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    Die Funktionen und Gewalten des Ständigen Ausschusses des NVK

Nach der Verfassung und dem "Organisationsgesetz des Nationalen Volkskongresses" übt der Ständige Ausschuss des NVK folgende Funktionen und Gewalten aus:

1. Legislative Gewalt. Nach den Bestimmungen der Verfassung übt der Ständige Ausschuss gemeinsam mit dem Nationalen Volkskongress die legislative Gewalt aus. Dies umfaßt Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die explizite vom NVK ausgearbeitet werden sollen, Ergänzung und Abänderung der vom NVK ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter der Voraussetzung, dass sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen. Auf diese Weise leistet der Ständige Ausschuss einen großen Teil der legislativen Arbeit, jenseits der Ausarbeitung der Verfassung und grundlegender Gesetze.

2. Auslegung der Verfassung und der Gesetze. Gemeint ist die Erläuterung von Gesetzestexten oder Ergänzung und Abänderung von einzelnen Artikeln. Die Erläuterungen dienen dazu, Fragen, die bei der Durchführung der Verfassung und der Gesetze auftreten, aus legislativer Perspektive rechtzeitig zu beantworten, um so die richtige Ausführung der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten.

3. Überwachung der Durchsetzung der Verfassung. Die geltende Verfassung verleiht dem Ständigen Ausschuss die Gewalt, neben dem Nationalen Volkskongress ihre Durchsetzung zu überwachen. Als ständiges Organ des Nationalen Volkskongresses überwacht er kontinuierlich die Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung.

4. Überwachung der Arbeit anderer Staatsorgane. Der Ständige Ausschuss überwacht die Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft. Er hat das Recht, administrative Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen sowie lokale Verordnungen, Vorschriften und Beschlüsse der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen, aufzuheben.

5. Entscheidung über die Ernennung und Abberufung der führenden Personen der anderen Staatsorgane. Der Ständige Aussschuss entscheidet in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats über die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats. Außerdem entscheidet er über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses, ernennt und entläßt die stellvertretenden Präsidenten, Richter und Mitglieder des Richterkomitees des Obersten Volksgerichts und des Präsidenten des Militärgerichts auf Gesuch des Präsidenten des Obersten Volksgerichts, ernennt und entläßt die stellvertretenden Generalstaatsanwälte, die Staatsanwälte und Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie den Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft auf Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft und bestätigt die Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte. Des Weiteren entscheidet er über die Ernennung und Abberufung von bevollmächtigten Vertretern im Ausland.

6. Entscheidung über substanzielle politische Fragen. Das heißt, er entscheidet u. a. über die Ratifizierung oder Aufhebung der mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge und Abkommen, er setzt die Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen für militärisches bzw. diplomatisches Personal und von anderen besonderen Titeln und Rängen fest. Er entscheidet über die Stiftung staatlicher Orden, Medaillen und Ehrentitel und über deren Verleihung. Außerdem entscheidet er über die Erteilung von Sonderamnestien, in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses über die Erklärung des Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land oder im Falle der Pflicht zur Erfüllung eines internationalen Vertrags über die gemeinsame Verteidigung gegen eine Aggression. Er entscheidet über eine allgemeine oder teilweise Mobilmachung, über die Verhängung des Ausnahmezustands im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Stäten, prüft und bestätigt die während der Durchführung notwendigen, teilweisen Abänderungen der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses.

7. Andere dem Ständigen Ausschuss vom Nationalen Volkskongress übertragene Funktionen und Gewalten. Er leitet z. B. die Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses, beruft seine Tagungen ein, steht in Verbindung mit den Abgeordneten, organisiert ihre Inspektionsreisen und leitet die Sonderkommissionen in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses.


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