EU sollte die WTO-Regeln vorbehaltslos einhalten

02.12.2016

Anstatt die handelspolitischen Einschränkungen gegen China vertragsgerecht zu beenden, spricht die EU nun von „Marktverzerrungen“. Sie unterminiert mit ihrer Ausweichstrategie die rechtliche Basis internationaler Abkommen und gefährdet die Win-Win-Kooperation mit China.

Mit ihrem Widerwillen, die Bestimmungen im Artikel 15 des Protokolls zu Chinas WTO-Beitritt zu erfüllen, hat die EU kürzlich die weltweite Aufmerksamkeit auf sich gelenkt. Offenbar wurde die unehrliche Einstellung der EU gegenüber internationalen Verträgen und den WTO-Regeln. Sie sollte nicht vergessen, dass die bedingungslose Einhaltung internationaler Verpflichtungen die einzig richtige Wahl ist.

Früher in diesem Monat präsentierte die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union offiziell einen lange erwarteten Änderungsvorschlag der Gesetzgebung für Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.

Die EU verwendet aber im vorgeschlagenen neuen Modell, anstatt das Vergleichslandsystem im Wesentlichen zu beenden, „Marktverzerrung“ als Ersatz für die „Methode für Länder ohne Marktwirtschaft“. Solch ein Vorschlag täuscht vor, dass die EU ihre Verpflichtungen erfüllen will, erweitert aber in Wirklichkeit das vorher gültige Vergleichslandsystem.

Sie wird sich nicht durch eine Verdunklung von Tatsachen vor den internationalen Regeln drücken können. Nach dem WTO-Beitritt im Jahr 2001 haben einige Mitglieder China als „Land ohne Marktwirtschaft“ bewertet, darauf beharrend, dass chinesische Exporte unfaire Preisvorteile aufweisen würden. Infolgedessen haben sie ein Vergleichslandsystem eingeführt, das den Gebrauch von „internationalen“ Preisen als Kostenreferenz für Antidumpinguntersuchungen gegen China erlaubt.

Aber gemäß Artikel 15 des Protokolls zu Chinas WTO-Beitritt wird China mit dem Ablauf des Vergleichslandverfahrens am 11. Dezember automatisch der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt, was bedeutet, dass WTO-Mitglieder aufhören sollten, bei ihren Antidumpinguntersuchungen gegen China die Vergleichslandmethode anzuwenden.

Die fristgemäße Umsetzung dieses Artikels ist also mit anderen Worten keine Gefälligkeit gegenüber China, sondern die Verpflichtung der EU und anderer WTO-Mitglieder.

Seit Anfang dieses Jahres hat die EU allerdings Chinas Stahl-Überkapazitäten und Marktwirtschaftsstatus als Entschuldigung herangezogen, um den im Protokoll abgefassten Verpflichtungen auszuweichen. Damit handelt sie den Voraussetzungen des Vertrags zuwider.

Was auch immer geschieht, Artikel 15 des Protokolls zu Chinas WTO-Beitritt ist eine Auslaufklausel, die am 11. Dezember 2016 automatisch verfallen wird. Die Regelung kann nicht Entscheidungen einzelner EU-Mitglieder oder dem Einfluss anderer Tagesordnungen unterworfen werden. Aber ein Teil der EU verhandelt noch immer über die Umsetzung. Weist dies etwa darauf hin, dass Chinas WTO-Beitritt eine weitere Verhandlungsrunde benötigt?

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Quelle: people.cn

Schlagworte: China,Marktverzerrung,EU, WTO-Beitritt