen Geschenke machen oder sie bestechen oder die Klienten anstiften, ihnen Bestechungsgelder zu geben.

10. Sie dürfen auf keinen Fall Zeugen daran hindern, Aussagen zu machen.

In Artikel 35, Paragraph 5, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Rechtsanwälte dürfen auf keinen Fall falsche Zeugnisse ablegen und Tatbestände verschweigen oder andere bedrohen oder überreden, falsche Zeugnisse abzulegen und Tatbestände zu verheimlichen, und sie dürfen Klienten der anderen Seite nicht daran hindern, auf rechtmäßigem Weg Zeugnisse zu bekommen.“

11. Sie dürfen nicht die Ordnung des Gerichts oder des Schiedsgerichts stören.

(V) Die Gesellschaft der Rechtsanwälte

1. Der Charakter der Gesellschaft der Rechtsanwälte

In Artikel 37, Paragraph 1, des Rechtsanwaltsgesetzes heißt es: „Die Gesellschaft der Rechtsanwälte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine Selbstkontrollorganisation der Rechtsanwälte.“

Die Stellung der Gesellschaft der Rechtsanwälte: Die Beziehung zwischen der Justizabteilung und der Gesellschaft der Rechtsanwälte ist eine Beziehung zwischen Leitenden und Geleiteten und zwischen Kontrollierenden und Kontrollierten.

2. Die Einrichtung der Gesellschaft der Rechtsanwälte

In Artikel 37, Paragraph 2, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: „Auf nationaler Ebene wird die Allchinesische Gesellschaft der Rechtsanwälte gegründet. In den Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten werden Ortsgruppen eingerichtet. In den Städten mit Stadtbezirken können nach Bedarf ebenfalls Ortsgruppen eingerichtet werden.“

3. Die Beziehung zwischen der Gesellschaft der Rechtsanwälte und den Rechtsanwälten

In Artikel 39 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: „Die Rechtsanwälte müssen der Ortsgruppe der Gesellschaft der Rechtsanwälte des Ortes, wo sie arbeiten, beitreten. Die Rechtsanwälte, die einer Ortsgruppe der Gesellschaft der Rechtsanwälte beigetreten sind, sind zugleich Mitglieder der Allchinesischen Gesellschaft der Rechtsanwälte. Nach dem Statut der Gesellschaft der Rechtsanwälte genießen deren Mitglieder die im Statut festgelegten Rechte und kommen den im Statut festgelegten Pflichten nach.“

4. Die Pflichten der Gesellschaft der Rechtsanwälte

Gemäß Artikel 40 des Rechtsanwaltsgesetzes kommt die Gesellschaft der Rechtsanwälte den folgenden Pflichten nach:

(1) Den Rechtsanwälten zu garantieren, im Rahmen der Gesetze zu praktizieren, und ihre legitimen Rechte und Interessen zu schützen;

(2) Die Arbeitserfahrungen der Rechtsanwälte zusammenzufassen und auszutauschen;

(3) Die Berufsausbildung der Rechtsanwälte zu organisieren;

(4) Die Rechtsanwälte im Sinne des Berufsethos und der Berufsdisziplin zu erziehen und sie zu kontrollieren;

(5) Die Rechtsanwälte zu organisieren und einen Austausch mit dem Ausland durchzuführen;

(6) Streitigkeiten, die in der Berufsausübung der Rechtsanwälte vorkommen, beizulegen;

(7) Anderen gesetzlich festgelegten Pflichten nachzukommen.

Die Gesellschaft der Rechtsanwälte zeichnet nach ihrem Statut Rechtsanwälte aus oder bestraft sie.

(VI) Das Berufsethos und die Berufsdisziplin sowie die Bestrafung der Rechtsanwälte

1. Das Berufsethos der Rechtsanwälte

In den „Bestimmungen über das Berufsethos und die Berufsdisziplin der Rechtsanwälte“, die am 6. Oktober 1996 von der Allchinesischen Gesellschaft der Rechtsanwälte angenommen wurde, heißt es:

(1) Die Rechtsanwälte müssen bei ihrer Berufsausübung daran festhalten, Dienste anzubieten.

(2) Die Rechtsanwälte müssen pflichttreu sein, die Rechtsordnung des Staates schützen und für die soziale Gerechtigkeit eintreten.

(3) Die Rechtsanwälte müssen aufrichtig und vertrauenswürdig sein und verantwortungsbewußt den Klienten gesetzliche Hilfe leisten.

(4) Die Rechtsanwälte sollen einander respektieren und fair konkurrieren.

(5) Die Rechtsanwälte müssen bei ihrer Berufsausübung Unbestechlichkeit und Selbstzucht üben und auf die Selbstvervollkommnung achten.

(6) Die Rechtsanwälte müssen ihrer Sache treu dienen und selbstbewußt ihr Ansehen schützen.

2. Die Berufsdisziplin der Rechtsanwälte

In den o. g. Bestimmungen ist festgelegt, daß die Rechtsanwälte bei ihrer Berufsausübung die folgende Disziplin einhalten müssen:

(1) Die Disziplin bei der Annahme von Rechtsfällen und der Gebührenerhebung;

(2) Die Disziplin in der Prozeßführung und Schlichtung;

(3) Die Disziplin bezüglich der Beziehung zwischen Rechtsanwälten einerseits und Auftraggebern und Klienten der Gegenseite andererseits;

(4) Die Disziplin bezüglich der Beziehung zwischen Rechtsanwälten

3. Die Bestrafung der Rechtsanwälte

In den vom Justizministerium am 22. Oktober 1992 veröffentlichten „Regeln für die Bestrafung der Rechtsanwälte“ ist folgendes festgelegt:

(1) Die Strafmaßnahmen für Rechtsanwälte

A. Verwarnung

B. Einstellung der Berufsausübung

C. Aberkennung der Rechtsanwaltsqualifikation

(2) Straforgan und –verfahren

Die Straforgane sind die Justizabteilungen von der Bezirks- bzw. Stadtebene aufwärts. Sie richten jeweils eine Kommission für die Bestrafung der Rechtsanwälte ein, die aus praktizierenden Rechtsanwälten, Mitgliedern der Gesellschaft der Rechtsanwälte und Mitarbeitern der Justizabteilung besteht.

Das Strafverfahren:

A. Vorschlag für die Bestrafung und seine Überprüfung;

B. Diskussion über die Bestrafung;

C. Nachprüfung;

D. Vollstreckung der Strafe.

 

 
 
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