(Verabschiedet von der 4. Tagung des 6. Nationalen Volkskongresses am 12. April 1986. Ab�nderung gem�� der Resolution �ber die Ab�nderung des Gesetzes der Volksrepublik China �ber Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital auf der 18. Tagung des St�ndigen Ausschusses des 9. Nationalen Volkskongresses am 31. Oktober 2000. Ver�ffentlichung durch Resolution Nr. 41 der Volksrepublik China und Inkraftsetzung am Tag der Ver�ffentlichung)
� 1 Mit Hinblick auf die Ausweitung der internationalen wirtschaftlichen Kooperation und den technischen Austausch sowie die F�rderung der Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft gestattet die Volksrepublik China ausl�ndischen Firmen, anderen wirtschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen (nachfolgend als �ausl�ndischer Investor� bezeichnet), Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital auf dem Territorium der Volksrepublik China zu gr�nden. Dabei swerden die legitimen Rechte und Interessen dieser rein ausl�ndischen Unternehmen gesch�tzt.
� 2 Unter Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital sind dem Gesetz nach folgende Unternehmen zu verstehen, die nach geltendem chinesischem Recht auf chinesischem Territorium mit Kapital ausschlie�lich von Seiten des ausl�ndischen Investors gegr�ndet wurden. Ausgenommen davon sind Niederlassungen ausl�ndischer Unternehmen und anderer wirtschaftlicher Organisationen auf chinesischem Territorium.
� 3 Die Gr�ndung von Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital muss die Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft f�rdern. China unterst�tzt die Gr�ndung von Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital, die f�r den Exporthandel produzieren oder mit fortschrittlicher Technologie ausgestattet sind.
Die Industriebranchen, f�r die eine Gr�ndung dieser Unternehmensform verboten oder nur in eingeschr�nktem Ma�e m�glich ist, sind vom Staatsrat festzulegen.
� 4 Die Investitionen in China, der daraus erzielte Gewinn und andere legitime Rechte und Interessen des ausl�ndischen Investors unterliegen dem Schutz des chinesischen Gesetzes.
Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital unterliegen den Gesetzen und Bestimmungen Chinas und d�rfen weder den sozialen noch �ffentlichen Interessen Chinas schaden.
� 5 Dem chinesischen Staat ist die Durchf�hrung einer Verstaatlichung oder das Verlangen von Zwangsabgaben dieser Unternehmen untersagt. Unter gewissen Voraussetzungen eines berechtigten �ffentlichen Interesses k�nnen diese Unternehmen auf dem Rechtsweg und unter Leistung einer angemessenen Schadensersatzleistung zu Zwangsabgaben verpflichtet werden.
� 6 Der Antrag f�r die Gr�ndung eines Unternehmens mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital ist vom dem Staatsrat unterstehenden Ministerium f�r Au�enwirtschaft und Au�enhandel oder anderen vom Staatsrat dazu erm�chtigten Stellen zu genehmigen. Die Pr�fungs- und Genehmigungsbeh�rde hat innerhalb 90 Tagen nach Erhalt des Antrags �ber Zustimmung oder Ablehnung des Zulassungsantrages eine Entscheidung zu f�llen.
� 7 Nach Erteilung der Genehmigung �ber die Gr�ndung eines Unternehmens mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital, hat der ausl�ndische Investor/die ausl�ndischen Investoren die Registrierung zu beantragen. Innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Genehmigungsurkunde muss diesem vom Verwaltungsamt f�r Industrie und Handel die Gewerbelizenz vorliegen. Das Ausstellungsdatum der Gewerbelizenz ist gleichzeitig das Gr�ndungsdatum des Unternehmens.
� 8 Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital, die gem�� chinesischen Gesetzen als juristische Person gelten, erlangen den Status einer chinesischen juristischen Person.
� 9 Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital sollen auf chinesischem Territorium im von den Pr�fungs- und Genehmigungsbeh�rden festgesetzten Zeitraum die entsprechenden Investitionen t�tigen. Dabei haben die Verwaltungsbeh�rden f�r Industrie und Handel das Recht, bei vers�umter Zahlung dieser Investition innerhalb des festgesetzten Zeitraumes die Gewerbelizenz zu entziehen.
Die Verwaltungsbeh�rden f�r Industrie und Handel werden die Investitionsdaten dieser Unternehmen �berpr�fen und �berwachen.
� 10 Die Liquidation oder der Zusammenschluss von Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital und anderer wichtiger �nderungen ist den Pr�fungs- und Genehmigungsbeh�rden im voraus zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unternehmen haben derartige Ver�nderungen den Verwaltungsbeh�rden f�r Industrie und Handel zu melden.
� 11 Ausl�ndische Unternehmen haben ihre Gesch�ftst�tigkeiten den genehmigten Statuten des Unternehmens entsprechend ohne jegliche Beeinflussung durchzuf�hren.
� 12 Bei der Besch�ftigung chinesischer Arbeiter und Mitarbeiter sollen Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital mit diesen Vertr�ge schlie�en und die Bedingungen �ber Anstellung, Entlassung, Gehaltszahlung, Sozialdienstleistungen, Arbeitsschutz, Arbeitsversicherung und andere Punkte dem Gesetz entsprechend festsetzen.
� 13 Die Mitarbeiter von Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital k�nnen Gewerkschaften gr�nden, gewerkschaftlich t�tig werden und ihre legitimen Rechte und Interessen dem Gesetz entsprechend sch�tzen.
Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital haben die erforderlichen Bedingungen f�r Aktivit�ten der Gewerkschaften innerhalb der Betriebe zu leisten.
� 14 Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital haben in China Rechnungsb�cher zu f�hren, eine unabh�ngige Buchhaltung zu f�hren, Finanz- und Rechenschaftsberichte gem�� den Bestimmungen vorzulegen und in die �berwachung durch die Finanz- und Steuerbeh�rden einzuwilligen.
Sollte es ein Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital in China kein Rechnungsbuch f�hren, haben die Finanz- und Steuerbeh�rden das Recht, ein Bu�geld aufzuerlegen und k�nnen die Verwaltungs�mter f�r Industrie und Handel den Gesch�ftsbetrieb stoppen oder sogar die Gewerbelizenz entziehen.
� 15 Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital k�nnen ihrem Bedarf entsprechend notwendige Rohmaterialien, Brennstoffe und andere Materialien innerhalb des genehmigten Gesch�ftsbereiches und gem�� den Prinzipien der Gerechtigkeit und Vernunftm��igkeit auf dem inl�ndischen bzw. dem internationalen Markt k�uflich zu erwerben.
� 16 Die verschiedenen Versicherungsbereiche von Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital sind durch Versicherungsgesellschaften in China abzudecken.
� 17 Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital haben Steuern zu bezahlen und k�nnen in den Genuss steuerlicher Beg�nstigung, wie Steuernachlass oder -befreiung gelangen.
Sollte ein Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital seine nach der Steuer erwirtschafteten Gewinne in China investieren, kann nach Bestimmungen des Staates eine Einkommenssteuerr�ckerstattung eines Teils der bereits bezahlten Einkommenssteuer auf die Reinvestitionssumme beantragen.
� 18 Devisen-Transaktionen von Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital sind gem�� staatlichen Bestimmungen �ber Devisen-Kontrolle zu regeln.
Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital k�nnen bei der Bank of China oder einer anderen Bank, die von der Staatlichen Devisen-Beh�rde dazu erm�chtigt ist, Konten er�ffnen.
� 19 Der ausl�ndische Investor kann im Ausland erwirtschaftete Gewinne, die legal erworben wurden, und andere legal erworbene Einnahmen und Geldmittel, die nach einer Unternehmensaufl�sung �brig bleiben, transferieren.
Das Gehalt und andere legale Eink�nfte ausl�ndischer Angestellter von Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital k�nnen laut Gesetz nach Zahlung der Einkommenssteuer ins Ausland transferiert werden.
� 20 Der zeitlich beschr�nkte Gesch�ftsbetrieb eines Unternehmens mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital ist vom ausl�ndischen Investor zu beantragen und von der Pr�fungs- und Genehmigungsbeh�rde zu genehmigen. Sollte nach Ablauf der zeitlichen Beschr�nkung eine Verl�ngerung notwendig werden, hat der Investor vor Ablauf der zeitlichen Beschr�nkung bei den Pr�fungs- und Genehmigungsbeh�rden die Verl�ngerung um weitere 180 Tage zu beantragen. �ber Genehmigung oder Ablehnung des Antrags haben die Pr�fungs- und Genehmigungsbeh�rden innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen zu entscheiden.
� 21 Die Beendigung des Gesch�ftsbetriebs haben die Unternehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital unverz�glich �ffentlich bekannt zu geben und mit der Gesch�ftsaufl�sung nach den relevanten Gesetzesbestimmungen fortzufahren.
Der ausl�ndische Investor darf vor der Gesch�ftsaufl�sung, mit Ausnahme zum Zwecke der Durchf�hrung der Aufl�sung, kein Verm�gen des Unternehmens ver�u�ern.
� 22 Bei Aufl�sung eins Unternehmens mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital hat das Unternehmen seine Registrierung beim zust�ndigen Verwaltungsamt f�r Industrie und Handel zu widerrufen und seine Gewerbelizenz abzugeben.
� 23 Das dem Staatsrat unterstehende Ministerium f�r Au�enwirtschaft und Au�enhandel hat die Bestimmungen zur Einf�hrung dieses Gesetzes, die nach der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft treten, auszuarbeiten.
� 24 Dieses Gesetz tritt vom Tag der Ver�ffentlichung an in Kraft.
(CIIC/1. August 2002)