Die Amtszeit der Lokalkomitees in den Provinzen, den autonomen
Gebieten, den regierungsunmittelbaren Städten und den autonomen
Bezirken sowie in den Städten, den Kreisen und den autonomen
Kreisen, die den Verwaltungsbezirken unterstehen, und in den
übrigen Städten und den Städten unterstehenden Bezirken beträgt
fünf Jahre.
Die Lokalkomitees aller Ebenen wählen den Vorsitzenden, die
Vizevorsitzenden und den Generalsekretär. Die Lokalkomitees in den
Kreisen, den autonomen Kreisen, den Städten und den Städten
unterstehenden Bezirken haben, abhängig von den örtlichen
Gegebenheiten, das Recht oder kein Recht, einen Generalsekretär zu
wählen.
Die Plenartagungen der Lokalkomitees aller Ebenen finden jedes
Jahres mindestens einmal statt.
(CIIC/10. Februar 2003)
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