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19. Welche Amtsbefugnisse hat der Ständige Ausschuss des Landeskomitees der PKKCV?

Der Ständige Ausschuß des Landeskomitees verfügt über nachfolgende Amtsbefugnisse:

a) die Befugnis der Auslegung des Statuts der PKKCV und die Aufsicht über dessen Durchführung,

b) die Befugnis zur Einberufung und die Führung des Vorsitzes der Plenartagung des Landeskomitees der PKKCV, (Die 1. Tagung jedes Landeskomitees soll unter dem Vorsitz des Präsidiums, das von dieser Tagung gewählt wird, stattfinden.),

c) die Befugnis, die Erfüllung der im Statut der PKKCV festgelegten Aufgaben zu organisieren,

d) die Befugnis zur Durchführung der Beschlüsse der Plenartagung des Landeskomitees;

e) die Befugnis zur Überprüfung und Genehmigung wichtiger Vorschläge, die in den Tagungsferien des Landeskomitees dem NVK und dessen Ständigen Ausschuss bzw. dem Staatsrat vorgelegt werden,

f) die Befugnis zur Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Generalsekretäre des Landeskomitees der PKKCV, auf Initiative des Generalsekretärs,

g) die Befugnis zur Entscheidung über die Einrichtung und die Veränderung der Apparate des Landeskomitees der PKKCV und

h) die Befugnis zur Ernennung und Abberufung dessen führender Mitglieder.

(CIIC/10. Februar 2003)



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