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TEIL VII Finanz- und Steuerwesen sowie Aktienhandel
Frage 7-7: Der chinesische Versicherungsmarkt wird international als "unerschlossenes Neuland" betrachtet. Viele ausländische Versicherungsgesellschaften zeigen starkes Interesse am chinesischen Versicherungsmarkt. Welche Qualifikationen müssen ausländische Versicherungsfirmen besitzen, um auf den chinesischen Markt zu gelangen? In welchen Geschäftsbereichen dürfen sie tätig werden?
Viele ausländische Versicherungsfirmen zeigen großes Interesse am chinesischen Versicherungsmarkt.
Bild: Im Januar 2004 veranstaltete die Liberty Mutual Insurance Company die Eröffnungszeremonie ihrer Branche in China.
 

Antwort: Der chinesische Versicherungsmarkt wird in der Tat international als "unerschlossenes Neuland" bezeichnet, weil die 1,3 Milliarden Menschen zählende chinesische Bevölkerung größtenteils bisher kaum Versicherungen kannte. 1979 wurde das chinesische Versicherungswesen wiederhergestellt. Seitdem steigt das durchschnittliche Prämienaufkommen jährlich um mehr als 30%. Das ist ein potentieller und großer Markt.

Nach der von China anlässlich des WTO-Beitritts gegebenen Zusicherung dürfen ausländische Versicherungsfirmen in China folgende Firmen gründen: Versicherungsfirmen mit chinesisch-ausländischer Kapitalbeteiligung, Versicherungsfirmen mit ausländischem Kapital und Filialen ausländischer Versicherungsgesellschaften. Die minimale Limitation des eingetragenen Kapitals muss 200 Millionen Yuan betragen oder einen gleichwertigen Betrag in einer freikonvertierbaren Währung. Es muss sich dabei um tatsächlich gezahltes Geld handeln.

Nach den einschlägigen Bestimmungen Chinas muss eine ausländische Versicherungsgesellschaft zur Gründung einer Firma in China folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss mindestens seit 30 Jahren Versicherungsgeschäfte betreiben und mindestens seit zwei Jahren Vertretungen in China haben; sie muss ein Jahr vor der Beantragung der Zulassung über ein Jahresvermögen von mindestens 5 Milliarden US-Dollar verfügen. Das Land oder das Gebiet, in dem die antragstellende Versicherungsfirma ihren Sitz hat, muss ein vollständiges Versicherungskontrollsystem besitzen, so dass die beantragende Firma nachweislich unter rechtswirksamer Kontrolle der dortigen Behörden steht; die antragstellende Versicherungsfirma muss der Liquiditätsnorm jenes Landes oder Gebiets entsprechen; die zuständige Behörde des Landes oder Gebiets, in dem die antragstellende Versicherungsfirma ihren Sitz hat, muss mit dem Antrag einverstanden sein; die antragstellende Versicherungsfirma muss den anderen Überprüfungsbedingungen des chinesischen Versicherungsaufsichts- und -verwaltungsrates entsprechen. Die ersten drei der genannten sieben Bedingungen sind in der von China anlässlich des WTO-Beitritts abgegebenen Erklärung enthalten. Die anderen sind international anerkannte Überprüfungsbedingungen für den Zugang zum Versicherungsmarkt.

Das Verfahren für die Gründung von Versicherungsfirmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung verläuft in zwei Etappen. In der ersten muss die ausländische Versicherungsgesellschaft, die den Antragsbedingungen entspricht, dem Chinesischen Versicherungsaufsichts- und -verwaltungsrat zweckdienliches Material vorlegen und einen schriftlichen Antrag stellen. In der zweiten muss der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Erhalt des offiziellen Antragsformulars die Vorbereitungsarbeit für die Gründung der Firma abgeschlossen haben. Bevor der Antragsteller die Firma eröffnet, legt dieser dem Chinesischen Versicherungsaufsichts- und -verwaltungsrat die offiziellen Antragsdokumente zur Überprüfung und Genehmigung vor. Hat eine Firma die Überprüfung bestanden, erhält sie den Erlaubnisschein, um Versicherungsgeschäfte aufzunehmen. Sie wendet sich dann an die Industrie- und Handelsverwaltung, um sich dort einzutragen und sich die Lizenz ausstellen zu lassen. Bis Juni 2005 waren in China 36 Versicherungsfirmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung registriert. Nun haben sie Prämien in Höhe von 26,458 Milliarden Yuan eingenommen und einen Marktanteil von 9,77% erreicht.

Nach Überprüfung und Zustimmung durch den Chinesischen Versicherungsaufsichts- und -verwaltungsrat darf eine Versicherungsfirma mit ausländischer Kapitalbeteiligung ganz oder teilweise Eigentums- oder Personenversicherung und im zugelassenen Bereich auch Versicherungen gegen Großhandelsrisiken sowie Kollektivversicherungen übernehmen. Ferner wird festgelegt, dass eine Versicherungsfirma mit ausländischer Kapitalbeteiligung nicht parallel Eigentums- und Personenversicherung betreiben darf.

Im Jahre 2005 wurde Versicherungsgesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung gestattet, Kranken- und Gemeinschaftsversicherung sowie Dienstleistungen für Jahresrenten anzubieten. Sie dürfen auch Versicherungsmaklerfirmen mit Eigenkapital gründen. Gegenwärtig genießen diese Versicherungsfirmen wie die chinesischen die gleiche Behandlung. Dies zeigt, dass das chinesische Versicherungswesen in die Periode der totalen Öffnung nach außen eingetreten ist. Die Bestimmung über die Zwangsrückversicherung wurde abgeschafft und die Anforderung hinsichtlich des Grundvermögens reduziert.

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