Nach der Verfassung und dem
"Organisationsgesetz des Nationalen Volkskongresses" übt der
Ständige Ausschuss des NVK folgende Funktionen und Gewalten
aus:
1. Legislative
Gewalt. Nach den Bestimmungen der Verfassung übt der
Ständige Ausschuss gemeinsam mit dem Nationalen Volkskongress die
legislative Gewalt aus. Dies umfaßt Ausarbeitung und Abänderung der
Gesetze mit Ausnahme derer, die explizite vom NVK ausgearbeitet
werden sollen, Ergänzung und Abänderung der vom NVK ausgearbeiteten
Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses unter der Voraussetzung, dass sie den
Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen. Auf
diese Weise leistet der Ständige Ausschuss einen großen Teil der
legislativen Arbeit, jenseits der Ausarbeitung der Verfassung und
grundlegender Gesetze.
2. Auslegung der Verfassung
und der Gesetze. Gemeint ist die Erläuterung von
Gesetzestexten oder Ergänzung und Abänderung von einzelnen
Artikeln. Die Erläuterungen dienen dazu, Fragen, die bei der
Durchführung der Verfassung und der Gesetze auftreten, aus
legislativer Perspektive rechtzeitig zu beantworten, um so die
richtige Ausführung der Verfassung und der Gesetze zu
gewährleisten.
3. Überwachung der
Durchsetzung der Verfassung. Die geltende Verfassung
verleiht dem Ständigen Ausschuss die Gewalt, neben dem Nationalen
Volkskongress ihre Durchsetzung zu überwachen. Als ständiges Organ
des Nationalen Volkskongresses überwacht er kontinuierlich die
Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung.
4. Überwachung der Arbeit
anderer Staatsorgane. Der Ständige Ausschuss überwacht die
Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des
Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft. Er
hat das Recht, administrative Verordnungen und Vorschriften,
Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch
zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen sowie lokale
Verordnungen, Vorschriften und Beschlüsse der Organe der
Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung,
zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und
Vorschriften stehen, aufzuheben.
5. Entscheidung über die
Ernennung und Abberufung der führenden Personen der anderen
Staatsorgane. Der Ständige Aussschuss entscheidet in der
Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses auf
Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats über die Ernennung
der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten
der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats.
Außerdem entscheidet er über die Ernennung der anderen Mitglieder
der Zentralen Militärkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der
Zentralen Militärkommission in der Zeit zwischen den Tagungen des
Nationalen Volkskongresses, ernennt und entläßt die
stellvertretenden Präsidenten, Richter und Mitglieder des
Richterkomitees des Obersten Volksgerichts und des Präsidenten des
Militärgerichts auf Gesuch des Präsidenten des Obersten
Volksgerichts, ernennt und entläßt die stellvertretenden
Generalstaatsanwälte, die Staatsanwälte und Mitglieder des
Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft
sowie den Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft auf
Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft und bestätigt die Ernennung und Abberufung
der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften der
Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte.
Des Weiteren entscheidet er über die Ernennung und Abberufung von
bevollmächtigten Vertretern im Ausland.
6. Entscheidung über
substanzielle politische Fragen. Das heißt, er entscheidet
u. a. über die Ratifizierung oder Aufhebung der mit anderen Ländern
abgeschlossenen Verträge und Abkommen, er setzt die Ordnung von
Dienstgraden und Rangstufen für militärisches bzw. diplomatisches
Personal und von anderen besonderen Titeln und Rängen fest. Er
entscheidet über die Stiftung staatlicher Orden, Medaillen und
Ehrentitel und über deren Verleihung. Außerdem entscheidet er über
die Erteilung von Sonderamnestien, in der Zeit zwischen den
Tagungen des Nationalen Volkskongresses über die Erklärung des
Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land
oder im Falle der Pflicht zur Erfüllung eines internationalen
Vertrags über die gemeinsame Verteidigung gegen eine Aggression. Er
entscheidet über eine allgemeine oder teilweise Mobilmachung, über
die Verhängung des Ausnahmezustands im ganzen Land oder in
einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren
Stäten, prüft und bestätigt die während der Durchführung
notwendigen, teilweisen Abänderungen der Pläne für die
volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des
Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses.
7. Andere dem Ständigen
Ausschuss vom Nationalen Volkskongress übertragene Funktionen und
Gewalten. Er leitet z. B. die Wahl der Abgeordneten des
Nationalen Volkskongresses, beruft seine Tagungen ein, steht in
Verbindung mit den Abgeordneten, organisiert ihre Inspektionsreisen
und leitet die Sonderkommissionen in der Zeit zwischen den Tagungen
des Nationalen Volkskongresses.
|