Ende vergangener Woche wurden in
einem von Ministerpräsident Wen Jiabao unterzeichnetem Dekret die
Bestimmungen zur Berichterstattung von ausländischen Journalisten
während der Olympiade in Beijing im Jahr 2008 und in der
Vorbereitungszeit erlassen. Im Folgenden der vollständige Text der
Bestimmung:
Bestimmung über die
Berichterstattung von ausländischen Journalisten in China während
der Beijinger Olympischen Spiele und in ihrer
Vorbereitungszeit.
Paragraph 1
Diese Bestimmungen wurden verfasst,
um die Berichterstattung ausländischer Journalisten in China in
Übereinstimmung mit den Gesetzen der Volksrepublik China zu
vereinfachen und um den olympischen Geist während der Beijinger
Olympischen Spiele und in der Vorbereitungszeit zu fördern und zu
unterstützen.
Paragraph 2
Diese Bestimmungen gelten für alle
journalistischen Aktivitäten ausländischer Journalisten, die
während der Beijinger Olympischen Spiele und in der
Vorbereitungszeit in China über die Olympischen Spiele und damit
zusammenhängende Themen berichten. Der in den Bestimmungen genannte
Begriff "Beijinger olympische Spiele" bezieht sich auf die 29.
Olympischen Spiele und die 13. Paralympischen Spiele.
Paragraph 3
Ausländische Journalisten, die
beabsichtigen zur Berichterstattung nach China einzureisen, müssen
bei chinesischen Botschaften, Konsulaten und anderen vom
chinesischen Außenministerium autorisierten Institutionen ein Visum
beantragen. Ausländische Journalisten, die über gültige olympische
und paralympische Identitätsnachweise und Akkreditierungskarten
verfügen, genießen bei Vorlage der olympischen Identitätsnachweise
und Akkreditierungskarten zusammen mit gültigen Reisepässen oder
anderen Reiseunterlagen Visumfreiheit und das Recht der mehrmaligen
Ein- und Ausreise auf das Territorium der Volksrepublik China.
Paragraph 4
Ausländische Journalisten können für
den eigenen Gebrauch eine angemessene Menge an
Ausrüstungsgegenständen für die Berichterstattung zollfrei nach
China einführen. Die vorgenannten Ausrüstungsgegenstände sollten am
Ende der journalistischen Aktivitäten wieder aus dem chinesischen
Territorium ausgeführt werden.
Um Ausrüstungsgegenständen zur
Berichterstattung die für den Eigenbedarf benötigt werden, zollfrei
nach China einführen zu können, müssen ausländische Journalisten
bei den chinesischen Botschaften oder Konsulaten ein
Bestätigungsformular für Ausrüstungsgegenstände (Equipment
Confirmation Letter) beantragen und dieses Formular gemeinsam mit
einem J-2 Visum bei der Zollkontrolle vorlegen. Ausländische
Journalisten im Besitz von olympischen und paralympischen
Identitätsnachweisen und Akkreditierungskarten können bei der
Zollkontrolle auch ein vom Organisationskomitee der 29. Olympischen
Spiele ausgestelltes Bestätigungsformular für
Ausrüstungsgegenstände vorlegen.
Paragraph 5
Ausländische Journalisten können auf
Grund journalistischer Notwendigkeit, vorübergehend Ausrüstungen
für die Funkübertragung nach China einführen und einsetzen, nachdem
sie die erforderlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren
durchgeführt haben.
Paragraph 6
Zur Durchführung von Interviews mit
Organisationen oder Einzelpersonen in China, müssen ausländische
Journalisten lediglich deren vorherige Zustimmung einholen.
Paragraph 7
Ausländische Journalisten können
über Organisationen die ausländischen Staatsangehörigen
Dienstleistungen anbieten, chinesische Staatsangehörige zur
Unterstützung ihrer journalistischen Aktivitäten einstellen.
Paragraph 8
Die Medienrichtlinien für
ausländische Journalisten bei den Beijinger Olympischen Spielen
sollen in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen vom
Organisationskomitee der 29. Olympischen Spiele formuliert
werden.
Paragraph 9
Die vorliegenden Bestimmungen treten
am 1. Januar 2007 in Kraft und verlieren am 17. Oktober 2008 ihre
Gültigkeit.
(China.org.cn, Xinhua, 4. Dezember
2006)