Gesetz der Volksrepublik China über Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital

(Verabschiedet von der 4. Tagung des 6. Nationalen Volkskongresses am 12. April 1986. Abänderung gemäß der Resolution über die Abänderung des Gesetzes der Volksrepublik China über Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital auf der 18. Tagung des Ständigen Ausschusses des 9. Nationalen Volkskongresses am 31. Oktober 2000. Veröffentlichung durch Resolution Nr. 41 der Volksrepublik China und Inkraftsetzung am Tag der Veröffentlichung)

§ 1 Mit Hinblick auf die Ausweitung der internationalen wirtschaftlichen Kooperation und den technischen Austausch sowie die Förderung der Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft gestattet die Volksrepublik China ausländischen Firmen, anderen wirtschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen (nachfolgend als „ausländischer Investor“ bezeichnet), Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital auf dem Territorium der Volksrepublik China zu gründen. Dabei swerden die legitimen Rechte und Interessen dieser rein ausländischen Unternehmen geschützt.

§ 2 Unter Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sind dem Gesetz nach folgende Unternehmen zu verstehen, die nach geltendem chinesischem Recht auf chinesischem Territorium mit Kapital ausschließlich von Seiten des ausländischen Investors gegründet wurden. Ausgenommen davon sind Niederlassungen ausländischer Unternehmen und anderer wirtschaftlicher Organisationen auf chinesischem Territorium.

§ 3 Die Gründung von Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital muss die Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft fördern. China unterstützt die Gründung von Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital, die für den Exporthandel produzieren oder mit fortschrittlicher Technologie ausgestattet sind.

Die Industriebranchen, für die eine Gründung dieser Unternehmensform verboten oder nur in eingeschränktem Maße möglich ist, sind vom Staatsrat festzulegen.

§ 4 Die Investitionen in China, der daraus erzielte Gewinn und andere legitime Rechte und Interessen des ausländischen Investors unterliegen dem Schutz des chinesischen Gesetzes.

Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital unterliegen den Gesetzen und Bestimmungen Chinas und dürfen weder den sozialen noch öffentlichen Interessen Chinas schaden.

§ 5 Dem chinesischen Staat ist die Durchführung einer Verstaatlichung oder das Verlangen von Zwangsabgaben dieser Unternehmen untersagt. Unter gewissen Voraussetzungen eines berechtigten öffentlichen Interesses können diese Unternehmen auf dem Rechtsweg und unter Leistung einer angemessenen Schadensersatzleistung zu Zwangsabgaben verpflichtet werden.

§ 6 Der Antrag für die Gründung eines Unternehmens mit ausschließlich ausländischem Kapital ist vom dem Staatsrat unterstehenden Ministerium für Außenwirtschaft und Außenhandel oder anderen vom Staatsrat dazu ermächtigten Stellen zu genehmigen. Die Prüfungs- und Genehmigungsbehörde hat innerhalb 90 Tagen nach Erhalt des Antrags über Zustimmung oder Ablehnung des Zulassungsantrages eine Entscheidung zu fällen.

§ 7 Nach Erteilung der Genehmigung über die Gründung eines Unternehmens mit ausschließlich ausländischem Kapital, hat der ausländische Investor/die ausländischen Investoren die Registrierung zu beantragen. Innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Genehmigungsurkunde muss diesem vom Verwaltungsamt für Industrie und Handel die Gewerbelizenz vorliegen. Das Ausstellungsdatum der Gewerbelizenz ist gleichzeitig das Gründungsdatum des Unternehmens.

§ 8 Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital, die gemäß chinesischen Gesetzen als juristische Person gelten, erlangen den Status einer chinesischen juristischen Person.

§ 9 Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sollen auf chinesischem Territorium im von den Prüfungs- und Genehmigungsbehörden festgesetzten Zeitraum die entsprechenden Investitionen tätigen. Dabei haben die Verwaltungsbehörden für Industrie und Handel das Recht, bei versäumter Zahlung dieser Investition innerhalb des festgesetzten Zeitraumes die Gewerbelizenz zu entziehen.

Die Verwaltungsbehörden für Industrie und Handel werden die Investitionsdaten dieser Unternehmen überprüfen und überwachen.

§ 10 Die Liquidation oder der Zusammenschluss von Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital und anderer wichtiger Änderungen ist den Prüfungs- und Genehmigungsbehörden im voraus zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unternehmen haben derartige Veränderungen den Verwaltungsbehörden für Industrie und Handel zu melden.

§ 11 Ausländische Unternehmen haben ihre Geschäftstätigkeiten den genehmigten Statuten des Unternehmens entsprechend ohne jegliche Beeinflussung durchzuführen.

§ 12 Bei der Beschäftigung chinesischer Arbeiter und Mitarbeiter sollen Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital mit diesen Verträge schließen und die Bedingungen über Anstellung, Entlassung, Gehaltszahlung, Sozialdienstleistungen, Arbeitsschutz, Arbeitsversicherung und andere Punkte dem Gesetz entsprechend festsetzen.

§ 13 Die Mitarbeiter von Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital können Gewerkschaften gründen, gewerkschaftlich tätig werden und ihre legitimen Rechte und Interessen dem Gesetz entsprechend schützen.

Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital haben die erforderlichen Bedingungen für Aktivitäten der Gewerkschaften innerhalb der Betriebe zu leisten.

§ 14 Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital haben in China Rechnungsbücher zu führen, eine unabhängige Buchhaltung zu führen, Finanz- und Rechenschaftsberichte gemäß den Bestimmungen vorzulegen und in die Überwachung durch die Finanz- und Steuerbehörden einzuwilligen.

Sollte es ein Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital in China kein Rechnungsbuch führen, haben die Finanz- und Steuerbehörden das Recht, ein Bußgeld aufzuerlegen und können die Verwaltungsämter für Industrie und Handel den Geschäftsbetrieb stoppen oder sogar die Gewerbelizenz entziehen.

§ 15 Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital können ihrem Bedarf entsprechend notwendige Rohmaterialien, Brennstoffe und andere Materialien innerhalb des genehmigten Geschäftsbereiches und gemäß den Prinzipien der Gerechtigkeit und Vernunftmäßigkeit auf dem inländischen bzw. dem internationalen Markt käuflich zu erwerben.

§ 16 Die verschiedenen Versicherungsbereiche von Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sind durch Versicherungsgesellschaften in China abzudecken.

§ 17 Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital haben Steuern zu bezahlen und können in den Genuss steuerlicher Begünstigung, wie Steuernachlass oder -befreiung gelangen.

Sollte ein Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital seine nach der Steuer erwirtschafteten Gewinne in China investieren, kann nach Bestimmungen des Staates eine Einkommenssteuerrückerstattung eines Teils der bereits bezahlten Einkommenssteuer auf die Reinvestitionssumme beantragen.

§ 18 Devisen-Transaktionen von Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sind gemäß staatlichen Bestimmungen über Devisen-Kontrolle zu regeln.

Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital können bei der Bank of China oder einer anderen Bank, die von der Staatlichen Devisen-Behörde dazu ermächtigt ist, Konten eröffnen.

§ 19 Der ausländische Investor kann im Ausland erwirtschaftete Gewinne, die legal erworben wurden, und andere legal erworbene Einnahmen und Geldmittel, die nach einer Unternehmensauflösung übrig bleiben, transferieren.

Das Gehalt und andere legale Einkünfte ausländischer Angestellter von Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital können laut Gesetz nach Zahlung der Einkommenssteuer ins Ausland transferiert werden.

§ 20 Der zeitlich beschränkte Geschäftsbetrieb eines Unternehmens mit ausschließlich ausländischem Kapital ist vom ausländischen Investor zu beantragen und von der Prüfungs- und Genehmigungsbehörde zu genehmigen. Sollte nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung eine Verlängerung notwendig werden, hat der Investor vor Ablauf der zeitlichen Beschränkung bei den Prüfungs- und Genehmigungsbehörden die Verlängerung um weitere 180 Tage zu beantragen. Über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags haben die Prüfungs- und Genehmigungsbehörden innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen zu entscheiden.

§ 21 Die Beendigung des Geschäftsbetriebs haben die Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital unverzüglich öffentlich bekannt zu geben und mit der Geschäftsauflösung nach den relevanten Gesetzesbestimmungen fortzufahren.

Der ausländische Investor darf vor der Geschäftsauflösung, mit Ausnahme zum Zwecke der Durchführung der Auflösung, kein Vermögen des Unternehmens veräußern.

§ 22 Bei Auflösung eins Unternehmens mit ausschließlich ausländischem Kapital hat das Unternehmen seine Registrierung beim zuständigen Verwaltungsamt für Industrie und Handel zu widerrufen und seine Gewerbelizenz abzugeben.

§ 23 Das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Außenwirtschaft und Außenhandel hat die Bestimmungen zur Einführung dieses Gesetzes, die nach der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft treten, auszuarbeiten.

§ 24 Dieses Gesetz tritt vom Tag der Veröffentlichung an in Kraft.

(CIIC/1. August 2002)

Nachrichten
Inland
International
Wirtschaft
Reise
Gesellschaft
Autoritative Meinungen
Politische Maßnahmen
Investition
in China
Leben in China
Sprachkurs