Organe der Regierungspartei
Militärorgane
Der Staatspräsident
Der NVK und sein Ständiger Ausschuss
Der Staatsrat und die Ministerien
Die Volksgerichte
Die Staatsanwaltschaften
Die Politische Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (PKKCV)
Gesellschaftliche Organisationen
Staatsorgane


Die Wahl des Staatspräsidenten

Der Staatspräsident und der stellvertretende Staatspräsident der VR China werden von dem höchsten Organ der Staatsmacht, dem Nationalen Volkskongress, gewählt.

Nach den Bestimmungen der bestehenden Verfassung, müssen die Kandidaten des Staatspräsident und des stellvertretenden Staatspräsidenten der VR China politischen und altersmäßigen Bedingungen genügen. Sie müssen Bürger der VR China sein und die chinesische Staatsbürgerschaft sowie das aktive und das passive Wahlrecht besitzen. Außerdem müssen sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. In der Verfassung von 1982 hat man eine Abänderung der Bestimmung der Verfassung von 1954 bezüglich des Mindestalters vorgenommen, es wurde von 35 auf 45 Jahre angehoben, da das Amt des Staatspräsidenten für Staat und Volk von großer Bedeutung ist. Der Staatspräsident muß ein Bürger mit hohem Ansehen sein, der politisch reif ist und reiche Erfahrungen besitzt. Ohne ein bestimmtes Alter erreicht zu haben, kann man solchen Bedingungen kaum genügen.

Der Staatspräsident und der stellvertretende Staatspräsident der VR China werden nach folgendem Verfahren gewählt: Während der Tagung des Nationalen Volkskongresses bilden die gewählten Abgeordneten ein Präsidium, das eine Wahlliste erstellt und sie den verschiedenen Delegationen zur Diskussion vorlegt. Dann erstellt das Präsidium nach der Stimmenmehrheit eine offizielle Kandidatenliste, die der Tagung zur Abstimmung vorgelegt wird, wobei die Zahl der zu Wählenden und die der Gewählten gleich ist. Im Zuge der politischen Demokratisierung ist heute die Zahl der zu Wählenden größer als die der Gewählten.

Die Verfassung von 1982 legt fest, daß nur der Nationale Volkskongress ermächtigt ist, den Staatspräsidenten und den stellvertretenden Staatspräsidenten abzuberufen. Das heißt, kein Amt, keine Partei, Massenorganisation oder Einzelperson hat das Recht, sie abzuberufen.

(China.org.cn, 15. September 2003)


| DRUCKVERSION | ARTIKEL VERSENDEN |