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Gesetzgebungsverfahren des NVK

1. Unterbreitung eines Gesetzentwurfs beim NVK


Folgende Gruppen und Organisationen haben das Recht, dem NVK Gesetzentwürfe zu unterbreiten:

a) Das Präsidium des Nationalen Volkskongresses hat das Recht, dem Nationalen Volkskongreß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten, die auf der NVK-Tagung geprüft werden.

b) Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses, der Staatsrat, die Zentrale Militärkomission, das Oberste Volksgericht, die Oberste Volksanwaltschaft und die Sonderkommissionen des Nationalen Volkskongresses haben das Recht, dem Nationalen Volkskongreß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten, die nach Entscheidung durch das Präsidium auf die Tagesordnung der NVK-Tagung gesetzt werden.

c) Eine Delegation oder mehr als 30 Abgeordnete gemeinsam haben das Recht, dem Nationalen Volkskongreß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Das Präsidium entscheidet, ob sie auf die Tagesordnung der NVK-Tagung gesetzt werden, oder legt sie den betreffenden Sonderkommissionen zur Prüfung und Diskussion vor und entscheidet anschließend aufgrund ihrer Stellungnahme, ob sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Bei der Prüfung von Gesetzesentwürfen durch Sonderkommissionen können diese die Antragsteller einladen, ihrer Sitzung beizuwohnen und Stellung zu nehmen.

d) In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses besteht die Möglichkeit, seinem Ständigen Ausschuß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Nachdem der Ständige Ausschuß sie in Übereinstimmung mit dem in Artikel 3, Kapitel 2 des „legislativen Gesetzes“ vorgesehenen Verfahren geprüft hat, kann er beschließen, sie dem Nationalen Volkskongreß zur Prüfung und Diskussion vorzulegen. Gegebenfalls erläutert er oder der Antragsteller den Entwurf auf der Plenartagung des NVK.

Beschließt der Ständige Ausschuß dem Nationalen Volkskongreß einen Gesetzesentwurf zur Prüfung und Diskussion vorzulegen, muß er ihn einen Monat vor der Abhaltung der NVK-Tagung an die Abgeordneten übermitteln.

2. Prüfungsverfahren eines Gesetzentwurfs im NVK


2.1 Prüfung durch die Delegationen und Sonderkommissionen


Die Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt werden, werden von den Delegationen geprüft und diskutiert, nachdem die Plenartagung des NVK die Stellungnahme der Antragsteller angehört hat.

Wenn die Delegationen einen Gesetztesentwurf prüfen und diskutieren, muß ein Vertreter des Antragstellers anwesend sein, um Stellungnahmen anzuhören und eventuelle Anfragen zu beantworten.

Prüfen die Delegationen einen Gesetzesentwurf, können auf ihren Wunsch auch die Vertreter der betroffenen Ämter und Organisationen eingeladen werden, um über die gegebenen Sachverhältnisse zu informieren.

Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt werden, werden ebenfalls von den betreffenden Sonderkommissionen überprüft. Sie unterbreiten daraufhin dem Präsidium ihre Stellungnahmen und verteilen sie in gedruckter Form auf der Tagung.
2.2 Prüfung durch die Gesetzeskommission


Die Gesetzeskommission prüft und diskutiert einen Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Natioalen Volkskongresses gesetzt wurde, in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Delegationen und der betreffenden Sonderkommission und unterbreitet dem Präsidium einen Prüfungsbericht und gegebenfalls einen Abänderungsentwurf. Grundlegende Meinungsverschiedenheiten sind im Bericht darzulegen. Der Abänderungsentwurf wird gedruckt und auf der Tagung verteilt, nachdem er auf der Sitzung des Präsidiums geprüft und angenommen worden ist.

2.3 Die Rolle des Ständigen Vorsitzenden des Präsidiums im Gesetzgebungsverfahren


Zu einem Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt wurde, kann der Ständige Vorsitzende des Präsidiums, wenn er es für notwendig erachtet, eine Sitzung der Delegationsleiter einberufen, um zu wichtigen Fragen bezüglich der Gesetzesentwurfs die Stellungnahmen der Delegationen, durch die er geprüft wurde, anzuhören und die Fragen zu diskutieren. Er berichtet dann dem Präsidium über die Diskussion und die Stellungnahmen.

Der Ständige Vorsitzende des Präsidiums kann zu wichtigen Fragen bezüglich des Gesetzesentwurfes auch die von den Delegationen gewählten zuständigen Vertreter zu einer Diskussion zusammenrufen, um dann anschließend dem Präsidium über die Diskussion und die Stellungnahmen zu berichten.
Mit der Zustimmung des Präsidiums und dessen Bericht an die Tagung ist die Prüfung eines Gesetzesentwurfes abgeschlossen.

2.4 Zurücknahme eines Gesetzentwurfs


Wenn der Antragsteller einen Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt worden ist, vor der Abstimmung zu widerrufen beabsichtigt, muß er dies begründen.

2.5 Verfahren bei ungeklärten Fragen nach dem Prüfungsverfahren


Ist eine weitere Erwägung wichtiger Fragen zur Prüfung und Diskussion eines Gesetzesentwurfes notwendig, muß dies durch das Präsidium vorgeschlagen werden. Daraufhin muß nach einer Entscheidung der Plenartagung des Volkskongresses, der Ständige Ausschuß zu einer weiteren Prüfung und zur Entscheidungsfindung ermächtigt werden. Er berichtet dann der nächsten Tagung des Nationalen Volkskongresses über seine Entscheidung.
Der Ständige Ausschuß kann auch ermächtigt werden, in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Abgeordneten den Gesetzesentwurf erneut zu prüfen und einen Abänderungsentwurf zu erstellen, der dann der nächsten Tagung des Nationalen Volkskongresses zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt wird.

2.6 Verabschiedung eines Gesetzentwurfs


Ein Gesetzesentwurf wird nach Prüfung und Diskussion durch die Delegationen von der Gesetzeskommission in Übereinstimmung mit den Meinungen der Delegationen revidiert. Die Kommission arbeitet auf dieser Grundlage eine Fassung aus, die dann das Präsidium der Plenartagung des Volkskongresses zur Abstimmung vorlegt. Diese Fassung muß von einer absoluten Mehrheit aller Abgeordneten angenommen werden.

Die vom Nationalen Volkskongreß verabschiedeten Gesetze werden von dem Staatspräsidenten erlassen.

(CIIC/19. Februar 2003)


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