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08. 03. 2012 Druckversion | Artikel versenden| Kontakt

Bedingungen für die Nichtbenachrichtigung von Familienangehörigen festgelegt

Schlagwörter: Strafprozessordnung,Revision,Terroranschlag,Benachrichtigung

Lang Sheng, Mitglied des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkeskongresses (NVK) und stellvertretender Leiter des Arbeitskomitees Rechtssystem des Ständigen Ausschusses des NVK, und Li Shoutao, der stellvertretende Leiter des Strafgesetz-Büros, beantworteten heute Nachmittag die Fragen der in- und ausländischen Journalisten auf der Pressekonferenz des Arbeitskomitees Rechtssystem zur "Änderung der Strafprozessordnung".

Lang sagte, nach der Revision der Strafprozessordnung müsse die Polizei bei der Festnahme oder Verhörung der Verdächtigen innerhalb von 24 Stunden die Familienangehörigen informieren, es sei denn, dass diese nicht erreichbar seien. Die Benachrichtigung der Familienangehörigen dürfe nur in Ausnahmesituationen verweigert werden, wenn beispielsweise die Sicherheit des Staates bedroht oder ein Terroranschlag befürchtet werde und die Untersuchungen durch die Weitergabe von Informationen an die Familienangehörigen behindert werden könnten.

In anderen Fällen solle die Polizei innerhalb von 24 Stunden die Familienangehörigen der Verdächtigen informieren. Dies zeige deutlich, dass der Ständige Ausschuss des NVK auf die Rechte und Interessen der Bevölkerung achte.

Es sei jedoch nicht korrekt, dass man, wie im Internet berichtet werde, heimlich inhaftiert werden könne, wenn man die Sicherheit des Staates bedrohe. In China gebe es kein "heimliches Inhaftieren" und schon gar keine derartigen gesetzlichen Bestimmungen, betonte Lang.

Quelle: german.china.org.cn

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