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10. 03. 2010 Druckversion | Artikel versenden| Kontakt

Änderungsantrag zum Wahlgesetzes sieht Gleichberechtigung aller Verwaltungsgebiete vor

Im Jahr 2009 hat der Ständige Ausschuss des chinesischen Volkskongresses die Vorlage des Änderungsantrags zum Wahlgesetz zweimal debattiert. Dabei wurden drei Grundsätze durchgesetzt, und zwar die Gleichberechtigung aller Menschen, aller Verwaltungsgebiete und aller ethnischen Gruppen.

Die Gleichberechtigung aller Menschen bedeutet, dass das Verhältnis zwischen Einwohnern auf dem Land und den von ihnen gewählten Volkskongressabgeordneten und das Verhältnis zwischen städtischen Einwohnern und den sie repräsentierenden Abgeordneten gleich ist. Die Gleichberechtigung aller ethnischen Gruppen ist auch in älteren Versionen des Wahlgesetzes vorhanden und somit eine Wiederholung.

Die Gleichberechtigung aller Verwaltungsgebiete wurde hingegen zum ersten Mal gesetzlich festgelegt. Dieser Grundsatz lautet in der aktuellen Vorlage wie folgt: Alle Verwaltungsgebiete verfügen ungeachtet ihrer Bevölkerungsgröße über die gleiche Anzahl von Abgeordneten im Nationalen Volkskongress. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Verwaltungsgebiete ein gleiches Mitspracherecht bei der Staatsgewalt besitzen.

Bereits vor mehr als 20 Jahren sei zur gesetzlichen Verankerung dieser drei Grundsätze geforscht worden, sagte Han Dayuan, Direktor der juristischen Fakultät der chinesischen Renmin-Universität. Im fünften Heft des "Cass Journal of Political Science” wurde 1987 ein Artikel von Kan Ke mit dem Titel "Eine Untersuchung der Kriterien zur Festlegung der Abgeordnetenzahl im Nationalen Volkskongress" veröffentlicht. Kan war der damalige Vizedirektor der Untersuchungsabteilung der Hauptverwaltung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses. Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen in China kam er durch einen Vergleich mit den Kriterien zur Festsetzung Abgeordneter von Gesetzgebungsorganen anderer Länder zu dem Schluss, dass die Abgeordneten des chinesischen Volkskongresses aus drei Teilen bestehen sollten, und zwar Abgeordneten von Einwohnern, Verwaltungsgebieten sowie Minoritäten.

"Es ist wirklich erfreulich, dass die Forschungsergebnisse von vor mehr als 20 Jahren bald im Wahlgesetz verwirklicht werden", sagte Han Dayuan.

Die Frage, warum das Prinzip der Gleichberechtigung aller Verwaltungsgebiete in die Tat umgesetzt wird, beantwortete Xu´an, Mitarbeiter des juristischen Komitees des Ständigen Ausschusses des nationalen Volkskongresses, folgendermaßen:

China sei ein großes Territorium. Neben den Delegationen Hongkongs, Macaos und der Armee hätten die 31 Provinzen, autonomen Gebiete sowie regierungsunmittelbaren Städte sicher unterschiedliche Interessen und Forderungen. Daher sollten alle Provinzen eine bestimmte Anzahl Abgeordneter im Kongress haben.

Außerdem seien alle 31 Provinzen gesetzlich gleichrangig und hätten ein gleiches Stimmrecht, unabhängig von ihrer Größe, Einwohnerzahl oder wirtschaftlichen Entwicklung. In der Ausübung der Staatsgewalt gäbe es zwischen ihnen keine Unterschiede.

Drittens könne man garantieren, dass Verwaltungsgebiete Abgeordnete hätten, die ihre Interessen verträten, wenn man eine Mindestanzahl von Abgeordneten festlege. Zudem könne man dadurch die Schwankungen der Abgeordnetenanzahl verringern.

"Natürlich entscheidet der Ständige Ausschuss über die Anzahl der Abgeordneten sowie deren Mindestanzahl." sagte Xu. Dem ersten Absatz des sechsten Artikels im Änderungsantrag sei extra hinzugefügt worden, dass eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten aus unteren Verwaltungsebenen kommen sollte, insbesondere Abgeordnete von Arbeitern, Bauern sowie Wissenschaftlern.

Quelle: german.china.org.cn

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