Gesetz der Volksrepublik China über chinesisch-ausländische Joint-Ventures

(Verabschiedet von der Zweiten Tagung des 5. Nationalen Volkskongress am 1. Juli 1979, erste Gesetzesabänderung gemäß der Resolution über die Gesetzesabänderung der Volkrepublik China über chinesisch-ausländische Joint-Ventures verabschiedet von der 3. Tagung des 7. Nationalen Volkskongress am 4. April 1990, zweite Gesetzesabänderung gemäß der Resolution über die Gesetzesabänderung der Volksrepublik China über chinesisch-ausländische Joint-Ventures verabschiedet von der 4. Tagung des 9. Nationalen Volkskongress am 15. März 2001)

§ 1 Mit Hinblick auf die Ausweitung der internationalen wirtschaftlichen Kooperation und den technischen Austausch gestattet die Volksrepublik China ausländischen Firmen, Unternehmen, anderen wirtschaftlichen Organisationen oder Einzelpersonen (nachfolgend als „ausländischer Partner eines JV“ bezeichnet), sich mit chinesischen Firmen, Unternehmen oder anderen wirtschaftlichen Organisationen (nachfolgend als "chinesischer Partner eines JV" bezeichnet) zum Zwecke der Gründung eines Joint-Ventures in der Volksrepublik China nach dem Prinzip der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens und der Genehmigung durch die chinesische Regierung unterliegend zusammenzuschließen.

§ 2 Gemäß dem Gesetz schützt die chinesische Regierung die Investitionen eines ausländischen Partners eines JV, den daraus resultierenden Gewinn und andere legitime Rechte und Interessen eines JV gemäß dem von der chinesischen Regierung genehmigten Abkommen, Vertrag und entsprechenden Vertragsabschnitten. Alle Aktivitäten eines Joint-Ventures sollen den Gesetzesbestimmungen und rechtlichen Verordnungen der Volksrepublik China entsprechen. Der Staat kann ein JV weder verstaatlichen noch in seinen Besitz überführen. Unter bestimmten Voraussetzungen und gemäß den Bedürfnissen der öffentlichen sozialen Interessen muss der Staat ein JV gemäß den gesetzlichen Verfahren entsprechend entschädigen.

§ 3 Abkommen, Vertrag und entsprechende Vertragsabschnitte des Joint-Ventures, die von den beiden Parteien unterzeichnet werden, sind der bevollmächtigten staatlichen Stelle für Außenwirtschaft und Außenhandel (nachfolgend als „Überprüfungs- und Genehmigungsbehörde" bezeichnet) zur Überprüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Überprüfungs- und Genehmigungsbehörde hat innerhalb drei Monaten über die Genehmigung oder Ablehnung der Genehmigung zu entscheiden. Nach der Genehmigung hat sich das JV bei der bevollmächtigten Verwaltungsamt für Industrie und Handel zu registrieren und erhält infolgedessen eine Gewerbelizenz und kann seine Tätigkeit beginnen.

§ 4 Ein Joint-Venture sollte die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufweisen. Der Anteil der Investitionen des ausländischen Joint-Ventures darf im allgemeinen 25 Prozent des eingetragenen Kapitals eines Joint-Ventures nicht unterschreiten.

Die Parteien des Joint-Ventures haben Gewinn, Risiken und Verluste im Verhältnis ihres eingebrachten Kapitals zum eingetragenen Kapital zu teilen. Ohne die Zustimmung der anderen Partei des Joint-Ventures ist keine Kapitalübertragung des eingetragenen Kapitals eines Joint-Venture-Partners zulässig.

§ 5 Jede Partei eines Joint-Ventures kann seine Investitionen in Form von Kapital, Sachleistungen oder gewerbliche Schutzrechten etc. einbringen. Bei den Technologie und Anlagen, die als Investitionen des ausländischen Partners in einem Joint-Venture dienen, muss es sich um fortschrittliche Technologie und Anlagen handeln, die den aktuellen Bedürfnissen Chinas entsprechen. Sollte der ausländische Partner eines JV durch die beabsichtigte Verwendung rückständiger Technologie und Anlagen unter betrügerischen Absichten Verluste herbeiführen, muss er für diese Verluste Entschädigungszahlungen leisten.

Die Investitionen eines chinesischen Partners eines JV können für die Dauer des Geschäftsbetriebes Landnutzungsrechte für das Joint-Venture vorsehen. Sollte das Landnutzungsrecht nicht Teil der Investitionen des chinesischen Partners sein, so hat das Joint-Venture für die Nutzung an die chinesische Regierung eine Gebühr zu entrichten. Die oben aufgeführten Investitionen sind im Joint-Venture-Vertrag und in dessen Vertragsabschnitten näher zu beschreiben und der Wert jeder Investition (ausgenommen des Wertes der Landnutzung) ist von den Parteien des Joint-Ventures gemeinsam zu bemessen.

§ 6 In einem Joint-Venture muss es einen Vorstand geben, dessen Größe und Zusammensetzung im Vertrag und in dessen Vertragsabschnitten nach gemeinsamer Beratung der Parteien des JV untereinander festzuhalten ist. Die Mitglieder des Vorstandes sind durch beide Parteien des JV zu ernennen und abzulösen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sind durch gemeinsame Beratung beider Parteien des JV festzulegen oder durch die Vorstandsmitglieder zu wählen. Das Amt des Vorstandsvorsitzenden ist durch eine Partei des JV zu genehmigen und das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden durch die andere Partei zu genehmigen. Der Vorstand hat nach dem Prinzip der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens über wesentliche Fragen des Joint-Ventures zu entscheiden.

Mit Hinblick auf die Vertragsabschnitte des Joint-Ventures ist der Vorstand dazu ermächtigt, alle wesentlichen Fragen des Joint-Ventures zu erörtern und entscheiden. Bei diesen handelt es sich um Firmenexpansion, Vorschläge hinsichtlich Produktion und Betriebsablauf, Etat für Einnahmen und Ausgaben, Gewinnverteilung, Personalplanung und Gehaltsklassifizierung, die Beendigung der Geschäftstätigkeit und die Ernennung oder Einstellung des Generaldirektors, des oder der stellvertretenden Generaldirektoren, des Chefingenieurs, des Chefbuchhalters und der Wirtschaftsprüfer, sowie deren Befugnisse und Dauer der Anstellung usw. Die Ämter des Generaldirektors, des oder der stellvertretenden Generaldirektoren (oder Firmengeschäftsführers und stellvertretenden Firmengeschäftsführer(s)) sind durch die entsprechenden Parteien des JV zu genehmigen. Angelegenheiten, wie Einstellungen, Entlassungen, Gehaltszahlungen, soziale Leistungen, Arbeitsschutz und Arbeitsversicherung der Angestellten und Arbeiter des Joint-Ventures sind in Verträgen gemäß dem Gesetz festzulegen.

§ 7 Die Angestellten und Arbeiter des Joint-Ventures haben eine Gewerkschaft zu stellen, eigene Gewerkschaftsaktivitäten durchzuführen und ihre legitimen Rechte und Interessen gemäß dem Gesetz zu schützen. Joint-Ventures haben die notwendigen Voraussetzungen für die Aktivitäten der Gewerkschaften innerhalb von Unternehmen zu schaffen.

§ 8 In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Steuergesetzes der Volksrepublik China sind nach Zahlung der Einkommenssteuer auf den vom JV erzielten Bruttogewinn und nach Abzug vom Bruttogewinn eines Rücklagefonds, eines Bonus- und Wohlfahrtsfonds für Angestellte und Arbeiter und eines JV-Expansionsfonds, wie es in den Vertragsabschnitten des JV vorgesehen ist, ist der Nettogewinn anteilsmäßig gemäß den entsprechenden Anteilen des eingetragenen Kapitals auf die Parteien des JV zu verteilen.

Gemäß den staatlichen Steuergesetzen und Verwaltungsbestimmungen kann ein Joint-Venture Steuerbegünstigungen oder Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen. Ein ausländischer Partner eines JV, der seinen Anteil des Nettogewinns in China reinvestiert, kann sich um die Wiedererstattung eines Teils der bereits gezahlten Einkommenssteuern bewerben.

§ 9 Unter Vorlage seiner Gewerbelizenz hat das Joint-Venture bei einer durch die staatliche Devisen-Behörde oder andere Finanzorgane für die Durchführung von Devisen-Geschäften zugelassenen Bank ein Devisen-Konto zu eröffnen. Relevante Devisen-Transaktionen eines Joint-Ventures sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die Devisen-Überwachung der Volksrepublik China durchzuführen. Mit Hinblick auf die Geschäftsaktivitäten eines Joint-Ventures kann von ausländischen Banken direkt Geld beantragt werden.

Die verschiedenen Versicherungsbereiche eines Joint-Ventures sind bei Versicherungsfirmen auf dem chinesischen Territorium abzudecken.

§ 10 Beim Kauf erforderlicher Roh- und verarbeiteter Materialien, Brennstoffe, usw. innerhalb des genehmigten Geschäftsfeldes kann das Joint-Venture gemäß den Prinzipien der Fairness und Rationalität sowohl auf den chinesischen Markt als auch auf den internationalen Markt zurückgreifen.

Ein Joint-Venture kann seine Produkte außerhalb Chinas platzieren. Exportprodukte können durch das Joint-Venture direkt, oder entsprechende Niederlassungen bzw. chinesische Außenhandelsbüros auf ausländischen Märkten vertrieben werden. Produkte des Joint-Ventures können auch auf dem chinesischen Markt vertrieben werden. Falls nötig, kann ein Joint-Venture auch außerhalb Chinas Niederlassungen eröffnen.

§ 11 Den Nettogewinn, den der ausländische Partner nach Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Gesetzen, verschiedenen Abkommen und Verträgen in einem JV einnimmt, das Kapital, das er zum Zeitpunkt des Vertragsablaufes des Joint-Ventures oder der vorzeitigen Vertragsbeendigung einnimmt, und jedes andere Kapital kann in Übereinstimmung mit den FEX-Bestimmungen und in der im Joint-Venture-Vertrag festgesetzten Währung ins Ausland überwiesen werden.

Der ausländische Partner eines JV kann bei der Bank of China seine ausländische Währung, die ins Ausland überwiesen werden kann, einzahlen.

§ 12 Nach Zahlung der individuellen Einkommenssteuer nach dem Steuergesetz der Volksrepublik China ins Ausland können die Gehälter und anderen legitimen Einkommen der ausländischen Angestellten und Arbeiter eines Joint-Ventures gemäß der FEX-Bestimmungen überwiesen werden.

§ 13 Die Vertragslaufzeit eines Joint-Ventures unterliegt gemäß seiner besonderen Geschäfts- und Rahmenbedingungen der Beratung durch beide Parteien des JV. Die Joint-Ventures gewisser Handelszweige entscheiden über ihre Vertragslaufzeiten, während die Joint-Ventures gewisser anderer Handelszweige nur bedingt über ihre Vertragslaufzeiten entscheiden. Möchten die Parteien eines Joint-Ventures mit einer vorgeschriebenen Vertragslaufzeit einstimmig die Vertragslaufzeit verlängern, so ist sechs Monate vor Ablauf der ursprünglichen Ablauffrist die Verlängerung zu beantragen. Die Prüfungs- und Genehmigungsbehörde hat innerhalb eines Monates nach Eingang des Antrages die Entscheidung zu treffen.

§ 14 Im Falle von schweren Verlusten, Vernachlässigung einer vertraglich vereinbarten Pflicht seitens einer Partei, Einwirkung von außen, etc. kann der Vertrag durch Beratung und Übereinstimmung der Parteien des JV beendet werden, ist die Genehmigung der Prüfungs- und Genehmigungsbehörde einzuholen und eine Registrierung beim staatlichen Verwaltungsamt für Industrie und Handel vorzunehmen. In Fällen vertragsbruchbedingter Verluste hat die gegen den Vertrag verstoßende Partei die finanzielle Verantwortung zu tragen.

§ 15 Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Joint-Ventures, die durch die Beratung des Aufsichtsrates nicht beigelegt werden können, sind durch Einigung oder Schlichtung einer chinesischen Schlichtungsstelle oder durch die Schlichtung seitens einer anderen Schlichtungsstelle, über die die beiden Parteien des JV Einigung erzielten, beizulegen. In Fällen, in denen die Parteien eines JV in ihrem Vertrag keine Bestimmungen bezüglich einer Schlichtung vorgesehen haben oder keine nachträgliche schriftliche Einigung über die Schlichtung erzielt werden konnten, ist die Angelegenheit dem Volksgerichtshof zu übergeben.

§ 16 Dieses Gesetz tritt vom Tage der Veröffentlichung an in Kraft.

(CIIC/1. August 2002)

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