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4. Wie ist das Verhältnis vom NVK zu den anderen obersten Staatsorganen?

Der NVK ist das höchste Organ der Staatsmacht. Die anderen obersten Staatsorgane, der Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft, gehen aus dem NVK hervor und sind ihm verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Das Verhältnis zwischen dem NVK und den anderen obersten Staatsorganen ist geprägt von Kontrolle und Entscheidungsfindung durch den NVK und der Durchführung der Entscheidungen durch die kontrollierten Organe.

Der NVK übt die grundlegendsten und wichtigsten staatlichen Kompetenzen aus, er besitzt Rechte, über die andere oberste Staatsorgane nicht verfügen. Hierbei handelt es sich vor allem um das Recht auf die Abänderung der Verfassung und die Überwachung von deren Durchführung, das Recht auf die Ausarbeitung und Abänderung der grundlegenden Gesetze des Staates, das Recht auf die Wahl, Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des NVK, des Staatspräsidenten und der stellvertreteden Staatspräsidenten, der Mitglieder des Staatsrats, der Mitglieder der Zentralen Militärkommission, des Präsidenten des Obersten Volksgerichts und des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft, das Recht auf die Entscheidung über wichtige Staatsanglegenheiten, darunter die Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und den Staatshaushaltsplan, die Bildung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten, die Einrichtung von Sonderverwaltungszonen und die dort zu etablierenden Systeme sowie Kriegs- und Friedensfragen und das Recht auf die Aufsicht über den Staatsrat, die Zentrale Militärkommission, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft. Diese Rechte verkörpern die Stellung des NVK als höchstes Organ der Staatsmacht.

Das Verhältnis vom NVK zu den anderen Staatsorganen und deren Kompetenzen im Einzelnen:

a) Der Staatspräsident

Der Staatspräsident und die stellvertretenden Staatspräsidenten werden durch die Tagung des NVK gewählt. Ihre Amtszeit beträgt wie die Legislaturperiode des NVK jeweils fünf Jahre, maximal zehn Jahre.

Der Staatspräsident hat folgende Machtbefugnisse: 1) die vom NVK und seinem Ständigen Ausschusses verabschiedeten Gesetze zu erlassen, 2) den Ministerpräsidenten des Staatsrats, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatsräte, die Minister, die Vorsitzenden der Staatskommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretärs des Staatsrats zu ernennen und zu entlassen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des NVK und dessen Ständigem Ausschuss Bürgern staatliche Orden, Medaillen und Ehrentitel zu verleihen, Sonderamnestien, den Ausnahmezustand und die Mobilmachung zu verkünden, den Kriegszustand zu erklären, im Namen der Volksrepublik China Beglaubigungsschreiben von bevollmächtigten Gesandten anderer Länder zu empfangen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des NVK und dessen Ständigen Ausschusses bevollmächtigte Vertreter ins Ausland zu entsenden oder sie zurückzurufen und mit anderen Ländern abgeschlossene Verträge bzw. wichtige Abkommen zu ratifizieren oder sie aufzuheben.

b) Der Staatsrat

Der Staatsrat der Volksrepublik China, die Zentrale Volksregierung, ist die exekutive Körperschaft des höchsten Organs der Staatsmacht und das höchste Organ der Staatsverwaltung. Der Staatsrat setzt sich aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Staatsräten, den Ministern, den Vorsitzenden der Staatskommissionen, dem Präsidenten der Oberrechnungskammer und dem Generalsekretär zusammen, wobei der Ministerpräsident die volle Verantwortung für den Staatsrat trägt.

Der Staatsrat ist dem NVK verantwotlich und rechenschaftspflichtig. In den Tagungsferien des NVK ist er dem Ständigen Ausschuss des NVK verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Legislaturperiode des Staatsrats entspricht jeweils der des NVK. Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten, der stellvertretenden Ministerpräsidenten und der Staatsräte darf nicht mehr als zehn Jahre betragen.

c) Die Zentrale Militärkommission

Die Zentrale Militärkommission ist das höchste militärische Führungsorgan der VR China. Sie leitet die bewaffneten Kräfte des ganzen Landes.

Sie setzt sich aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern zusammen, wobei der Vorsitzende die volle Verantwortung für die Mlitärkommission trägt. Ihre Amtszeit entspricht jeweils der des NVK. Die Zentrale Militärkommission ist dem NVK und seinem Ständigen Ausschuss rechenschaftspflichtig.

d) Das Oberste Volksgericht

Das Oberste Volksgericht ist das höchste Rechtsprechungsorgan der VR China. Es ist dem NVK und seinem Ständigen Ausschuss verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Seine Amtszeit dauert in der Regel fünf Jahre, höchstens aber zehn Jahre.

Die Volksstaatsanwaltschaften kommen ihrer Verpflichtung der Überwachung der Gesetze nach. Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft ist das höchste Organ und dem NVK und seinem Ständigen Ausschuss verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Ihre Amtszeit entspricht der des NVK und darf nicht mehr als zehn Jahre betragen.

(CIIC/18. Februar 2003)



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