1. Welche Einreisebestimmungen für Ausländer hat China getroffen?
In
Übereinstimmung mit dem ,,Gesetz der Volksrepublik China über die
Regelung der Ein- und Ausreise von Ausländern“ müssen alle
Ausländer vor einer Einreise in China Einreiseformalitäten
erledigen. Ein Ausländer muß mit einem gültigen Paß oder
diesbezüglichen Bescheinigungen bei der zuständigen Abteilung
Chinas ein Einreisevisum beantragen oder nach den bilateralen
Bestimmungen der von China und seinem Land unterzeichneten
Vereinbarung Formalitäten erledigen und, bevor er in China
einreisen kann, das von der zuständigen Abteilung ausgestellte
Einreisevisum erhalten. Ausländer können je nach ihren konkreten
Verhältnissen bei den chinesischen Botschaften, Konsulaten oder
anderen vom chinesischen Außenministerium bevollmächtigten
Institutionen im Ausland ein Visum beantragen. In bestimmten Fällen
können sie auch bei den Visaabteilungen in den von der chinesischen
Regierung bestimmten Einreiseorten ein Visum beantragen. Ausländer,
die Briefe oder Telegramme der in China bevollmächtigten
Institutionen und einen allgemeinen Paß der Länder besitzen, die
mit China diplomatische Beziehungen oder einen offiziellen
Handelsverkehr unterhalten, können auch bei den Visastellen in den
vom chinesischen Ministerium für öffentliche Sicherheit
bevollmächtigten Einreiseorten ein Visum beantragen, wenn sie aus
folgenden Gründen dringend nach China kommen müssen, es für sie
aber zu spät ist, um bei den o.g. chinesischen Auslandsvertretungen
ein Visum beantragen zu können: (1) Ausländer, die die chinesische
Seite kurzfristig zur Teilnahme an einer Messe nach China
eingeladen hat. (2) Ausländer, die auf Einladung zur Teilnahme an
einer Ausschreibung oder zur offiziellen Unterzeichnung eines
Wirtschafts- oder Handelsvertrags nach China kommen. (3) Ausländer,
die auf Vereinbarung nach China kommen, um die Verladung von
Exportwaren zu kontrollieren, Importwaren zu prüfen oder an der
vertraglichen Abnahme teilzunehmen. (4) Ausländer, die auf
Einladung an der Montage von Anlagen oder an der dringenden
Reparatur an einem Bauprojekt teilnehmen sollen. (5) Ausländer, die
auf Verlangen der chinesischen Seite zur Beilegung eines
Schadenersatzanspruchs nach China kommen. (6) Ausländer, die auf
Einladung zu wissenschaftlichen und technischen Beratungen nach
China kommen. (7) Gruppen oder Delegationen, die auf Einladung nach
China reisen und die Visaformalitäten erledigen haben, deren
Mitgliederzahl sich aber vermehrt hat oder deren Mitglieder
gewechselt werden müssem, was die chinesische Seite genehmigt hat.
(8) Ausländer, die Patienten besuchen wollen, die sich in einem
kritischen Zustand befinden, bzw. Ausländer, die
Trauerangelegenheiten regeln müssen. (9) Durchreisende Ausländer,
die infolge höherer Gewalt nicht innerhalb von 24 Stunden mit ihren
ursprünglichen Flugzeugen China verlassen können oder mit anderen
Verkehrsmitteln aus dem Land ausreisen müssen. (10) Sonstige
Umstände, die das Gesetz vorgesehen hat.
Angehörige aus Ländern, die mit der chinesischen Regierung
Visavereinbarungen abgeschlossen haben, können nach der
Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarung ohne Visum einreisen. Für
die Ein- und Ausreise in und aus China von Bürgern der an China
grenzenden Länder, die in Grenzgebieten zwischen beiden Ländern
wohnen, gelten die betreffenden Vereinbarungen zwischen ihrem Land
und China oder die einschlägigen Bestimmungen der chinesischen
Regierung.
Die chinesische Visaabteilungen werden Ausländern je nach Person
und Paßart ein Diplomaten-, Protokoll-, Dienst- oder allgemeines
Visum ausstellen. Für Einreisende, die ein allgemeines Visum
erhalten, gelten folgende Regeln: Diejenigen, die sich in China
ansiedeln, erhalten ein Visum D; wer in China ein Amt bekleiden
oder einen Arbeitsplatz bekommen soll, erhält gemeinsam mit seinen
begleitenden Familienangehörigen ein Visum Z; wer mindestens sechs
Monate in China studieren, sich fortbilden oder Praktikum machen
will, erhält ein Visum X; diejenigen, die auf Einladung zu Besuch,
Forschung, Gastvortrag, Handel, wissenschaftlichem, technischem und
kulturellem Austausch sowie kurzfristigem Fortbildungskurs und
Studium nach China kommen und in China nicht über sechs Monate
weilen werden, erhalten ein Visum F; diejenigen, die in China zu
Besichtigungen, Verwandtenbesuchen oder aus anderen
Privatangelegenheiten einreisen, erhalten ein Visum L; Außerdem
kann eine Touristengruppe aus mindestens neun Mitgliedern ein
Gruppenvisum erhalten. Durchreisende erhalten ein Visum G,
Fahrgastbetreuer der internationalen Expreßzüge, Mitglieder von
Flugzeugbesatzungen der internationalen Fluglinien und Matrosen der
internationalen Schiffahrtslinien sowie ihre begleitenden
Familienangehörigen erhalten Visa der Kategorie C. Ständige
ausländische Korrespondenten in China bekommen ein Visum J-1, und
ausländische Korrespondenten, die sich vorübergehend Nachrichten in
China beschaffen wollen, erhalten ein Visum J-2.
Alle Ausländer, die ein Visum beantragen, müssen alles beantworten,
wonach sie gefragt werden, und haben einen gültigen Paß oder andere
Bescheinigungen vorzulegen, die den Paß ersetzen können. Sie müssen
ein Antragsformular ausfüllen und zwei Paßbilder sowie bestimmte
Bescheinigungen einreichen. Bei diesen Bescheinigungen handelt es
sich um Schriftstücke, die die Gründe für die Ein- bzw. Durchreise
beinhalten: (1) Wer ein Visum D beantragt, muß ein
Beständigungsformular für die Niederlassung haben. Es wird vom
Antragsteller oder von ihm beauftragten Familienangehörigen
innerhalb der Grenze Chinas bei der Verwaltungsabteilung für Ein-
und Ausreise beim Amt für öffentliche Sicherheit jener Stadt oder
jenes Kreises, wo er sich niederlassen wird, beantragt und dort
ausgestellt. (2) Wer ein Visum Z beantragt, muß eine Einladung des
chinesischen Arbeitgebers oder eine Anstellungsurkunde oder Briefe
bzw. Telegramme der bevollmächtigten Institution haben. (3) Wer ein
Visum X beantragt, muß eine Bescheinigung des Empfängers oder
dessen zuständiger Abteilung haben. (4) Wer ein Visum F beantragt,
muß Briefe oder Telegramme der bevollmächtigten Institution
besitzen. (5) Wer ein Visum L beantragt, muß die
Empfangsbescheinigung eines chinesischen Reisebüros haben, und wenn
nötig, das Flug-, Bahn- oder Schiffsticket für die Ausreise aus
China nach einem anderen Land oder Gebiet vorweisen. (6) Wer ein
Visum G beantragt, muß ein gültiges Visum für die Einreise in ein
weiteres Land oder Gebiet besitzen. Wenn ein Antragsteller für die
Einreise in ein weiteres Land oder Gebiet kein Visum benötigt, muß
er eine kombinierte Flug- bzw. Fahrkarte haben. (7) Wer ein Visum
L-1 und J-2 beantragt, muß ein Zeugnis der zuständigen Abteilung
haben.
Ausländer, die mindestens ein Jahr in China bleiben wollen, müssen
eine notariell beglaubigte Gesundheitsbescheinigung vorlegen, die
eine von der Regierung ihres Heimatlands bestimmte
Gesundheitsabteilung ausgestellt hat. Die Gesundheitsbescheinigung
ist ab dem Ausstellungstag sechs Monate gültig.
2.
Was sind die Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern in
China?
Ausländer, deren Einreise in China genehmigt wurde, einschließlich
derjenigen, die aus politischem Grund Asyl in China suchen, müssen
bei den zuständigen chinesischen Behörden vorgeschriebene
Formalitäten erledigen. Sie erhalten einen Personalausweis oder
eine Aufenthaltsbescheinigung, sofern sie in China für eine kürzere
oder längere Zeit wohnen werden. Ausländer, die ein Visum F, L, G,
oder C besitzen, können sich innerhalb des im Visum angegebenen
Zeitraums in China aufhalten, ohne besondere
Aufenthaltsformalitäten erledigen zu müssen.
Ausländer, die ein Visum D, Z, X, oder J-1 besitzen, müssen
innerhalb von 30 Tagen ab dem Einreisetag beim Amt für öffentliche
Sicherheit jener Stadt oder jenes Kreises, wo sie wohnen, eine
Aufenthaltserlaubnis oder vorläufige Aufenthaltserlaubnis für
Ausländer beantragen. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen
entspricht der zulässigen Aufenthaltszeit der Bescheinigungsinhaber
in China. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen,
müssen alles beantworten, wonach sie gefragt werden, ihren Paß,
Visum und Bescheinigungen, die mit dem Aufenthalt zu tun haben, zur
Überprüfung einreichen, ein Antragsformular für den Aufenthalt
ausfüllen, eine Gesundheitsbescheinigung vorlegen und zwei
Paßbilder einreichen. Nach der Überprüfung stellt das Amt für
öffentliche Sicherheit denjenigen, die sich über ein Jahr in China
aufhalten wollen, eine Aufenthaltserlaubnis aus; wer sich bis zu
einem Jahr in China aufhalten will, bekommt eine vorläufige
Aufenthaltserlaubnis. Die Gültigkeitsdauer einer
Aufenthaltserlaubnis kann ein bis fünf Jahre betragen, was vom Amt
für öffentliche Sicherheit der Stadt oder des Kreises entsprechend
den Aufenthaltsgründen entschieden wird.
Ausländer, die nach der von der chinesischen Regierung und der
Regierung ihrer jeweiligen Länder geschlossenen Vereinbarung kein
Visum brauchen und sich in China über 30 Tage aufhalten wollen,
müssen nach der Einreise in China gemäß den o.g. Formalitäten eine
Aufenthaltserlaubnis beantragen. Für Mitglieder von ständigen
diplomatischen Auslandsvertretungen und Konsulaten in China und für
andere Ausländer, die privilegiert und mit Immunität ausgestattet
sind, gelten die o.g. Bestimmungen nicht.
3.
Welche Ausreisebestimmungen gibt es für Ausländer?
Ausländer müssen bei der Ausreise ihren Paß, Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsvisum und –bescheinigungen sowie andere gültige
Urkunden zur Prüfung vorlegen. Ausländer und ausländische
Verkehrsmittel, für die die Visaabteilung einen Durchreiseort
bestimmt hat, müssen aus dem bestimmten Ort China verlassen.
Ausländer mit einer Aufenthaltsbescheinigung, die während der
Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbescheinigung aus China ausreisen
und dann wieder nach China zurückkehren wollen, müssen beim lokalen
Amt für öffentliche Sicherheit für Rückkehr nach China ein Visum
beantragen. Wenn sie nicht nach China zurückkehren, müssen sie bei
der Grenzkontrollstation die Aufenthaltsbescheinigungen zur
Streichung zurückgeben.
In
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ,,Gesetzes der
Volksrepublik China über die Regelung der Ein- und Ausreise von
Ausländern“ dürfen folgende Ausländer nicht aus China
ausreisen:
(1) Angeklagte oder Verdächtige, die vom chinesischen Organ für
öffentliche Sicherheit bzw. von Staatsanwaltschaft und Volksgericht
einer Straftat für schuldig befunden werden. Sie können aus China
ausreisen, sobald sie von dem Verdacht befreit sind, Verfahren
gegen sie vom Ermittlungsorgan eingestellt wurden oder das Gericht
auf Freispruch erkannte. (2) Prozeßparteien in Zivilsachen
(einschließlich Ankläger, Angeklagter oder dritter Person) können
aus China erst ausreisen, wenn die Fälle, in die sie verwickelt
sind, beigelegt sind und sie ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt
haben. (3) Personen, die gegen chinesische Gesetze verstoßen haben
und laut dem zuständigen Organ gerichtlich verfolgt werden müssen,
z.B. Personen, die gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben. Sie
können China verlassen, sobald ihre Gesetzesübertretung behandelt
worden ist. (4) Bei Personen, die keinen Paß, keine diesbezüglichen
Bescheinigungen oder kein Visum haben oder die nach Mitteilung des
chinesischen Ministeriums für öffentliche Sicherheit bzw. des
Ministeriums für Staatssicherheit aus anderen Gründen China nicht
verlassen dürfen, hat jede chinesische Grenzkontrollstation das
Recht, ihnen die Ausreise zu verweigern. Sie können China erst
verlassen, sobald die Grenzkontrollstation sie nach den Umständen
gesetzlich bestraft oder das betreffende Organ mitgeteilt hat, dass
sie ausreisen dürfen.
4.
Wie können Ausländer die chinesische Staatsangehörigkeit erwerben
oder wiedererlangen?
Ausländer können die Angehörigkeit der Volksrepublik China unter
folgenden drei Umständen erhalten:
(1) Durch Geburt erworbene Staatsbürgerschaft. Nach Artikel 6 des
,,Staatsbürgerschaftsgesetzes der Volksrepublik China“ (folgend:
Staatsbürgerschaftsgesetz) kann ein Mensch die chinesische
Staatsbürgerschaft erwerben, wenn seine Eltern staatenlos oder von
unbekannter Staatsangehörigkeit sind und sich in China
niedergelassen haben sowie er selbst in China geboren wurde. Nach
der Geburt soll er beim Organ für öffentliche Sicherheit des Ortes,
wo seine Eltern wohnen, angemeldet werden, um die chinesische
Staatsbürgerschaft zu erwerben.
(2) Erwerb der Einbürgerung. Nach Artikel 7 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes können Ausländer und Staatenlose bei
den zuständigen Behörden Chinas einen Antrag auf die chinesische
Staatsbürgerschaft stellen und diese nach Genehmigung erwerben.
Antragsteller müssen versichern, den Antrag aus freiem Willen zu
stellen und die chinesische Verfassung und andere Gesetze einhalten
zu wollen. Außerdem ist eine von folgenden Bedingungen
Voraussetzung dafür, dass über einen Antrag positiv entschieden
wird:
a.
Nahe Verwandschaft mit Chinesen, z.B. Ehepartner, Vater oder Mutter
(einschließlich Adoptiveltern), Kinder (einschließlich
Adoptivkinder), Geschwister (einschließlich Halbbrüder und
Halbschwester), Großeltern (einschließlich Adoptivgroßeltern).
b.
Ansiedler in China. Ausländer oder Staatenlose, die zwar keine
chinesischen Verwandten haben, sich aber in China niedergelassen
haben, seit langem innerhalb des chinesischen Territoriums die
chinesischen Gesetze einhalten und die Zivilrechte der chinesischen
Bürger genießen, stehen unter dem gesetzlichen Schutz Chinas und
besitzen die objektiven Voraussetzungen für eine Einbürgerung in
China. Sie können eine Einbürgerung beantragen und nach Genehmigung
die chinesische Staatsangehörigkeit erwerben.
c.
Andere gerechtfertigte Gründe. Wer keine der o.g. Voraussetzungen
erfüllt, kann auch aus anderen angemessenen Gründen durch einen
Antrag auf Einbürgerung die chinesische Staatsangehörigkeit
erwerben, z.B. Persönlichkeiten, die China lieben, Personen, die
für die Revolution und den Aufbau Chinas Beiträge geleistet haben,
oder Freunde des chinesischen Volks.
(3) Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit (Erwerb
der Wiedereinbürgerung)
Nach Artikel 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes kann ein Ausländer,
der früher die chinesische Staatsangehörigkeit katte, einen Antrag
auf ihre Wiedererlangung stellen. Voraussetzung für eine
Genehmigung des Antrags sind gerechtfertigte Gründe z.B. eine nahe
Verwandtschaft mit Chinesen oder eine Ansiedlung in China.
Ausländer, die die chinesische Staatsangehörigkeit beantragen oder
wiedererlangen wollen, müssen bei der zuständigen Behörde (im
Inland beim lokalen Amt für öffentliche Sicherheit der Stadt- oder
Kreisebene, im Ausland bei der Botschaft oder bei Konsulat Chinas
im Land des Antragstellers, und wenn es dort weder Botschaft noch
Konsulat gibt, direkt beim chinesischen Ministerium für öffentliche
Sicherheit) einen Antrag stellen und diesbezügliche Unterlagen
einreichen, z.B. Beweise für eine nahe Verwandtschaft mit Chinesen
bzw. Für seine Niederlassung in China oder eine Urkunde über seine
frühere chinesische Staatsangehörigkeit. Wer das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, kann einen Antrag nur über die Eltern
oder einen gesetzlichen Vormund stellen. Für Erwachsene, die ihre
Handlungsfähigkeit verloren haben, können andere Personen die
Antragsformalitäten erledigen.
Das zuständige Überprüfungs- und Genehmigungsorgan für Erwerb und
Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit in China ist das
Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Ausführungsorgan für
Erwerb und Wiederanerkennung der chinesischen Staatsangehörigkeit
stellt für Anträge Untersuchungen an und macht danach
Behandlungsvorschläge und legt diese dann dem Ministerium für
öffentliche Sicherheit zur Überprüfung und Genehmigung vor.
Denjenigen, deren Erwerb oder Wiedererlangung der
Staatsangehörigkeit vom Ministerium für öffentliche Sicherheit
genehmigt worden ist, werden die entsprechenden Urkunden
ausgestellt. Diese Urkunden treten am Genehmigungstag in Kraft.
5.
Welche Formalitäten hat ein ausländischer Staatsbürger für eine
Heirat in China zu erledigen?
Laut den Bestimmungen des ,,Ehegesetzes der Volksrepublik China“
muß er bei dem von einer Regierung von der Kreisebene an aufwärts
bestimmten Standesamt in dem Ort, wo er wohnt, die Eheschließung
beurkunden, wenn er einen ausländischen bzw. Chinesischen Partner
(Partnerin) heiratet. Bei der Beurkundung haben die beiden Partner
folgende Bescheinigungen einzureichen:
Der chinesiche Staatsbürger muß vorlegen: die
Einwohnerbescheinigung und eine Bescheinigung mit Angaben des
Namens, Geschlechts, Geburtsdatums, der Nationalität, des Standes
(ledig, geschieden, verwitwet), des Berufs, der ausgeübten
Tätigkeit sowie des zu heiratenden Ehepartners. Diese Bescheinigung
wird von der Volksregierung der Kreisebene in dem Ort, wo sie
registriert ist, oder von einer Regierungsbehörde, Schule bzw.
Institution von der Kreisebene an aufwärts in dem Ort, wo ihre
Arbeitsstelle liegt, ausgestellt.
Der Ausländer muß vorlegen: seinen Paß oder Personalausweis, die
vom Amt für öffentliche Sicherheit ausgestellte
,,Aufenthaltserlaubnis für Ausländer“ oder den von der Abteilung
für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Personalausweis oder
eine vorläufige Einreise- und Aufenthaltserlaubnis in China, eine
Ehestandsurkunde, die von einem Notariat seines Heimatlandes
beglaubigt wurde, bzw. eine von der Botschaft oder dem Konsulat
seines Heimatlandes in China ausgestellte Ehestandsurkunde. Ein in
China seinen Paß oder einen den Paß ersetzenden Personalausweis
(mit Ausnahme von Staatenlosen), die vom Amt für öffentliche
Sicherheit ausgestellte ,,Aufenthaltserlaubnis für Ausländer“, eine
Bescheinigung mit Angaben des Namens, Geschlechts, Geburtsdatums,
Berufs und des zu heiratenden Ehepartners. Diese Bescheinigung wird
von der Volksregierung der Kreisebene in dem Ort, wo er registriert
ist, oder von einer Regierungsbehörde, Schule bzw. Institution von
der Kreisebene an aufwärts im Ort, wo seine Arbeitsstelle liegt,
ausgestellt.
Beide Seiten, die eine Heirat beantragen, müssen noch ein
Gesundheitsattest vorlegen, die das vom Standesamt bestimmte
Krankenhaus ausgestellt hat.
Beide Partner, deren Ausweispapiere vollständig sind und die den
obengenannten Bestimmungen entsprechen, können mit diesen Papieren
und Fotos mit beiden Partnern persönlich beim Standesamt einen
Antrag auf Beurkundung der Eheschließung stellen. Wenn ihr Antrag
mit den Bestimmungen der chinesischen Gesetze übereinstimmt, wird
innerhalb eines Monats die Beurkundungsformalität erledigt und
ihnen ein Eheschein ausgestellt.
Die Ehestandsurkunde eines Bürgers eines Landes, das mit China
keine diplomatischen Beziehungen unterhält, muß vom
Außenministerium eines dritten Landes, das mit China und dem Land
dieses Bürgers diplomatische Beziehungen aufgenommen hat, oder von
der Botschaft bzw. dem Konsulat dieses Landes in China beglaubigt
werden, wenn er sich mit einem chinesischen Partner verheiraten
will. Für Chinesen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die
langfristig in Hongkong oder Macao leben und eine Ehestandsurkunde
des Landes ihrer Staatsangehörigkeit besitzen, wird die Beurkundung
ebenfalls nach den obengenannten Formalitäten behandelt, wenn sie
sich mit Bürger im chinesischen Landesinnere verheiraten wollen.
Für diejenigen, die eine von den Hongkong- oder Macao-Behörden
ausgestellte Ehestandsurkunde besitzen, kann die Beurkundung ihrer
Eheschließung nach den betreffenden Bestimmungen über die
Eheschließung zwischen Landsleuten in Hongkong und Macao und
Bürgern im chinesischen Landesinnere behandelt werden.
Folgende chinesische Bürger dürfen sich nicht mit Ausländern
verheiraten: aktive Armeeangehörige, Diplomaten,
Sicherheitsbeamten, Mitarbeiter der Abteilung für vertrauliche
Angelegenheiten und andere Personen, die Träger wichtiger
Staatsgeheimnisse sind, ferner Personen, die sich einer Umerziehung
durch körperliche Arbeit unterziehen oder eine Gefängnisstrafe
verbüßen müssen.