Ende vergangener Woche wurden in einem von Ministerpräsident Wen Jiabao unterzeichnetem Dekret die Bestimmungen zur Berichterstattung von ausländischen Journalisten während der Olympiade in Beijing im Jahr 2008 und in der Vorbereitungszeit erlassen. Im Folgenden der vollständige Text der Bestimmung:
Bestimmung über die Berichterstattung von ausländischen Journalisten in China während der Beijinger Olympischen Spiele und in ihrer Vorbereitungszeit.
Paragraph 1
Diese Bestimmungen wurden verfasst, um die Berichterstattung ausländischer Journalisten in China in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Volksrepublik China zu vereinfachen und um den olympischen Geist während der Beijinger Olympischen Spiele und in der Vorbereitungszeit zu fördern und zu unterstützen.
Paragraph 2
Diese Bestimmungen gelten für alle journalistischen Aktivitäten ausländischer Journalisten, die während der Beijinger Olympischen Spiele und in der Vorbereitungszeit in China über die Olympischen Spiele und damit zusammenhängende Themen berichten. Der in den Bestimmungen genannte Begriff "Beijinger olympische Spiele" bezieht sich auf die 29. Olympischen Spiele und die 13. Paralympischen Spiele.
Paragraph 3
Ausländische Journalisten, die beabsichtigen zur Berichterstattung nach China einzureisen, müssen bei chinesischen Botschaften, Konsulaten und anderen vom chinesischen Außenministerium autorisierten Institutionen ein Visum beantragen. Ausländische Journalisten, die über gültige olympische und paralympische Identitätsnachweise und Akkreditierungskarten verfügen, genießen bei Vorlage der olympischen Identitätsnachweise und Akkreditierungskarten zusammen mit gültigen Reisepässen oder anderen Reiseunterlagen Visumfreiheit und das Recht der mehrmaligen Ein- und Ausreise auf das Territorium der Volksrepublik China.
Paragraph 4
Ausländische Journalisten können für den eigenen Gebrauch eine angemessene Menge an Ausrüstungsgegenständen für die Berichterstattung zollfrei nach China einführen. Die vorgenannten Ausrüstungsgegenstände sollten am Ende der journalistischen Aktivitäten wieder aus dem chinesischen Territorium ausgeführt werden.
Um Ausrüstungsgegenständen zur Berichterstattung die für den Eigenbedarf benötigt werden, zollfrei nach China einführen zu können, müssen ausländische Journalisten bei den chinesischen Botschaften oder Konsulaten ein Bestätigungsformular für Ausrüstungsgegenstände (Equipment Confirmation Letter) beantragen und dieses Formular gemeinsam mit einem J-2 Visum bei der Zollkontrolle vorlegen. Ausländische Journalisten im Besitz von olympischen und paralympischen Identitätsnachweisen und Akkreditierungskarten können bei der Zollkontrolle auch ein vom Organisationskomitee der 29. Olympischen Spiele ausgestelltes Bestätigungsformular für Ausrüstungsgegenstände vorlegen.
Paragraph 5
Ausländische Journalisten können auf Grund journalistischer Notwendigkeit, vorübergehend Ausrüstungen für die Funkübertragung nach China einführen und einsetzen, nachdem sie die erforderlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren durchgeführt haben.
Paragraph 6
Zur Durchführung von Interviews mit Organisationen oder Einzelpersonen in China, müssen ausländische Journalisten lediglich deren vorherige Zustimmung einholen.
Paragraph 7
Ausländische Journalisten können über Organisationen die ausländischen Staatsangehörigen Dienstleistungen anbieten, chinesische Staatsangehörige zur Unterstützung ihrer journalistischen Aktivitäten einstellen.
Paragraph 8
Die Medienrichtlinien für ausländische Journalisten bei den Beijinger Olympischen Spielen sollen in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen vom Organisationskomitee der 29. Olympischen Spiele formuliert werden.
Paragraph 9
Die vorliegenden Bestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft und verlieren am 17. Oktober 2008 ihre Gültigkeit.
(China.org.cn, Xinhua, 4. Dezember 2006)