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3. Welche Kompetenzen hat der NVK?

Der NVK ist das höchste Organ der Staatsmacht. Gemäß der Verfassung hat der NVK vom Volk die Vollmacht zur Ausübung folgender Kompetenzen:

a) Abänderung der Verfassung und Überwachung ihrer Durchsetzung

Die Verfassung ist die Grundordnung eines Staates. Nur der NVK hat das Recht, die Verfassung abzuändern. Eine Änderung der ganzen Verfassung oder von einzelnen Klauseln muss durch eine Zweidrittelmehrheit der NVK-Abgeordneten angenommen werden. Keine anderen Staatsorgane, Parteien bzw. Organisationen haben dieses Recht.

b) Ausarbeitung und Abänderung der grundlegenden Gesetze des Staates

Gemäß der Verfassung hat der NVK das Recht, grundlegende Gesetze, z.B. Strafsachen, Zivilangelegenheiten oder Staatsorgane betreffend auszuarbeiten oder abzuändern.

c) Wahl, Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Staatsorgane

Gemäß der Verfassung und den Gesetzen verfügt der NVK über das Recht, den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden, den Generalsekretär und die anderen Mitglieder seines Ständigen Ausschusses, den Staatspräsidenten und die stellvertretenden Staatspräsidenten zu wählen und abzuberufen.

Er hat das Recht, nach der Nominierung des Staatspräsidenten über die Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats zu entscheiden, nach der Nominierung des Ministerpräsidenten des Staatsrats über die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der Staatsräte, der Minister, der Vorsitzenden der Staatskommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats zu entscheiden oder diese abzuberufen.

Der NVK hat das Recht, den Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission zu wählen, und nach der Nominierung des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission über die Ernennung ihrer anderen Mitglieder zu entscheiden oder diese abzuberufen.

Der NVK hat das Recht, den Präsidenten des Obersten Volksgerichts und den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu wählen und abzuberufen. Der NVK hat das Recht, über die Ernennung des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der anderen Mitglieder der Sonderkommissionen des NVK zu entscheiden oder diese abzuberufen.

d) Entscheidung über wichtige Staatsangelegenheiten

Der NVK hat das Recht, die Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Berichte über deren Durchführung, den Staatshaushaltsplan und den Bericht über dessen Durchführung zu überprüfen und zu bestätigen.

Er hat das Recht, die Bildung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten zu genehmigen, über die Einrichtung von Sonderverwaltungszonen und die dort zu etablierenden Systeme sowie über Kriegs- und Friedensfragen zu entscheiden.

e) Kontrolle der obersten Staatsorgane

Der NVK hat das Recht, die obersten Staatsorgane zu kontrollieren. Gemäß der Verfassung ist der Ständige Ausschuss des NVK dem NVK verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft gehen aus dem NVK hervor, sind ihm rechenschaftspflichtig und werden von ihm kontrolliert. Die Zentrale Militärkommission ist dem NVK rechenschaftspflichtig und wird von ihm kontrolliert.

Gemäß der Verfassung und den Gesetzen ist die Hauptmethode der Kontrollarbeit des NVK, die Entgegennahme und Überprüfung der Tätigkeitsberichte des Ständigen Ausschusses des NVK, des Staatsrats, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft. Darüber hinaus hat eine Delegation oder eine Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten aus verschiedenen Delegationen das Recht unter einem gemeinsamen Namen, während der Tagung des NVK schriftliche Interpellationsanträge gegenüber dem Staatsrat, den Ministerien, den Staatskommissionen, dem Obersten Volksgericht oder der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu stellen.

(CIIC/18. Februar 2003)



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