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       Die Arbeitsprinzipien des Obersten Volksgerichts

Das Oberste Volksgericht arbeitet nach den folgenden Prinzipien:

1. Gleichheitsprinzip. Das heißt, alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Bei der

Anwendung der Gesetze ist gegen Angehörige aller Nationalitäten durchweg gleich zu verfahren. Vor dem Gesetz ist Bevorzugung oder Diskriminierung nicht zulässig.

2. Öffentliche Gerichtsverhandlung. Alle Rechtsfälle der Volksgerichte werden öffentlich verhandelt, mit Ausnahme derjenigen, die Staats- oder persönliche Geheimnisse oder Straftaten Minderjähriger betreffen.

3. Das Recht auf Verteidigung. Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder andere mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Das Recht auf Verteidigung bezieht sich auf die Tatbestände und die Beweismaterialien.

4. Das Volksschöffen-Beisitzersystem. Das Oberste Volksgericht bildet bei Verfahren erster Instanz ein Kollegialgericht, das aus ein bis drei Richtern und aus zwei bis vier Schöffen besteht. Es bildet bei Berufungs- bzw. Einspruchsfällen ein Kollegialgericht aus drei bis fünf Richtern, wobei ein vom Präsidenten oder Gerichtsvorsitzenden bestimmter Richter als Vorsitzender des Kollegialgerichts wirkt und alle Mitglieder die gleichen Rechte haben.

5. Das Recht auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit. Dem Angeklagten steht das Recht zu, Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Der Präsident des Obersten Volksgerichts entscheidet, ob die betreffenden Richter von dem Prozess ausgeschlossen werden. Andererseits können Richter wegen Befangenheit Beurlaubung beantragen.

6. Unabhängige Gerichtsbarkeit. Die Volksgerichte üben ihre Gerichtsbarkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unabhängig aus. Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen haben kein Recht auf Einflußnahme.

(China.org.cn, 18. September 2003)


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