Alle chinesischen Erstsemestern wird bei ihrer Einschreibung
eingeschärft, daß es Studenten untersagt ist, während des Studiums
zu heiraten. In den Artikeln 33 und 35 der „Verwaltungsregeln für
Studenten der regulären Hochschulen und Universitäten“, die von der
Staatlichen Erziehungskommission 1990 erlassen wurden, ist
vorgesehen: „Studenten, die während des Studiums ohne Genehmigung
heiraten, werden vom Studium ausgeschlossen und dürfen auch in der
Zukunft ihr Studium nicht wiederaufnehmen.“
In
diesem April verkündete das Erziehungsministerium, die
Einschränkungen von Alter und Familienstand der Kandidaten, die
sich zur Hochschulaufnahmeprüfung anmelden, ab diesem Jahr
abzuschaffen. Bisher ist die Erziehungsbehörde jedoch nach wie vor
nicht bereit, ihre ehemalige Position zu ändern. Hinsichtlich der
Frage, ob die Studenten während des Studiums heiraten dürfen oder
nicht, sind in der Öffentlichkeit jedoch wieder lebhafte Debatten
im Gange.
Warum ist die Heirat von Studenten verboten?
--Guo Guangdong, ein Beamter des Justizamtes der Stadt Shanghai
Warum ist die Heirat von Studenten verboten? Dies ist angeblich auf
die Verwaltungsregeln für Studenten der regulären Hochschulen und
Universitäten (kurz: Hochschulregeln) zurückzuführen.
Alle wissen sicherlich, was die Entscheidung der Schulbehörde über
den Studiumsausschluß für einen Studenten, der, um zur Uni gehen zu
können, zahlreiche Schwierigkeiten überwunden hat, bedeuten würde.
Daher hat bisher kaum ein Student gegen diese strengen Schulregeln
über das Heiratsverbot verstoßen.
Entsprechen die Hochschulregeln jedoch den betreffenden
Bestimmungen des Ehegesetzes?
Das derzeit geltende Ehegesetz, das 1980 erlassen wurde, sieht im
2. und 4. Artikel vor: In China herrscht ein System der
freiwilligen Eheschließung, im Rahmen ein Mann und eine Frau aus
freiem Willen in den Ehestand eintreten können, wobei weder eine
Seite die andere zwingen noch eine dritte Seite sich einmischen
darf. Was die Heiratsfreiheit anbelangt, hat das Ehegesetz keinen
Ausnahmefall erwähnt. Daher sollte einem Mann und einer Frau,
solange sie das gesetzliche Heiratsalter erreicht und allen anderen
gesetzlichen Heiratsbedingungen entsprochen haben und in den
Ehestand eintreten wollen, erlaubt werden, ihre Eheschließung
registrieren zu lassen. Keine Einheit und keine Einzelperson darf
sich in diese Angelegenheit einmischen oder das Heiratsalter
willkürlich anheben.
Daraus kann man sehen, daß die Hochschulregeln gegen das Ehegesetz
verstoßen und zweifelsohne das Heiratsalter indirekt angehoben und
die Ehefreiheit beschränkt haben. Insbesondere die Regel über den
Ausschluß vom Studium stellt eine Bedrohung für Studenten dar, die
während des Studiums heiraten möchten. Darüber hinaus fragt man
sich, was die Formulierung „ohne Genehmigung“ in den Regeln
bedeuten soll. Braucht die Freiheit zur Heirat eines Bürgers eine
besondere Genehmigung?
Einige Leute sind der Ansicht, daß die Beziehung zwischen den
Hochschulregeln und dem Ehegesetz der Beziehung zwischen
Sonderverordnungen und allgemeinen Gesetzen gleiche (s. Seite 87
des Buches „Praktische Forschung von Zivil- und Handelsgesetzen∙
Ehe und Familie“, herausgegeben vom Shanxier Verlag für Wirtschaft
im Jahr 1997). Nach dem allgemeingültigen Prinzip werden
„Sonderverordnungen Priorität eingeräumt werden“. Daher soll in
bezug auf das Heiratsproblem von Studenten der Sonderverordnung,
nämlich den Hochschulregeln, Priorität eingeräumt werden. Jedoch
haben diese Leute eine wichtige Voraussetzung übersehen.
Sonderverordnungen und allgemeine Gesetze müssen von ein und
demselben Gesetzgebungsorgan ausgearbeitet werden, d. h. nur wenn
die Hochschulregeln nicht von der Staatlichen Erziehungskommission,
sondern wie das Ehegesetz vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet
werden, kann das Prinzip, daß „Sonderverordnungen Priorität
eingeräumt werden“, erst gültig sein. Daher muß die Beziehung
zwischen den Hochschulregeln und dem Ehegesetz wie die Beziehung
zwischen einer untergeordneten Verordnung und dem übergeordneten
nationalen Gesetz betrachtet werden. Falls dem nicht so geschehe,
würden die Einheit und die Würde der Rechtsordnung des Landes
beeinträchtigt werden. Dies ist im Artikel 83 des Gesetzes über die
Gesetzgebung deutlich verankert.
Informationen zufolge gibt es in Hochschulen der entwickelten
Länder kaum ein Heiratsverbot. Der Grund, daß die chinesische
Erziehungskommission die o.g. Regeln ausgearbeitet hat, liegt
vielleicht in der Befürchtung, daß die Heirat von Studenten die
normale Unterrichtsordnung beeinträchtigen könnte. In der Tat zeigt
die Heirat nur, daß ein Mann und eine Frau ihre Ehebeziehung in
einem gesetzlichen festgelegten Rahmen und nach diesbezüglicher
Prozedur festgesetzt haben. Gewisse Abteilungen können unter
bestimmten Umständen das Recht ausüben, einige Beschränkungen wie
die der Geburtengebung einzuführen. Es ist bisher jedoch noch wie
erlaubt gewesen, das Recht der Bürger, zu heiraten, zu
verbieten.
Es
gibt in China noch weitere Bestimmungen über das Heiratsverbot wie
z.B., daß es Lehrlingen während der Lehre untersagt ist, zu
heiraten. Sportlern in einigen Sportbereichen und wichtigen Tänzern
in einigen Ensembles ist ebenfalls nicht gestattet, zu heiraten,
bevor sie ein von ihren Einheiten festgelegtes Alter erreicht
haben. Alle diese sogenannten Regeln haben gegen das Ehegesetz
verstoßen. Es handelt sich hier um ungültige Verordnungen, die von
den zuständigen Abteilungen nach dem Gesetz abgeändert oder
abgeschafft werden sollten.
Studenten sollten nicht heiraten
--He Ying, ein Reporter der "China Youth Daily"
Nach dem Erlaß des neuen Ehegesetzes und der Lockerung des Alters
der Kandidaten, die sich zur Hochschulaufnahmeprüfung anmelden,
erregte die Frage, ob Studenten während des Studiums heiraten
dürfen oder nicht, in der Öffentlichkeit lebhafte Debatten. Einige
Leute sind der Ansicht, daß Eheschließung von Studenten die normale
Unterrichtsordnung beeinträchtigen würde, während andere meinen,
daß die Heiratsfreiheit vom Ehegesetz geschützt werde und eine
dritte Seite sich nicht einmischen dürfe und auch die Erfahrungen
ausländischer Hochschulen bewiesen hätten, daß die Heirat von
Studenten zu keinem Problem geführt habe.
Ich finde, daß die letzteren zwar dem Vorschriftscharakter und der
Würde des Gesetzes große Aufmerksamkeit schenken, dabei sie jedoch
vernachlässigen, daß Gesetze erst dann strikt durchgeführt werden
können, wenn sie mit der traditionellen Moral und den Gegebenheiten
des Landes integriert sind. Hier möchte ich auf keinen Fall der
Autorität des Gesetzes trotzen. Im Gegenteil, meiner Meinung nach
handelt es sich um eine angemessene Haltung gegenüber dem
Gesetz.
Die Hochschuljahre sind eine goldene Zeit zum Lernen im Leben eines
Menschen. Ich bin nicht dagegen, daß Studenten sich ineinander
verlieben. Zu heiraten ist jedoch eine ganze andere Sache, da die
Ehe viele Verantwortungen und Pflichten umfaßt. Für viele
Studenten, deren psychologische Entwicklung oft noch nicht reif
ist, ist die Ehe absolut keine leichte Last. Daher wird eine
übereilte Heirat möglicherweise dazu führen, daß sowohl das Studium
als auch die Ehe scheitern.
Das Erziehungsministerium hat nun kürzlich die Einschränkung des
Alters der Kandidaten, die sich zur Hochschulaufnahmeprüfung
anmelden, abgeschafft. Dies bedeutet, daß eine Anzahl neuer
Studenten, die die Heiratsbedingungen bereits erfüllen, in die
Hochschulen eintreten wird. Sollte ihnen erlaubt werden, während
des Studiums zu heiraten? Ich gebe eine verneinende Antwort auf
diese Frage. Für diese neuen Studenten wird es ebenfalls eine
Priorität sein, hart zu studieren. Wahre Liebe wird die Prüfung der
Zeit bestehen. Die goldene Zeit, zu studieren, ist jedoch
vergänglich. Darüber hinaus würde die Eheschließung einiger
Studenten sicherlich ihre Kommilitonen beeinflussen, was
schließlich die Unterrichtsordnung beeinträchtigen würde.
Wir können nicht aufgrund dessen, daß das Ehegesetz die
Heiratsfreiheit festgelegt hat, die Vernünftigkeit der
Hochschulregeln abstreiten. Beispielsweise haben die Bürger dem
Gesetz gemäß die Redefreiheit. Jedoch wird diese Freiheit in
einigen öffentlichen Stätten wie im Kino und im Theater in gewissem
Grad beschränkt, um die Interessen aller Menschen zu
garantieren.
Es
ist zu bedauern, daß die Hochschulregeln und das Ehegesetz in
einigen Aspekten nicht übereinstimmen. Dies gehört jedoch zu den
unvermeidlichen Problemen im Zuge des Aufbaus der
Rechtsstaatlichkeit eines sozialistischen Landes. Ich bin davon
überzeugt, daß durch die Bemühungen aller Seiten alle Probleme
schließlich gelöst werden können. Wir können nicht aufgrund einiger
kleiner Differenzen eine Regel, die sowohl der traditionellen Moral
entspricht als auch wirkungsvoll ist, abschaffen. Ich bin dafür,
von ausländischen Erfahrungen zu lernen, dabei müssen wir jedoch
auch von unseren Gegebenheiten ausgehen. Gegenüber einigen
Erfahrungen aus dem Ausland sollten wir, aufgrund der Unterschiede
in den objektiven Bedingungen und der traditionellen Moral,
vorsichtige Haltung einnehmen.
Aufhebung rechtswidriger Regeln notwendig
--Han Dayuan, Professor und Vize-Rektor des Instituts für
Rechtswissenschaft bei der Universität des Chinesischen Volkes
Die Regeln der Erziehungsbehörde über das Heiratsverbot während des
Studiums, die nicht dem Prinzip, nach dem Gesetz zu verwalten,
entsprechen, müssen von Grund auf abgeändert werden.
Aufgrund der Abschaffung der Einschränkungen von Alter und
Familienstand der Kandidaten, die sich zur Hochschulaufnahmeprüfung
anmelden, werden viele ältere Studenten in die Hochschulen
eintreten. Dies bedeutet für die Hochschulregeln eine
Herausforderung. In der Tat haben viele Hochschulen die o.g. Regeln
angemessen abgeändert. Beispielsweise genehmigen die Schulbehörden
einiger Hochschulen die Eheschließung von Studenten, wenn das
Gesamtalter beider Heiratsantragsteller 50 Jahre erreicht.
Die Regel über das Heiratsverbot von Studenten muß im Geist der
Rechtsordnung und dem Prinzip der Gesetzgebung gemäß so schnell wie
möglich abgeändert werden. Die Ehefreiheit -- ein Recht der Bürger,
das in der Verfassung verankert ist, darf nicht durch jegliche
Regel beschränkt werden.
In
Übereinstimmung mit der Verfassung finden sich sowohl im vom NVK
1980 erlassenen Ehegesetz als auch im jüngst angenommenen
Abänderungsentwurf des Ehegesetzes die folgenden Inhalte: In China
wird ein System der Ehefreiheit durchgeführt, in dem ein Mann und
eine Frau aus freiem Willen in den Ehestand eintreten können, wobei
weder eine Seite die andere zwingen noch eine dritte Seite sich
einmischen darf. Was die Heiratsfreiheit anbelangt, hat das
Ehegesetz keinen Ausnahmefall erwähnt. Daher soll einem Mann und
einer Frau, solange beide das gesetzliche Heiratsalter erreichen
und anderen gesetzlichen Heiratsbedingungen entsprechen, erlaubt
werden, sich als Verheiratete registrieren zu lassen. Keine Einheit
und keine Einzelperson dürfen sich willkürlich einmischen oder das
Heiratsalter eigenmächtig anheben.
Was die Bestimmung über das gesetzliche Heiratsalter anbelangt,
haben nur autonome Gebiete der nationalen Minderheiten das Recht,
nach dem Gesetz diese Bestimmung den lokalen Gegebenheiten
entsprechend abzuändern, und nur lokale Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind befugt, diese Abänderungen
vorzunehmen.
Daß „untergeordnete Gesetze hinter übergeordneten zurücktreten
müssen“, ist ein wichtiges Prinzip der Gesetzgebung. Hinsichtlich
des Heiratsproblems muß die Beziehung zwischen den Hochschulregeln
und dem Ehegesetz wie die Beziehung zwischen einem untergeordneten
und einem übergeordneten Gesetz betrachtet werden. Die Regeln eines
untergeordneten Gesetzes dürfen nicht gegen die Bestimmungen eines
übergeordneten Gesetzes verstoßen, sonst werden die Würde und die
Einheit der Rechtsordnung des Landes beeinträchtigt werden.
Ich bin mit dem Hintergrund der Veröffentlichung der
Hochschulregeln im Jahr 1990 vertraut. Unter den damaligen
besonderen Umständen sorgten sich die Hochschulen darum, daß die
Eheschließung von Studenten das Studium und die Unterrichtsordnung
beeinträchtigen würde. Zuvor hatten einige Hochschulen ihren
Studenten sogar verboten, Freunde bzw. Freundinnen zu haben.
Während der Ausarbeitung eines Gesetzes oder einer Verordnung
sollten die zuständigen Personen zunächst einmal berücksichtigen,
ob sie das Gesetzgebungsrecht haben oder nicht und ob ihre
Verordnungen gegen Gesetze verstoßen haben oder nicht. Hinsichtlich
des Heiratsalters sollten die Hochschulbehörden Studenten Gebote
über späte Heirat bzw. späte Geburt machen, aber keine
gesetzwidrigen Regeln aufstellen.