Die Wähler lassen sich in ihrem jeweiligen Wahlgebiet registrieren.
Diese Registrierung ist langfristig gültig.
Vor jeder Wahl werden die Wähler, die nach der letzten Wahl das 18.
Lebensjahr vollendet haben, und die, deren politische Rechte nach
der Abgeltung einer Strafe wiederhergestellt worden sind,
registriert. Die Wähler, die nach der Registrierung vom ehemaligen
Wahlgebiet in andere Gebiete umgezogen sind, werden in die
Namensliste der Wähler der neuen Wahlgebiete aufgenommen. Die
Wähler, die gestorben sind, oder denen die politischen Rechte
gesetzlich aberkannt wurden, werden aus der Namenliste der Wähler
gestrichen.
Personen, die aufgrund geistiger Erkrankung nicht in der Lage sind
ihr Wahlrecht auszuüben, werden nach Bestätigung durch das
zuständige lokale Wahlkomitee nicht in die Namensliste der Wähler
aufgenommen.
Die Namensliste der Wähler soll 20 Tage vor der Wahl bekanntgegeben
werden. Die Wähler nehmen mit einem Wahlzettel an der Wahl
teil.
(CIIC/18. Februar 2003)
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