Dank einer Reihe von Kontrollsystemen können der NVK und sein
Ständiger Ausschuss ihr Kontrollrecht effektiv ausüben.
a)
Kontrolle durch die Entgegennahme und Überprüfung von
Arbeitsberichten
Die Entgegennahme und Überprüfung der Tätigkeitsberichte des
Staatsrats, des Obersten Volksgerichts und der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft ist eine grundlegende Form der Aufsicht
über die Arbeit der genannten Staatsorgane. Sie ist gesetzlich
verankert, was zur Standardisierung und Institutionalisierung
dieses Systems beigetragen hat.
b)
Kontrolle durch die Überprüfung und Genehmigung der Pläne für die
volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der
Berichte über deren Durchführung, des Staatshaushaltsplans und des
Berichtes über dessen Durchführung. Diese Kompetenzen sind ein
wichtiger Aspekt zur Kontrolle der Regierungstätigkeiten durch den
NVK. Sobald die besagten Pläne vom NVK genehmigt wurden, muss die
Regierung diese durchführen.
c)
Kontrolle durch Überprüfung von politischen Dokumenten
Gemäß der Verfassung und der Gesetzgebung hat der Ständige
Ausschuss das Recht, administrative Verordnungen und Vorschriften,
Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die zur Verfassung
oder Gesetzen im Widerspruch stehen, aufzuheben. Dies gilt auch für
lokale Verordnungen, Vorschriften und Beschlüsse der Staatsorgane
der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren
Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu
staatlichen administrativen Verordnungen und Vorschriften
stehen.
Die Volkskongresse von der Kreisebene an aufwärts haben das Recht,
für ungeeignet befundene Beschlüsse der Ständigen Ausschüsse der
Volkskongresse der entsprechenden Ebenen abzuändern oder aufzuheben
und für ungeeignet befundene Beschlüsse und Anordnungen der
Regierungen der entsprechenden Ebenen aufzuheben.
Die Volkskongresse auf der Gemeindeebene haben das Recht, für
ungeeignet befundene Beschlüsse und Anordnungen der
Volksregierungen der Gemeinden, der überwiegend von den nationalen
Minderheiten bewohnten Gemeinden und der Ortschaften
aufzuheben.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse von der Kreisebene
aufwärts haben das Recht, für ungeeignet befundene Beschlüsse der
untergeordneten Volkskongresse und deren Ständigen Ausschüsse sowie
für ungeeignet befundene Entscheidungen und Anordnungen der
Regierungen der entsprechenden Ebenen aufzuheben.
d)
Kontrolle durch die Beaufsichtigung der Durchsetzung der
Gesetze
Der NVK und sein Ständiger Ausschuss haben das Recht, den
Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste
Volksstaatsanwaltschaft aufzufordern, Probleme bei der Durchsetzung
von Gesetzen rechtzeitig zu lösen, und diesbezügliche
Untersuchungsberichte entgegenzunehmen und zu überprüfen.
Dieses Recht wurde offiziell in die Tagesordnung der Sitzung des
Ständigen Ausschusses des NVK aufgenommen. In Übereinstimmung mit
den Untersuchungsberichten über den Gesetzesvollzug und den
Überprüfungsergebnissen des Ständigen Ausschusses müssen die
zuständigen Organe Probleme bei der Durchsetzung der Gesetze in
einer gesetzlich vorgesehenen Frist lösen und den Ständigen
Ausschuss über ihre entsprechenden Maßnahmen und dabei erzielte
Erfolge informieren.
e)
Kontrolle durch die Annahme von Beschwerden und Klagen
Gemäß der Verfassung haben die Bürger das Recht, bei gesetzwidrigem
Verhalten bzw. bei schwerwiegenden Pflichtversäumnissen bei den
zuständigen Staatsorganen gegen alle Staatsorgane und deren
Mitarbeiter Anklage zu erheben.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse von der Kreisebene an
aufwärts können Beschwerden und Klagen der Bürger gegen den
Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste
Volksstaatsanwaltschaft annehmen.
f)
Kontrolle durch das Anfrage- und Interpellationssystem
Während der Tagung des NVK können sich die Abgeordneten bei den
zuständigen Staatsorganen über die betreffenden Anträge erkundigen.
Die Mitarbeiter der zuständigen Staatsorgane müssen den Sitzungen
der Gruppen bzw. der Delegationen der Abgeordneten beiwohnen und
eventuelle Fragen beantworten.
Während der Tagung des NVK kann eine Delegation oder eine Gruppe
von mindestens 30 Abgeordneten unter einem gemeinsamen Namen
schriftliche Interpellationsanträge gegenüber den Ministerien und
Kommissionen des Staatsrats stellen. Bei Interpellationsanträgen
entscheidet das Präsidium, ob diese von den betroffenen Organen
schriftlich beantwortet, oder ob sie von den Leitern der Organe auf
der Sitzung des Präsidiums, auf den Sitzungen der betreffenden
Sonderkommissionen oder auf den Sitzungen der betreffenden
Delegationen mündlich beantwortet werden müssen.
Während der Sitzung des Ständigen Ausschusses kann eine Gruppe von
mindestens 10 Mitgliedern der dem Ständigen Ausschuss des NVK
unterstehenden Organisationen unter einem gemeinsamen Namen dem
Ständigen Ausschuss schriftliche Interpellationsanträge, die den
Staatsrat, dessen Ministerien und Kommissionen, das Oberste
Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft betreffen,
unterbreiten. Bei diesen Interpellationsanträgen wird von der
Sitzung der Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des NVK
entschieden, ob sie von den betroffenen Organen schriftlich
beantwortet oder ob sie von den Führern der Organe auf der Sitzung
des Ständigen Ausschusses oder auf der Sitzung der betreffenden
Sonderkommissionen mündlich beantwortet werden müssen.
Darüber hinaus haben der NVK und sein Ständiger Ausschuss noch die
Möglichkeit zur Kontrolle durch Einleitung von Untersuchungen bei
Sonderthemen und durch das Ernennungs- und Abberufungssystem.
(CIIC/18. Februar 2003)
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