China: neue Richtlinien für börsennotierte Unternehmen

Die chinesische Börsenaufsicht hat die Bestimmungen für börsennotierte Unternehmen erweitert, berichtet das China Securities Journal. Die gegenwärtig gültigen Bestimmungen wurden erstmals 1997 veröffentlicht.

Die neuen Bestimmungen sollen die Unternehmensführung von notierten Unternehmen verbessern, indem sie die Befugnisse der Führungskräfte beschränken, um Machtmissbrauch oder Betrug, wie sie in einigen notierten Unternehmen an der Tagesordnung sind, zu unterbinden.

Nach den neuen Bestimmungen ist der höchste Entscheidungsträger eines notierten Unternehmens die Aktionärsversammlung und nicht der Vorstandsvorsitzende. Außerdem müssen alle bedeutenden Entscheidungen von der Aktionärsversammlung genehmigt werden.

Um die Kontrolle von Unternehmen durch Insider zu verhindern, dürfen führende Angestellte und Vertreter der Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der Sitze im Aufsichtsrat innehaben.

Aktionäre dürfen nicht über Transaktionen entscheiden, an denen sie beteiligt sind und nur die Aktionärsversammlung kann Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestimmen. Auf diese Weise soll Bilanzbetrug verhindert werden.

Aufsichtsratmitglieder, Vorgesetzte und leitende Angestellte durften früher während ihrer Anstellung Aktien in ihrem Besitz nicht veräußern. Nun dürfen sie ihre Anteile ein Jahr nach dem Börsengang oder sechs Monate nach Beendigung ihres Vertrages verkaufen. Pro Jahr dürfen sie aber nicht mehr als 25 Prozent der Aktien abstoßen, die sie an dem Unternehmen besitzen.

In China sind gegenwärtig rund 1300 Unternehmen notiert. Das schwache Abschneiden vieler Unternehmen und ihr schlechtes Management werden oft für die trotz des starken Wirtschaftswachstums enttäuschenden Ergebnisse des chinesischen Wertpapiermarktes verantwortlich gemacht.

(China.org.cn, Xinhua, 23. März 2006)