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6. Welche Kompetenzen besitzt der Ständige Ausschuss des NVK?

Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz des NVK übt der Ständige Ausschuss des NVK folgende Kompetenzen aus:

a) Gesetzgebung

Ausarbeitung und Abänderung von Gesetzen mit Ausnahme derer, die vom NVK ausgearbeitet werden sollen, Ergänzung und Abänderung der vom NVK ausgearbeiteten Gesetze in den Tagungsferien des NVK, unter der Voraussetzung, dass die Ergänzungen und Abänderungen den Grundprinzipien der betroffenen Gesetze nicht zuwiderlaufen.

Ein großer Teil der Gesetzgebungsarbeit, abgesehen von der Ausarbeitung der Verfassung und der grundlegenden Gesetze, wird somit vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen.

b) Auslegung der Verfassung und der Gesetze

Auslegung der Verfassung bedeutet, dass die Grenzen zwischen den betroffenen Klauseln und den ergänzenden notwendigen Bestimmungen verdeutlicht werden. Auf diese Weise können Probleme bei der Anwendung der Verfassung, vom gesetzgebenden Aspekt ausgehend, beantwortet und gelöst und die Anwendung der Verfassung und der Gesetze gewährleistet werden.

c) Überwachung der Durchsetzung der Verfassung

Laut Verfassung haben der NVK und sein Ständiger Ausschuss das Recht zur Überwachung der Durchsetzung der Verfassung. Als Organ des NVK kann der Ständige Ausschuss die Durchsetzung der Verfassung fortwährend überwachen. Dies ist für die Garantie der Durchsetzung der Verfassung von großer Bedeutung.

d) Kontrolle der Arbeit der anderen Staatsorgane

Der Ständige Ausschuss des NVK hat das Recht, die Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu kontrollieren und administrative Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die der Verfassung und den Gesetzen zuwiderlaufen, und lokale Verordnungen, Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen, aufzuheben.

e) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der anderen Staatsorgane

Der Ständige Ausschuss hat das Recht, in den Tagungsferien des NVK die Minister, die Vorsitzenden der Staatskommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und nach der Nominierung des Ministerpräsidenten des Staatsrats den Generalsekretär des Staatsrats zu ernennen oder diese abzuberufen.

Er kann in den Tagungsferien des NVK und nach der Nominierung des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission entscheiden, er kann die stellvertretenden Präsidenten, die Richter, die Mitglieder des Rechtsprechungskomitees und den Präsidenten des Militärgerichts im Auftrag des Präsidenten des Obersten Volksgerichts ernennen oder diese abberufen.

Des weiteren hat er das Recht, die Staatsanwälte, die Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees und den Generalstaatsanwalt der Militäranwaltschaft im Auftrag des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu ernennen oder diese abzuberufen, die Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanwälte der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte zu gehnemigen und über die Ernennung und Abberufung der bevollmächtigten Gesandten des Landes im Ausland zu entscheiden.

f) Entscheidung über wichtige Staatsangelegenheiten

Der Ständige Ausschuss des NVK hat das Recht, mit anderen Ländern abgeschlossene Verträge bzw. wichtige Abkommen zu ratifizieren oder aufzuheben, das Rangsystem der Armeeangehörigen und des diplomatischen Personals sowie diesbezügliche Systeme in anderen Bereichen festzulegen, außerdem kann er darüber entscheiden, Bürgern staatliche Orden, Medaillen und Ehrentiteln zu verleihen.

Er kann über die Verkündung von Sonderamnestien und die Erklärung des Kriegszustandes entscheiden, sollte es in den Tagungsferien des NVK zu einem bewaffneten Angriff von außen kommen oder sollte China internationalen Verträgen über den gemeinsamen Widerstand gegen Aggressionen nachkommen müssen.

Außerdem hat er das Recht, über die landesweite bzw. teilweise Mobilmachung und die Verhängung des Ausnahmezustandes über das Land bzw. über einzelne Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbare Städte zu entscheiden sowie Anträge zur teilweisen Abänderung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushaltsplans zu überprüfen und zu bestätigen.

g) Ausübung der vom NVK verliehenen weiteren Befugnisse

Abgesehen von den obengenannten Befugnissen, hat der Ständige Ausschuss das Recht, die Wahl der Abgeordneten des NVK zu führen, die Tagung des NVK einzuberufen, Verbindungen mit den NVK-Abgeordneten aufzunehmen und diese zu organisieren, Inspektionen vorzunehmen und die Sonderkommissionen in den Tagungsferien des NVK zu leiten.

(CIIC/18. Februar 2003)



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