Bezüglich der Zuständigkeit bei der Gesetzgebung stellt sich die
Frage, wie das Gesetzgebungsrecht unter den Staatsorganen geregelt
ist.
Gemäß der Verfassung wird die gesetzgebende Zuständigkeit des NVK
in den folgenden Bereichen verkörpert:
a)
Abänderung der Verfassung
Abänderungsanträge müssen vom Ständigen Ausschuss des NVK oder
mindestens einem Fünftel der NVK-Abgeordneten unterbreitet und
durch eine Zweidrittelmehrheit der NVK-Abgeordneten angenommen
werden.
b)
Ausarbeitung und Abänderung von Gesetzen, die Strafsachen und
Zivilangelegenheiten betreffen.
c)
Ausarbeitung und Abänderung der Staatsorgane betreffenden
Gesetze
Es
handelt sich hier hauptsächlich um Gesetze zu Aufbau und Struktur
der Staatsorgane.
d)
Ausarbeitung und Abänderung anderer Gesetze, darunter u. a. das
Wahlgesetz, das Staatsangehörigkeitsgesetz und das Ehegesetz.
Der Ständige Ausschuss des NVK hat folgende gesetzgebende
Befugnisse:
a)
Ausarbeitung und Abänderung von Gesetzen mit Ausnahme derer, die
explizit vom NVK ausgearbeitet werden sollen.
b)
Ergänzung und Abänderung der vom NVK ausgearbeiteten Gesetze in den
Tagungsferien des NVK, unter der Voraussetzung, dass sie den
Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen.
c)
Auslegung der Verfassung und der Gesetze.
d)
Aufhebung von administrativen Verordnungen, Vorschriften,
Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die der Verfassung
und den Gesetzen zuwiderlaufen.
e)
Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften und Beschlüssen
der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung,
zu den Gesetzen und zu staatlich-administrativen Verordnungen und
Vorschriften stehen.
(CIIC/18. Februar 2003)
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