China besteht auf einer verhandlungsbasierten Lösung der Streitigkeiten mit den Philippinen im Südchinesischen Meer
3. Mittel der Streitbeilegung
129. Aufgrund des tiefen Verständnisses der internationalen Praxis und seiner eigenen reichen Praxis ist China fest davon überzeugt, dass zur Erörterung jeder zwischenstaatlichen Streitigkeit die Wahl von Mechanismen oder Mitteln keineswegs dem Willen eines souveränen Staates zuwiderlaufen darf, sondern auf der Zustimmung dieses Staates basieren soll.
130. In Bezug auf die Frage der Land- und Seegrenzen akzeptiert China kein einziges aufgezwungenes Lösungskonzept und ebenfalls keinen einzigen Lösungsansatz mit Zuhilfenahme eines Dritten. Am 25. August 2006 reichte China gemäß Artikel 298 des UNCLOS beim UN-Generalsekretär eine Erklärung ein, in der es heißt: „Hinsichtlich der Streitigkeiten, die in Abschnitt 1 Buchstabe a, b und c des Artikels 298 des UNCLOS angeführt werden, akzeptiert die Regierung der Volksrepublik China keine der in Paragraph 2 des Teils XV des UNCLOS vorgeschriebenen Verfahren.“ Damit machte China deutlich, dass die Streitigkeiten in Hinsicht auf die Abgrenzung von Meeresgebieten, historische Buchten oder historische Rechtstitel, militärische Handlungen und Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen oder bei denen der UN-Sicherheitsrat die ihm durch die UN-Charta übertragenen Aufgaben wahrnimmt, von der Unterwerfung unter die obligatorischen UNCLOS-Streitbeilegungsverfahren ausgeschlossen sind.
131. Seit ihrer Gründung im Jahr 1949 hat die Volksrepublik China mit zwölf ihrer vierzehn auf dem Festland angrenzenden Länder im Geiste der gleichberechtigten Beratung und gegenseitigen Verständigung durch bilaterale Verhandlungen Grenzverträge geschlossen. Damit sind rund 90 Prozent der Landgrenze Chinas festgelegt und demarkiert. China hat sich mit Vietnam durch Gespräche über die Abgrenzung ihrer Hoheitsgewässer, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Festlandsockel im Beibu-Golf verständigt. Chinas Bereitschaft und Bemühungen um Streitbeilegung durch Verhandlungen sind offensichtlich. Verhandlungen sind selbstverständlich ein unmittelbarer Ausdruck des Staatswillens und die betroffenen Seiten gelangen durch direkte Teilnahme daran zu einem Endergebnis. Die Praxis zeigt, dass ein Verhandlungserfolg leichter das Verständnis und die Unterstützung der Völker der betroffenen Länder gewinnen kann; außerdem wird ein solches Ergebnis effektiv in die Tat umgesetzt und besitzt eine dauerhafte Gültigkeit. Nur wenn alle Beteiligten durch gleichberechtigte Verhandlungen eine Übereinkunft erzielen, können bestimmte Streitfälle erst eine grundsätzliche und langfristige Lösung finden und die diesbezüglichen Vereinbarungen umfassend und wirksam durchgesetzt werden.