Regionale Autonomie der Nationalitäten

Die Verwirklichung der Gleichberechtigung, der Geschlossenheit, der gegenseitigen Hilfeleistung und der gemeinsamen Prosperität aller Nationalitäten ist das grundlegende Prinzip der chinesischen Regierung bei der Behandlung der nationalen Beziehungen. Nach diesem Prinzip f¨¹hrt China das System der regionalen Autonomie der Nationalitäten durch: Unter der einheitlichen F¨¹hrung des Staates wurden in den von nationalen Minderheiten konzentriert bewohnten Gebieten entsprechende Institutionen eingerichtet, die die Autonomie aus¨¹ben, so dass die nationalen Minderheiten Herren ¨¹ber ihre Regionen sind und die lokalen Angelegenheiten innerhalb ihrer Nationalitäten selbst verwalten können. Außerdem sorgt der Staat mit aller Kraft daf¨¹r, Kader und Fachkräfte aus den nationalen Minderheiten an allgemeinen Hochschulen,  
speziellen Hochschulen oder Instituten der Nationalitäten und besonderen Schulen f¨¹r Nationalitätenkader auszubilden. Dar¨¹ber hinaus gewährt die Zentralregierung den Regionen mit nationaler Autonomie finanzielle und materielle Unterst¨¹tzung, um die Entwicklung ihrer lokalen Wirtschaft und Kultur zu fördern. Das „Gesetz ¨¹ber die regionale Autonomie der Nationalitäten¡°, das auf der 2. Tagung des VI. Nationalen Volkskongresses 1984 angenommen wurde, ist ein grundlegendes Gesetz, das auf konkrete Weise die Durchf¨¹hrung des Systems der regionalen Autonomie der Nationalitäten sicherstellt.

Zur Zeit bestehen in China neben f¨¹nf autonomen Gebieten auf Provinzebene ¡ª das Autonome Gebiet Innere Mongolei, das Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang, das Autonome Gebiet Guangxi der Zhuang-Nationalität, das Autonome Gebiet Ningxia der Hui-Nationalität und das Autonome Gebiet Tibet ¡ª noch 30 autonome Bezirke und 120 autonome Kreise (Banner). Dar¨¹ber hinaus gibt es noch ¨¹ber 1300 Nationalitäten-Gemeinden. Die Organe f¨¹r die Aus¨¹bung der Autonomie sind die Volkskongresse und die Volksregierungen der autonomen Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise (Banner). Die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Aussch¨¹sse der Volkskongresse der verschiedenen Ebenen sowie die Vorsitzenden der autonomen Gebiete und die Vorsteher der autonomen Bezirke und Kreise (Banner) werden von B¨¹rgern aus jenen Nationalitäten gestellt, die die nationale regionale Autonomie aus¨¹ben.

Die Organe f¨¹r die Aus¨¹bung der Autonomie haben neben den Funktionen und Befugnissen der lokalen Staatsorgane der jeweiligen Ebenen noch weitere autonome Rechte. Beispielsweise können sie entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten der jeweiligen Nationalität Verordnungen ¨¹ber die Autonomie und spezifische Ausf¨¹hrungsbestimmungen ausarbeiten; sie können selbst ¨¹ber die Verwendung ihrer Einnahmen entscheiden; sie können selbstständig die lokalen Angelegenheiten bez¨¹glich des wirtschaftlichen Aufbaus und der Bildung, der Wissenschaft, der Kultur und des Gesundheits- und Sportwesens planen und regeln, das kulturelle Erbe der Nationalitäten pflegen und die Entwicklung der Kultur der Nationalitäten vorantreiben.

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