Über die chinesischen Gesetze für Ausländer (1)

1. Welche Einreisebestimmungen für Ausländer hat China getroffen?

In Übereinstimmung mit dem ,,Gesetz der Volksrepublik China über die Regelung der Ein- und Ausreise von Ausländern“ müssen alle Ausländer vor einer Einreise in China Einreiseformalitäten erledigen. Ein Ausländer muß mit einem gültigen Paß oder diesbezüglichen Bescheinigungen bei der zuständigen Abteilung Chinas ein Einreisevisum beantragen oder nach den bilateralen Bestimmungen der von China und seinem Land unterzeichneten Vereinbarung Formalitäten erledigen und, bevor er in China einreisen kann, das von der zuständigen Abteilung ausgestellte Einreisevisum erhalten. Ausländer können je nach ihren konkreten Verhältnissen bei den chinesischen Botschaften, Konsulaten oder anderen vom chinesischen Außenministerium bevollmächtigten Institutionen im Ausland ein Visum beantragen. In bestimmten Fällen können sie auch bei den Visaabteilungen in den von der chinesischen Regierung bestimmten Einreiseorten ein Visum beantragen. Ausländer, die Briefe oder Telegramme der in China bevollmächtigten Institutionen und einen allgemeinen Paß der Länder besitzen, die mit China diplomatische Beziehungen oder einen offiziellen Handelsverkehr unterhalten, können auch bei den Visastellen in den vom chinesischen Ministerium für öffentliche Sicherheit bevollmächtigten Einreiseorten ein Visum beantragen, wenn sie aus folgenden Gründen dringend nach China kommen müssen, es für sie aber zu spät ist, um bei den o.g. chinesischen Auslandsvertretungen ein Visum beantragen zu können: (1) Ausländer, die die chinesische Seite kurzfristig zur Teilnahme an einer Messe nach China eingeladen hat. (2) Ausländer, die auf Einladung zur Teilnahme an einer Ausschreibung oder zur offiziellen Unterzeichnung eines Wirtschafts- oder Handelsvertrags nach China kommen. (3) Ausländer, die auf Vereinbarung nach China kommen, um die Verladung von Exportwaren zu kontrollieren, Importwaren zu prüfen oder an der vertraglichen Abnahme teilzunehmen. (4) Ausländer, die auf Einladung an der Montage von Anlagen oder an der dringenden Reparatur an einem Bauprojekt teilnehmen sollen. (5) Ausländer, die auf Verlangen der chinesischen Seite zur Beilegung eines Schadenersatzanspruchs nach China kommen. (6) Ausländer, die auf Einladung zu wissenschaftlichen und technischen Beratungen nach China kommen. (7) Gruppen oder Delegationen, die auf Einladung nach China reisen und die Visaformalitäten erledigen haben, deren Mitgliederzahl sich aber vermehrt hat oder deren Mitglieder gewechselt werden müssem, was die chinesische Seite genehmigt hat. (8) Ausländer, die Patienten besuchen wollen, die sich in einem kritischen Zustand befinden, bzw. Ausländer, die Trauerangelegenheiten regeln müssen. (9) Durchreisende Ausländer, die infolge höherer Gewalt nicht innerhalb von 24 Stunden mit ihren ursprünglichen Flugzeugen China verlassen können oder mit anderen Verkehrsmitteln aus dem Land ausreisen müssen. (10) Sonstige Umstände, die das Gesetz vorgesehen hat.

Angehörige aus Ländern, die mit der chinesischen Regierung Visavereinbarungen abgeschlossen haben, können nach der Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarung ohne Visum einreisen. Für die Ein- und Ausreise in und aus China von Bürgern der an China grenzenden Länder, die in Grenzgebieten zwischen beiden Ländern wohnen, gelten die betreffenden Vereinbarungen zwischen ihrem Land und China oder die einschlägigen Bestimmungen der chinesischen Regierung.

Die chinesische Visaabteilungen werden Ausländern je nach Person und Paßart ein Diplomaten-, Protokoll-, Dienst- oder allgemeines Visum ausstellen. Für Einreisende, die ein allgemeines Visum erhalten, gelten folgende Regeln: Diejenigen, die sich in China ansiedeln, erhalten ein Visum D; wer in China ein Amt bekleiden oder einen Arbeitsplatz bekommen soll, erhält gemeinsam mit seinen begleitenden Familienangehörigen ein Visum Z; wer mindestens sechs Monate in China studieren, sich fortbilden oder Praktikum machen will, erhält ein Visum X; diejenigen, die auf Einladung zu Besuch, Forschung, Gastvortrag, Handel, wissenschaftlichem, technischem und kulturellem Austausch sowie kurzfristigem Fortbildungskurs und Studium nach China kommen und in China nicht über sechs Monate weilen werden, erhalten ein Visum F; diejenigen, die in China zu Besichtigungen, Verwandtenbesuchen oder aus anderen Privatangelegenheiten einreisen, erhalten ein Visum L; Außerdem kann eine Touristengruppe aus mindestens neun Mitgliedern ein Gruppenvisum erhalten. Durchreisende erhalten ein Visum G, Fahrgastbetreuer der internationalen Expreßzüge, Mitglieder von Flugzeugbesatzungen der internationalen Fluglinien und Matrosen der internationalen Schiffahrtslinien sowie ihre begleitenden Familienangehörigen erhalten Visa der Kategorie C. Ständige ausländische Korrespondenten in China bekommen ein Visum J-1, und ausländische Korrespondenten, die sich vorübergehend Nachrichten in China beschaffen wollen, erhalten ein Visum J-2.

Alle Ausländer, die ein Visum beantragen, müssen alles beantworten, wonach sie gefragt werden, und haben einen gültigen Paß oder andere Bescheinigungen vorzulegen, die den Paß ersetzen können. Sie müssen ein Antragsformular ausfüllen und zwei Paßbilder sowie bestimmte Bescheinigungen einreichen. Bei diesen Bescheinigungen handelt es sich um Schriftstücke, die die Gründe für die Ein- bzw. Durchreise beinhalten: (1) Wer ein Visum D beantragt, muß ein Beständigungsformular für die Niederlassung haben. Es wird vom Antragsteller oder von ihm beauftragten Familienangehörigen innerhalb der Grenze Chinas bei der Verwaltungsabteilung für Ein- und Ausreise beim Amt für öffentliche Sicherheit jener Stadt oder jenes Kreises, wo er sich niederlassen wird, beantragt und dort ausgestellt. (2) Wer ein Visum Z beantragt, muß eine Einladung des chinesischen Arbeitgebers oder eine Anstellungsurkunde oder Briefe bzw. Telegramme der bevollmächtigten Institution haben. (3) Wer ein Visum X beantragt, muß eine Bescheinigung des Empfängers oder dessen zuständiger Abteilung haben. (4) Wer ein Visum F beantragt, muß Briefe oder Telegramme der bevollmächtigten Institution besitzen. (5) Wer ein Visum L beantragt, muß die Empfangsbescheinigung eines chinesischen Reisebüros haben, und wenn nötig, das Flug-, Bahn- oder Schiffsticket für die Ausreise aus China nach einem anderen Land oder Gebiet vorweisen. (6) Wer ein Visum G beantragt, muß ein gültiges Visum für die Einreise in ein weiteres Land oder Gebiet besitzen. Wenn ein Antragsteller für die Einreise in ein weiteres Land oder Gebiet kein Visum benötigt, muß er eine kombinierte Flug- bzw. Fahrkarte haben. (7) Wer ein Visum L-1 und J-2 beantragt, muß ein Zeugnis der zuständigen Abteilung haben.

Ausländer, die mindestens ein Jahr in China bleiben wollen, müssen eine notariell beglaubigte Gesundheitsbescheinigung vorlegen, die eine von der Regierung ihres Heimatlands bestimmte Gesundheitsabteilung ausgestellt hat. Die Gesundheitsbescheinigung ist ab dem Ausstellungstag sechs Monate gültig.

2. Was sind die Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern in China?

Ausländer, deren Einreise in China genehmigt wurde, einschließlich derjenigen, die aus politischem Grund Asyl in China suchen, müssen bei den zuständigen chinesischen Behörden vorgeschriebene Formalitäten erledigen. Sie erhalten einen Personalausweis oder eine Aufenthaltsbescheinigung, sofern sie in China für eine kürzere oder längere Zeit wohnen werden. Ausländer, die ein Visum F, L, G, oder C besitzen, können sich innerhalb des im Visum angegebenen Zeitraums in China aufhalten, ohne besondere Aufenthaltsformalitäten erledigen zu müssen.

Ausländer, die ein Visum D, Z, X, oder J-1 besitzen, müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Einreisetag beim Amt für öffentliche Sicherheit jener Stadt oder jenes Kreises, wo sie wohnen, eine Aufenthaltserlaubnis oder vorläufige Aufenthaltserlaubnis für Ausländer beantragen. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen entspricht der zulässigen Aufenthaltszeit der Bescheinigungsinhaber in China. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen alles beantworten, wonach sie gefragt werden, ihren Paß, Visum und Bescheinigungen, die mit dem Aufenthalt zu tun haben, zur Überprüfung einreichen, ein Antragsformular für den Aufenthalt ausfüllen, eine Gesundheitsbescheinigung vorlegen und zwei Paßbilder einreichen. Nach der Überprüfung stellt das Amt für öffentliche Sicherheit denjenigen, die sich über ein Jahr in China aufhalten wollen, eine Aufenthaltserlaubnis aus; wer sich bis zu einem Jahr in China aufhalten will, bekommt eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis. Die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltserlaubnis kann ein bis fünf Jahre betragen, was vom Amt für öffentliche Sicherheit der Stadt oder des Kreises entsprechend den Aufenthaltsgründen entschieden wird.

Ausländer, die nach der von der chinesischen Regierung und der Regierung ihrer jeweiligen Länder geschlossenen Vereinbarung kein Visum brauchen und sich in China über 30 Tage aufhalten wollen, müssen nach der Einreise in China gemäß den o.g. Formalitäten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Für Mitglieder von ständigen diplomatischen Auslandsvertretungen und Konsulaten in China und für andere Ausländer, die privilegiert und mit Immunität ausgestattet sind, gelten die o.g. Bestimmungen nicht.

3. Welche Ausreisebestimmungen gibt es für Ausländer?

Ausländer müssen bei der Ausreise ihren Paß, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsvisum und –bescheinigungen sowie andere gültige Urkunden zur Prüfung vorlegen. Ausländer und ausländische Verkehrsmittel, für die die Visaabteilung einen Durchreiseort bestimmt hat, müssen aus dem bestimmten Ort China verlassen. Ausländer mit einer Aufenthaltsbescheinigung, die während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbescheinigung aus China ausreisen und dann wieder nach China zurückkehren wollen, müssen beim lokalen Amt für öffentliche Sicherheit für Rückkehr nach China ein Visum beantragen. Wenn sie nicht nach China zurückkehren, müssen sie bei der Grenzkontrollstation die Aufenthaltsbescheinigungen zur Streichung zurückgeben.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ,,Gesetzes der Volksrepublik China über die Regelung der Ein- und Ausreise von Ausländern“ dürfen folgende Ausländer nicht aus China ausreisen:

(1) Angeklagte oder Verdächtige, die vom chinesischen Organ für öffentliche Sicherheit bzw. von Staatsanwaltschaft und Volksgericht einer Straftat für schuldig befunden werden. Sie können aus China ausreisen, sobald sie von dem Verdacht befreit sind, Verfahren gegen sie vom Ermittlungsorgan eingestellt wurden oder das Gericht auf Freispruch erkannte. (2) Prozeßparteien in Zivilsachen (einschließlich Ankläger, Angeklagter oder dritter Person) können aus China erst ausreisen, wenn die Fälle, in die sie verwickelt sind, beigelegt sind und sie ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben. (3) Personen, die gegen chinesische Gesetze verstoßen haben und laut dem zuständigen Organ gerichtlich verfolgt werden müssen, z.B. Personen, die gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben. Sie können China verlassen, sobald ihre Gesetzesübertretung behandelt worden ist. (4) Bei Personen, die keinen Paß, keine diesbezüglichen Bescheinigungen oder kein Visum haben oder die nach Mitteilung des chinesischen Ministeriums für öffentliche Sicherheit bzw. des Ministeriums für Staatssicherheit aus anderen Gründen China nicht verlassen dürfen, hat jede chinesische Grenzkontrollstation das Recht, ihnen die Ausreise zu verweigern. Sie können China erst verlassen, sobald die Grenzkontrollstation sie nach den Umständen gesetzlich bestraft oder das betreffende Organ mitgeteilt hat, dass sie ausreisen dürfen.

4. Wie können Ausländer die chinesische Staatsangehörigkeit erwerben oder wiedererlangen?

Ausländer können die Angehörigkeit der Volksrepublik China unter folgenden drei Umständen erhalten:

(1) Durch Geburt erworbene Staatsbürgerschaft. Nach Artikel 6 des ,,Staatsbürgerschaftsgesetzes der Volksrepublik China“ (folgend: Staatsbürgerschaftsgesetz) kann ein Mensch die chinesische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn seine Eltern staatenlos oder von unbekannter Staatsangehörigkeit sind und sich in China niedergelassen haben sowie er selbst in China geboren wurde. Nach der Geburt soll er beim Organ für öffentliche Sicherheit des Ortes, wo seine Eltern wohnen, angemeldet werden, um die chinesische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

(2) Erwerb der Einbürgerung. Nach Artikel 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes können Ausländer und Staatenlose bei den zuständigen Behörden Chinas einen Antrag auf die chinesische Staatsbürgerschaft stellen und diese nach Genehmigung erwerben. Antragsteller müssen versichern, den Antrag aus freiem Willen zu stellen und die chinesische Verfassung und andere Gesetze einhalten zu wollen. Außerdem ist eine von folgenden Bedingungen Voraussetzung dafür, dass über einen Antrag positiv entschieden wird:

a. Nahe Verwandschaft mit Chinesen, z.B. Ehepartner, Vater oder Mutter (einschließlich Adoptiveltern), Kinder (einschließlich Adoptivkinder), Geschwister (einschließlich Halbbrüder und Halbschwester), Großeltern (einschließlich Adoptivgroßeltern).

b. Ansiedler in China. Ausländer oder Staatenlose, die zwar keine chinesischen Verwandten haben, sich aber in China niedergelassen haben, seit langem innerhalb des chinesischen Territoriums die chinesischen Gesetze einhalten und die Zivilrechte der chinesischen Bürger genießen, stehen unter dem gesetzlichen Schutz Chinas und besitzen die objektiven Voraussetzungen für eine Einbürgerung in China. Sie können eine Einbürgerung beantragen und nach Genehmigung die chinesische Staatsangehörigkeit erwerben.

c. Andere gerechtfertigte Gründe. Wer keine der o.g. Voraussetzungen erfüllt, kann auch aus anderen angemessenen Gründen durch einen Antrag auf Einbürgerung die chinesische Staatsangehörigkeit erwerben, z.B. Persönlichkeiten, die China lieben, Personen, die für die Revolution und den Aufbau Chinas Beiträge geleistet haben, oder Freunde des chinesischen Volks.

(3) Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit (Erwerb der Wiedereinbürgerung)

Nach Artikel 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes kann ein Ausländer, der früher die chinesische Staatsangehörigkeit katte, einen Antrag auf ihre Wiedererlangung stellen. Voraussetzung für eine Genehmigung des Antrags sind gerechtfertigte Gründe z.B. eine nahe Verwandtschaft mit Chinesen oder eine Ansiedlung in China.

Ausländer, die die chinesische Staatsangehörigkeit beantragen oder wiedererlangen wollen, müssen bei der zuständigen Behörde (im Inland beim lokalen Amt für öffentliche Sicherheit der Stadt- oder Kreisebene, im Ausland bei der Botschaft oder bei Konsulat Chinas im Land des Antragstellers, und wenn es dort weder Botschaft noch Konsulat gibt, direkt beim chinesischen Ministerium für öffentliche Sicherheit) einen Antrag stellen und diesbezügliche Unterlagen einreichen, z.B. Beweise für eine nahe Verwandtschaft mit Chinesen bzw. Für seine Niederlassung in China oder eine Urkunde über seine frühere chinesische Staatsangehörigkeit. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann einen Antrag nur über die Eltern oder einen gesetzlichen Vormund stellen. Für Erwachsene, die ihre Handlungsfähigkeit verloren haben, können andere Personen die Antragsformalitäten erledigen.

Das zuständige Überprüfungs- und Genehmigungsorgan für Erwerb und Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit in China ist das Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Ausführungsorgan für Erwerb und Wiederanerkennung der chinesischen Staatsangehörigkeit stellt für Anträge Untersuchungen an und macht danach Behandlungsvorschläge und legt diese dann dem Ministerium für öffentliche Sicherheit zur Überprüfung und Genehmigung vor. Denjenigen, deren Erwerb oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit vom Ministerium für öffentliche Sicherheit genehmigt worden ist, werden die entsprechenden Urkunden ausgestellt. Diese Urkunden treten am Genehmigungstag in Kraft.

5. Welche Formalitäten hat ein ausländischer Staatsbürger für eine Heirat in China zu erledigen?

Laut den Bestimmungen des ,,Ehegesetzes der Volksrepublik China“ muß er bei dem von einer Regierung von der Kreisebene an aufwärts bestimmten Standesamt in dem Ort, wo er wohnt, die Eheschließung beurkunden, wenn er einen ausländischen bzw. Chinesischen Partner (Partnerin) heiratet. Bei der Beurkundung haben die beiden Partner folgende Bescheinigungen einzureichen:

Der chinesiche Staatsbürger muß vorlegen: die Einwohnerbescheinigung und eine Bescheinigung mit Angaben des Namens, Geschlechts, Geburtsdatums, der Nationalität, des Standes (ledig, geschieden, verwitwet), des Berufs, der ausgeübten Tätigkeit sowie des zu heiratenden Ehepartners. Diese Bescheinigung wird von der Volksregierung der Kreisebene in dem Ort, wo sie registriert ist, oder von einer Regierungsbehörde, Schule bzw. Institution von der Kreisebene an aufwärts in dem Ort, wo ihre Arbeitsstelle liegt, ausgestellt.

Der Ausländer muß vorlegen: seinen Paß oder Personalausweis, die vom Amt für öffentliche Sicherheit ausgestellte ,,Aufenthaltserlaubnis für Ausländer“ oder den von der Abteilung für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Personalausweis oder eine vorläufige Einreise- und Aufenthaltserlaubnis in China, eine Ehestandsurkunde, die von einem Notariat seines Heimatlandes beglaubigt wurde, bzw. eine von der Botschaft oder dem Konsulat seines Heimatlandes in China ausgestellte Ehestandsurkunde. Ein in China seinen Paß oder einen den Paß ersetzenden Personalausweis (mit Ausnahme von Staatenlosen), die vom Amt für öffentliche Sicherheit ausgestellte ,,Aufenthaltserlaubnis für Ausländer“, eine Bescheinigung mit Angaben des Namens, Geschlechts, Geburtsdatums, Berufs und des zu heiratenden Ehepartners. Diese Bescheinigung wird von der Volksregierung der Kreisebene in dem Ort, wo er registriert ist, oder von einer Regierungsbehörde, Schule bzw. Institution von der Kreisebene an aufwärts im Ort, wo seine Arbeitsstelle liegt, ausgestellt.

Beide Seiten, die eine Heirat beantragen, müssen noch ein Gesundheitsattest vorlegen, die das vom Standesamt bestimmte Krankenhaus ausgestellt hat.

Beide Partner, deren Ausweispapiere vollständig sind und die den obengenannten Bestimmungen entsprechen, können mit diesen Papieren und Fotos mit beiden Partnern persönlich beim Standesamt einen Antrag auf Beurkundung der Eheschließung stellen. Wenn ihr Antrag mit den Bestimmungen der chinesischen Gesetze übereinstimmt, wird innerhalb eines Monats die Beurkundungsformalität erledigt und ihnen ein Eheschein ausgestellt.

Die Ehestandsurkunde eines Bürgers eines Landes, das mit China keine diplomatischen Beziehungen unterhält, muß vom Außenministerium eines dritten Landes, das mit China und dem Land dieses Bürgers diplomatische Beziehungen aufgenommen hat, oder von der Botschaft bzw. dem Konsulat dieses Landes in China beglaubigt werden, wenn er sich mit einem chinesischen Partner verheiraten will. Für Chinesen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die langfristig in Hongkong oder Macao leben und eine Ehestandsurkunde des Landes ihrer Staatsangehörigkeit besitzen, wird die Beurkundung ebenfalls nach den obengenannten Formalitäten behandelt, wenn sie sich mit Bürger im chinesischen Landesinnere verheiraten wollen. Für diejenigen, die eine von den Hongkong- oder Macao-Behörden ausgestellte Ehestandsurkunde besitzen, kann die Beurkundung ihrer Eheschließung nach den betreffenden Bestimmungen über die Eheschließung zwischen Landsleuten in Hongkong und Macao und Bürgern im chinesischen Landesinnere behandelt werden.

Folgende chinesische Bürger dürfen sich nicht mit Ausländern verheiraten: aktive Armeeangehörige, Diplomaten, Sicherheitsbeamten, Mitarbeiter der Abteilung für vertrauliche Angelegenheiten und andere Personen, die Träger wichtiger Staatsgeheimnisse sind, ferner Personen, die sich einer Umerziehung durch körperliche Arbeit unterziehen oder eine Gefängnisstrafe verbüßen müssen.

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