a) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der
Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte
beträgt 350. In den Provinzen und autonomen Gebieten kann pro 150.
000 Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. In einer
regierungsmittelbaren Stadt kann pro 25 000 Menschen ein
Abgeordneter gewählt werden. Die Anzahl der Abgeordneten einer
Provinz mit einer Bevölkerung von über 100 Mio. Menschen darf nicht
mehr als 1000 betragen.
b)
Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der in
Bezirke unterteilten Städte und der autonomen Bezirke beträgt 240.
Dabei kann pro 25 000 Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. Die
Anzahl der Abgeordneten der in Bezirke unterteilten Städte bzw. der
autonomen Bezirke mit einer Bevölkerung von über 10 Mio. Menschen
darf nicht mehr als 650 betragen.
c)
Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der Kreise,
autonomen Kreise, Städte ohne Bezirke und der verschiedenen
Stadtbezirke anderer Großstädte beträgt 120. Dabei kann pro 5000
Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. In Gebieten mit einer
Bevölkerung von über 1,65 Mio. Menschen beträgt die Anzahl der
Abgeordneten höchstens 450; in den Gebieten mit einer Bevölkerung
von weniger als 50 000 beträgt die Anzahl der Abgeordneten
höchstens 120.
d)
Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der
Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt 40.
Dabei kann pro 1500 Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. In
den Gemeinden bzw. Nationalitäten-Gemeinden mit einer Bevölkerung
von über 90 000 Menschen beträgt die Anzahl der Abgeordneten
höchsten 100. In Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 130. 000
Menschen beträgt die Anzahl der Abgeordneten höchsten 130. Die
Gemeinden, Nationalitätengemeinden und Ortschaften mit einer
Bevölkerung von weniger als 2000 Menschen haben höchstens 40
Abgeordnete.
(CIIC/18. Februar 2003)
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