Statut der Kommunistischen Partei Chinas
Kapitel VIII
Die Disziplinkontrollorgane der Partei
Artikel 43 Die Disziplinkontrollkommission beim Zentralkomitee der Partei übt ihre Tätigkeit unter der Leitung des Zentralkomitees der Partei aus. Die lokalen Disziplinkontrollkommissionen der Partei aller Ebenen und die Disziplinkontrollkommissionen der Grundebene üben ihre Tätigkeit unter der doppelten Leitung des Parteikomitees der jeweiligen Ebene und der jeweils nächsthöheren Disziplinkontrollkommission aus.
Die Disziplinkontrollkommissionen aller Ebenen haben die gleiche Amtsdauer wie das Parteikomitee der jeweiligen Ebene.
Die Plenartagung der Disziplinkontrollkommission beim Zentralkomitee der Partei wählt einen ständigen Ausschuss, einen Sekretär und stellvertretende Sekretäre und hat die Wahlergebnisse dem Zentralkomitee der Partei zu berichten, um Bestätigung einzuholen. Die Plenartagungen der lokalen Disziplinkontrollkommissionen aller Ebenen wählen ihre ständigen Ausschüsse, Sekretäre und stellvertretenden Sekretäre. Die Wahlergebnisse sind von den Parteikomitees der jeweiligen Ebene anzunehmen und jeweils dem nächsthöheren Parteikomitee zur Billigung zu berichten. Ob in dem Komitee einer Grundorganisation der Partei eine Disziplinkontrollkommission einzurichten oder ein Disziplinkontrollkommissar einzusetzen ist, wird von der nächsthöheren Parteiorganisation gemäß den jeweils konkreten Verhältnissen beschlossen. In den Ausschüssen der Parteihauptzellen und Parteizellen ist je ein Disziplinkontrollkommissar einzusetzen.
Die Disziplinkontrollkommission beim Zentralkomitee der Partei kann, wenn ihre Arbeit es erfordert, Disziplinkontrollgruppen oder Disziplinkontrollkommissare in die Partei- oder Staatsorgane der zentralen Ebene entsenden. Die Leiter der Disziplinkontrollgruppen oder die Disziplinkontrollkommissare können den betreffenden Sitzungen der führenden Parteiorganisationen dieser Organe mit beratender Stimme beiwohnen. Ihre Arbeit muss von den führenden Parteiorganisationen der betreffenden Organe unterstützt werden.
Artikel 44 Die Disziplinkontrollkommissionen der Partei aller Ebenen haben folgende Hauptaufgaben: Das Statut und die anderen Vorschriften und Bestimmungen der Partei zu schützen, die Durchführung der Linie, der Richtlinien, der Politik und der Beschlüsse der Partei zu kontrollieren, den Parteikomitees bei der Verbesserung des Arbeitsstils der Partei zu helfen und den Kampf gegen die Korruption zu organisieren und zu koordinieren.
Die Disziplinkontrollkommissionen aller Ebenen haben regelmäßig die Parteimitglieder zur Einhaltung der Disziplin zu erziehen und Beschlüsse zur Einhaltung der Parteidisziplin zu fassen; sie überwachen die führenden Parteikader bei der Machtausübung; sie überprüfen und erledigen die wichtigen oder komplizierten Verfahren gegen Parteiorganisationen und Parteimitglieder, die einer Verletzung des Parteistatuts oder anderer Verordnungen der Partei beschuldigt werden; sie beschließen Disziplinarmaßnahmen gegen Parteimitglieder, die von diesen Verfahren betroffen sind, oder heben sie auf; sie behandeln Anklagen und Berufungen von Parteimitgliedern; sie schützen die Rechte und Interessen der Parteimitglieder.
Die Disziplinkontrollkommissionen aller Ebenen haben die Probleme bei der Behandlung besonders wichtiger oder komplizierter Fälle und ebenso die Ergebnisse den Parteikomitees der jeweiligen Ebene zu berichten. Gleichzeitig haben die lokalen Disziplinkontrollkommissionen aller Ebenen und die Disziplinkontrollkommissionen der Grundebene den nächsthöheren Disziplinkontrollkommissionen darüber Bericht zu erstatten.
Hat die Disziplinkontrollkommission jeder Ebene die Verletzung der Parteidisziplin durch Mitglieder des Parteikomitees der jeweiligen Ebene entdeckt, kann sie fürs Erste die Arbeit für deren Bestätigung einleiten; hat sie für notwendig erachtet, die Akte zur Untersuchung anzulegen, soll sie dem Parteikomitee der jeweiligen Ebene zur Billigung berichten; betrifft der Fall ein Mitglied des ständigen Ausschusses, hat sie dem jeweiligen Parteikomitee und anschließend der nächsthöheren Disziplinkontrollkommission zur Billigung zu berichten.
Artikel 45 Die übergeordneten Disziplinkontrollkommissionen haben die Befugnis, die Arbeit der untergeordneten Disziplinkontrollkommissionen zu überprüfen und die Entscheidungen der untergeordneten Disziplinkontrollkommissionen über die von diesen erledigten Verfahren zu bestätigen oder abzuändern. Wenn eine abzuändernde Entscheidung der untergeordneten Disziplinkontrollkommission vom Parteikomitee der jeweiligen Ebene bereits bestätigt worden ist, muss eine solche Abänderung vom nächsthöheren Parteikomitee gebilligt werden.
Stimmt eine lokale Disziplinkontrollkommission oder eine Disziplinkontrollkommission der Grundebene mit der Entscheidung des Parteikomitees der jeweiligen Ebene in einem Verfahrensurteil nicht überein, kann sie die nächsthöhere Disziplinkontrollkommission um eine Nachprüfung bitten. Wenn sie die Verletzung der Parteidisziplin durch ein Parteikomitee der jeweiligen Ebene oder dessen Mitglieder entdeckt und das entsprechende Parteikomitee die Angelegenheit überhaupt nicht oder nicht korrekt erledigt, hat sie die Befugnis, bei der übergeordneten Disziplinkontrollkommission Beschwerde einzulegen und sie um Hilfe bei der Behandlung des Falls zu bitten.