II. Das Staatsanwaltschaftssystem

Staatsanwaltschaftssystem ist der Gesamtbegriff für den Charakter, die Aufgaben, das Organisationssystem und die Prinzipien für die Organisation, die Tätigkeiten und die Arbeitsverfahren der staatsanwaltschaftlichen Organe des Staates.

Nach der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksstaatsanwaltschaften sind die Volksstaatsanwaltschaften gesetzliche Überwachungsorgane des Staates, die staatsanwaltschaftliche Vollmachten ausüben. Die Volksstaatsanwaltschaft wird vom Volkskongreß der gleichen Ebene gewählt und ist ihm verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(1) Besonderheiten der Organisation der Volksstaatsanwaltschaft

In Artikel 2 des Organisationsgesetzes für Volksstaatsanwaltschaften heißt es: „Die Volksrepublik China richtet die Oberste Volksstaatsanwaltschaft, lokale Volksstaatsanwaltschaften verschiedener Ebenen, Militärstaatsanwaltschaften und andere Sondervolksstaatsanwaltschaften ein.“ Diese Reihefolge von oben nach unten spiegelt die Besonderheiten der Beziehungen zwischen den übergeordneten und den untergeordneten staatsanwaltschaftlichen Organen wider und zeigt, daß die ersteren die letzteren führen. Dies unterscheidet sich von den Beziehungen zwischen den übergeordneten und den untergeordneten Volksgerichten, von denen die ersteren die letzteren kontrollieren. Um die Einheitlichkeit der Rechtsordnung des Staates aufrechtzuerhalten, müssen die staatsanwaltschaftlichen Organe integriert und in höchstem Grad einheitlich sein.

Die Oberste Staatsanwaltschaft ist das höchste staatsanwaltschaftliche Organ des Staates. Sie leitet die Arbeit der lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und der Sonderstaatsanwaltschaften. Zu den lokalen Staatsanwaltschaften gehören die Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, der autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte und ihre Zweigstellen, die Volksstaatsanwaltschaften der autonomen Bezirke und der Städte, die unmittelbar der Verwaltung der Provinzregierung unterstehen, und die Volksstaatsanwaltschaften der Kreise, der Städte, der autonomen Kreise und der Stadtbezirke. Die Sondervolksstaatsanwaltschaften umfassen hauptsächlich die Militärstaatsanwaltschaften und die Eisenbahnstaatsanwaltschaften. Die Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen werden als Gegenstücke zu den Volksgerichten der entsprechenden Ebene eingerichtet und arbeiten nach dem von der Strafprozeßordnung festgelegten Verfahren.

(2) Die Kompetenzen der Volksstaatsanwaltschaften

Nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für Volksstaatsanwaltschaften und anderen diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen üben die Volksstaatsanwaltschaften die folgenden Befugnisse aus:

1. Sie üben staatsanwaltschaftliche Vollmachten aus gegen Landesverrat, Versuche der Spaltung des Staates und schwerwiegende Verbrechen, die die einheitliche Durchführung der Politik, der Gesetze, der Verordnungen und der Erlasse des Staates ernsthaft beeinträchtigen.

2. Sie stellen Ermittlungen an über die Straffälle, die sie annehmen und behandeln.

3. Sie überprüfen Rechtsfälle, gegen die die Sicherheitsorgane und die Organe für die Staatssicherheit ermitteln, und entscheiden, ob die Verdächtigen verhaftet und angeklagt werden sollen, und sie kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen.

4. Sie erheben öffentliche Aklage in Straffällen bzw. unterstützen die öffentliche Anklage, und sie kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Verhandlungen der Volksgerichte.

5. Sie kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Urteile, die Entscheidungen über Straffälle und die Führung der Gefängnisse, der Untersuchungsgefängnisse und der Besserungsanstalten.

6. Sie beaufsichtigen die Verhandlungen der Volksgerichte über Zivilrechtsfälle und administrative Fälle.

(3) Die Zusammensetzung der Volksstaatsanwaltschaften

Eine Volksstaatsanwaltschaft setzt sich aus einem staatsanwaltschaftlichen Ausschuß und anderen konkreten Arbeitsorganen zusammen.

1. Staatsanwaltschaftlicher Ausschuß

Der Präsident der Volksstaatsanwaltschaft leitet die Arbeit der Staatsanwaltschaft. In Paragraph 2, Artikel 3 des Organisationsgesetzes für Volksstaatsanwaltschaften heißt es: „Die Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen richten einen staatsanwaltschaftlichen Ausschuß ein, der nach dem demokratischen Zentralismus unter dem Vorsitz des Präsidenten der Volksstaatsanwaltschaft über schwerwiegende Rechtsfälle und andere wichtige Fragen diskutiert und entscheidet. Wenn der Präsident der Volksstaatsanwaltschaft in wichtigen Fragen nicht mit der Entscheidung der Mehrheit einverstanden ist, kann er sie dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der gleichen Ebene zur Entscheidung vorlegen.“

2. Arbeitsorgane der Volksstaatsanwaltschaften

Die Arbeitsorgane einer Volksstaatsanwaltschaft werden nach der Arbeitsteilung entsprechend den Forderungen bezüglich der gesetzlichen Überwachung eingerichtet. Sie umfassen Organe für Straffälle, Organe für Wirtschaftsfälle, Organe für Rechts- und Disziplinverletzungen, Organe für Gefängnisse und Besserungsanstalten, Organe für Zivilrechtsfälle und Organe für administrative Fälle. Außerdem ist ein Anti-Korruptionsbüro eingerichtet, das ein Anzeigezentrum gegründet hat, um gestützt auf die Bevölkerung gegen Unterschlagung, Bestechung, Amtsdelikte, Verletzung der Rechte anderer und andere Verbrechen zu kämpfen.

(4) System der Staatsanwälte

Es handelt sich um ein System, nach dem der Staat spezielle Gesetze ausarbeitet, um die Staatsanwälte, die in den staatsanwaltschaftlichen Organen die staatsanwaltschaftlichen Vollmachten ausüben, effektiv zu verwalten. Es umfaßt eine Reihe von Bestimmungen über die Pflichten und Rechte, die Qualifikation, die Berufung und Abberufung, die Prüfung, die Ausbildung, die Auszeichnung und Bestrafung, die Gehälter und andere Vergünstigungen sowie die Demission und die Pensionierung der Staatsanwälte. Auf der 12. Tagung des Ständigen Ausschusses des 8. Nationalen Volkskongresses am 28. Februar 1995 wurde das Gesetz für Staatsanwälte angenommen, das am 1. Juli 1995 in Kraft trat.

1. Die Qualifikation der Staatsanwälte

Mit den Staatsanwälten sind die Präsidenten der Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und ihre Stellvertreter, die Mitglieder der Staatsanwaltschaftlichen Ausschüsse, die Staatsanwälte und die assistierende Staatsanwälte gemeint.

Die Staatsanwälte müssen den folgenden Voraussetzungen entsprechen:

a) Sie müssen die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen.

b) Sie müssen das 23. Lebensalter vollendet haben.

c) Sie müssen die Verfassung der Volksrepublik China unterstützen.

d) Sie müssen politisch zuverlässig, fachlich qualifiziert und moralisch einwandfrei sein.

e) Sie müssen gesund sein.

f) Sie müssen Absolventen einer Fakultät für Jura oder einer anderen Fakultät sein und nach der Absolvierung zwei Jahre gearbeitet haben; oder sie müssen Bachelors einer Fakultät für Jura sein und nach der Absolvierung ein Jahr gearbeitet haben. Wenn sie Magister oder Doktoren einer Fakultät für Jura sind, unterliegen sie nicht der Beschränkung durch die o. g. Arbeitsdauer.

Folgende Personen dürfen nicht als Staatsanwälte arbeiten:

a) Diejenigen, die wegen einer kriminellen Handlung vorbestraft sind.

b) Diejenigen, die unehrenhaft aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden sind.

Die Qualifikation der Staatsanwälte kann auf folgende Weise festgestellt werden:

a) Durch eine Eignungsprüfung. Öffentliche Prüfungen für Staatsanwälte und assistierende Staatsanwälte werden von der Obersten Staatsanwaltschaft organisiert und finden regelmäßig statt. Alle chinesischen Bürger, die eine dreijährige oder noch längere Hochschulbildung haben, können sich zur Prüfung melden. Diejenigen, die die Prüfung bestanden haben, müssen sich noch einer Prüfung ihres politischen Verhaltens, ihres ideologischen Bewußtseins und ihrer moralischen Anlagen unterziehen. Den besten von ihnen wird die Urkunde für die Qualifikation als Staatsanwalt ausgestellt.

b) Durch Ausbildung und Prüfung

Den Staatsanwälten oder den Mitarbeitern einer Volksstaatsanwaltschaft, die die Qualifikation eines Staatsanwalts besitzen, wird in einem der folgenden Fälle die Eigenschaft als Staatsanwalt aberkannt:

a) Sie beantragen die Demission, und ihr Antrag wird genehmigt.

b) Ihnen wird von staatsanwaltschaftlichen Organen gekündigt.

c) Sie werden entlassen.

d) Sie werden aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

e) Sie werden ihres Amtes enthoben und sind nicht mehr geeignet, weiter als Staatsanwälte zu arbeiten.

f) Sie werden zu Freiheitsstrafen verurteilt.

g) Sie sind aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, weiter als Staatsanwälte zu arbeiten.

2. Berufungs- und Abberufungssystem für Staatsanwälte

Die Präsidenten der Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen werden von den Volkskongressen der jeweiligen Ebene gewählt bzw. abgesetzt. Berufungen bzw. Abberufungen der Präsidenten lokaler Volksstaatsanwaltschaften müssen jedoch von den Präsidenten der Volksstaatsanwaltschaften der höheren Ebene dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der gleichen Ebene zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Berufung bzw. Abberufung der stellvertretenden Präsidenten der Volksstaatsanwaltschaften, der Mitglieder der Staatsanwaltschaftlichen Ausschüsse und der Staatsanwälte werden vom Präsidenten der zuständigen Volksstaatsanwaltschaft dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der gleichen Ebene vorgeschlagen. Die assistierenden Staatsanwälte werden vom Präsidenten der zuständigen Volksstaatsanwaltschaft berufen bzw. abberufen.

3. Beförderungs-, Auszeichnungs- und Bestrafungssystem für Staatsanwälte

Das Beförderungssystem für Staatsanwälte ist ein System, nach dem die Staatsanwälte nach den entsprechenden Bestimmungen Rang um Rang befördert werden. Es gibt regelmäßige Beförderung und Beförderung der Besten.

Für die Staatsanwälte gibt es zwölf Ränge. Der Präsident der Obersten Volksstaatsanwaltschaft ist der Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte vom 2. bis 12. Rang sind Große Staatsanwälte, höhere Staatsanwälte und einfache Staatsanwälte. Der Rang eines Staatsanwaltes wird nach seinem Amt, seinem politischen Verhalten, seiner fachlichen Fähigkeit, seiner Arbeitsleistung und seinem Dienstalter bestimmt.

Für die Auszeichnung der Staatsanwälte gilt das Prinzip der Verbindung des geistigen Anreizes mit dem materiellen Anreiz. Die Auszeichnung gliedert sich in Belobigung, Auszeichnung mit einem „Verdienst erster Klasse“, Auszeichnung mit einem „Verdienst zweiter Klasse“, Auszeichnung mit einem „Verdienst dritter Klasse“ und Verleihung eines Ehrentitels.

Die Bestrafung der Staatsanwälte gliedert sich in Verwarnung, Verweis, strengen Verweis, Degradierung, Amtsenthebung und Entlassung. Wer seines Amtes enthoben wird, dessen Lohnstufe und Rang werden gleichzeitig herabgesetzt. Wer ein Verbrechen begangen hat, der wird strafrechtlich verfolgt.

3. Absicherungssystem für Staatsanwälte

Die Staatsanwälte, die ihren Amtspflichten nachkommen, werden gesetzlich geschützt. Sie genießen die folgenden Absicherungen:

a) Berufsabsicherung: Die Staatsanwälte kommen nach dem Gesetz ihren Amtspflichten nach, frei von Einmischung durch Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen. Sie werden ohne gesetzliche Gründe und ohne die Einleitung eines gesetzlichen Verfahrens nicht abgesetzt, degradiert, entlassen oder bestraft.

b) Absicherung der persönlichen Sicherheit: Die persönliche Sicherheit der Staatsanwälte und die Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Wohnung werden gesetzlich geschützt.

c) Gehaltsabsicherung: Die Staatsanwälte beziehen nach Bestimmungen ihre Gehälter, werden versichert und genießen andere Vergünstigungen.

d) Andere Absicherungen: Den Staatsanwälten, die ihren Amtspflichen nachkommen, sollen entsprechende Befugnisse und Arbeitsbedingungen gewährt werden. Sie haben das Recht auf Demission, Beschwerde und Anklage.

(4) Arbeitssystem der Volksstaatsanwaltschaften

Das Arbeitssystem einer Volksstaatsanwaltschaft bezieht sich auf die Regeln und Vorschriften, die nach den Aufgaben und dem Tätigkeitsbereich der Volksstaatsanwaltschaften ausgearbeitet worden sind. Sie sind hauptsächlich folgende:

1. System der Überwachung der Ermittlungen

Es handelt sich um ein System, nach dem die Volksstaatsanwaltschaft die Ermittlungen der Straffälle durch die Organe für öffentliche Sicherheit, einschließlich der Organe für Staatssicherheit, überwacht.

a) Überprüfung und Genehmigung der Entscheidung über Verhaftungen

Nach der Verfassung darf kein Bürger ohne Genehmigung oder Entscheidung einer Volksstaatsanwaltschaft oder ohne Entscheidung eines Volksgerichts verhaftet werden, und Verhaftungen müssen durch ein Organ für öffentliche Sicherheit vorgenommen werden.

b) Überprüfung der Anklage

Die Volksstaatsanwaltschaft überprüft die Strafsachen, die ein Organ für öffentliche Sicherheit ermittelt und zur Anklage übergeben hat, und entscheidet, ob Anklage erhoben werden soll.

c) Überwachung der Ermittlungen

Die Volksstaatsanwaltschaft kontrolliert die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen der Organe für öffentliche Sicherheit. Sie kontrolliert u. a., ob sie direkt oder in versteckter Form durch Folter Geständnisse erpreßt oder durch Verführung oder Täuschung Geständnisse erwirkt haben.

2. Ermittlungssystem

Es handelt sich um ein System, nach dem die Volksstaatsanwaltschaft direkt Rechtsfälle annimmt und zum Zweck ihrer Untersuchung und Verfolgung eine Akte anlegt. Nach den „Bestimmungen über den Umfang der Rechtsfälle, die die Volksstaatsanwaltschaft direkt annehmen und ermitteln soll“, die die Oberste Volksstaatsanwaltschaft Anfang 1998 ausarbeitete, gibt es insgesamt 53 Arten von Rechtsfällen in vier Kategorien, in denen die Volksstaatsanwaltschaft direkt ermitteln soll:

a) in Kapitel 8 der detaillierten Bestimmungen zum Strafgesetz festgelegte Delikte der Geldunterschlagung, der passiven Bestechung und der Zweckentfremdung öffentlicher Gelder und in anderen Kapiteln festgelegte Straffälle;

b) in Kapitel 9 der detaillierten Bestimmungen zum Strafgesetz festgelegte Straffälle einschließlich des Mißbrauchs von Amtsbefugnissen, der Pflichtvergessenheit, des Rechtsbruchs und anderer Amtsdelikte;

c) Fälle in Bezug auf die Verletzung der persönlichen und demokratischen Rechte von Bürgern durch Regierungsmitarbeiter unter Mißbrauch ihrer Amtsbefugnisse einschließlich der illegalen Inhaftierung, der illegalen Hausdurchsuchung und der Abnötigung von Geständnissen durch Folter;

d) schwere Delikte, die Regierungsmitarbeiter unter Mißbrauch ihrer Amtsbefugnisse begangen haben. Wenn solche Delikte direkt von einer Volksstaatsanwaltschaft behandelt werden sollen, kann diese Volksstaatsanwaltschaft mit der Genehmigung einer Volksstaatsanwaltschaft ab Provinzebene Ermittlungen anstellen.

3. System der öffentlichen Anklage

Nach dem Strafgesetz und der Strafprozeßordnung soll gegen Verbrechen, mit Ausnahme von Privatklagen, öffentliche Anklage erhoben werden. Gegen Delikte, die öffentlich angeklagt werden, soll die Volksstaatsanwaltschaft bei dem dafür zuständigen Volksgericht öffentliche Anklage erheben. Was die Rechtsfälle betrifft, die vom Sicherheitsorgan zur Anklage übergeben werden, so werden diese ausnahmslos von der Volksstaatsanwaltschaft überprüft, und diese soll innerhalb eines Monats entscheiden, ob Anklage erhoben werden soll. Bei schwerwiegenden und komplizierten Rechtsfällen soll die Volksstaatsanwaltschaft innerhalb von anderthalb Monaten die Entscheidung treffen. Wenn die Volksstaatsanwaltschaft nach der Überprüfung meint, daß der Tatbestand bereits ermittelt worden ist, die Beweise unbestreitbar und ausreichend sind und die mutmaßlichen Täter strafrechtlich verfolgt werden müssen, soll sie bei dem dafür zuständigen Volksgericht öffentliche Anklage erheben.

4. System der Überprüfung von Gerichtsverhandlungen

Hierbei handelt es sich um ein System, nach dem die Volksstaatsanwaltschaft Verhandlungen des Volksgerichts über Zivilrechtsfälle, Straffälle und administrative Fälle überwacht. Wenn Staatsanwälte bei einem Prozeß vor Gericht erscheinen, so vertreten sie nicht nur die öffentliche Anklage, sondern überwachen auch als staatliche gesetzliche Kontrolleure die Gerichtsverhandlung. Außerdem hat die Volksstaatsanwaltschaft das Recht, Einspruch gegen falsche Urteile und Entscheidungen des Volksgerichts zu erheben.

5. System der Aufsicht über die Urteilsvollstreckung und die Führung der Gefängnisse

Es handelt sich hauptsächlich um die Aufsicht

a) über die Vollstreckung der Todesurteile

Bei der Vollstreckung der Todesurteile muß ein Vertreter der Volksstaatsanwaltschaft anwesend sein, um die Identität des Verurteilten zu prüfen und dadurch eine falsche Tötung zu verhindern.

b) über den Strafvollzug in den Gefängnissen einschließlich der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Strafermäßigung, der bedingten Haftentlassung, der Entlassung für medizinische Behandlung gegen Bürgschaft und der Strafaussetzung.

c) über die Gesetzmäßigkeit der Aktivitäten in den Untersuchungsgefängnissen und Umerziehungsanstalten.

 

 
 
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