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5. Wer besitzt die Kompetenz zur Auslegung der Gesetze? Wie wird bei der Auslegung verfahren?

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses besitzt das Recht zur Auslegung der Gesetze.

Bei nicht klar definierten gesetzlichen Bestimmungen legt er z. B. die Gesetze aus, wenn nach der Verabschiedung eines Gesetzes Umstände auftreten, die eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen erfordern.

Der Staatsrat, die Zentrale Militärkommission, das Oberste Volksgericht, die Oberste Volksanwaltschaft und die Sonderkommissionen des Nationalen Volkskongresses sowie die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte haben das Recht, vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses die Auslegung von Gesetzen zu fordern.

Das Arbeitsorgan des Ständigen Ausschusses erarbeitet einen Entwurf für die Auslegung eines Gesetzes. Dieser wird dann mit einem Beschluß der Vorsitzendenkonferenz auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt.

Der Auslegungsentwurf wird daraufhin auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses geprüft und diskutiert und von der Gesetzeskommission in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Mitglieder des Ständigen Ausschusses geprüft, diskutiert und eventuell abgeändert. Die Gesetzeskommission erstellt dann eine Fassung für die Abstimmung.

Diese Fassung muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ständigen Ausschusses angenommen werden und wird durch einen Erlaß des Ständigen Ausschusses bekannt gemacht.

Die Auslegung der Gesetze durch den Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses ist rechtskräftig.

(CIIC/18. Februar 2003)



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