| Paragraphen für die Partnerschaft |
-- Prof. Yang Dawen zur Abänderung des Ehegesetzes
Zielt die Abänderung des Ehegesetzes auf die Einschränkung der Ehescheidungen ab? Will man mit dem neuen Ehegesetz das Vergehen ahnden, insgeheim eine Nebenfrau zu haben? Die Sorge der Soziologen und einige zum Teil einseitige Berichte in den Medien machen es schwer, den Sinn dieses wichtigen Ereignisses in der Gesetzgebung richtig zu erfassen. Nach drei Jahren Vorbereitung wird in diesem Jahr ein abgeändertes Ehegesetz in Kraft treten. Warum also muß das Ehegesetz revidiert werden, und worauf liegt dabei der Schwerpunkt? Professor Yang Dawen, Experte des Zivilrechts und Ehegesetzes und Leiter des Gremiums für den Ehegesetzentwurf, gibt dazu einige Erläuterungen. Das Ehegesetz in den 50er Jahren Das „Ehegesetz der Volksrepublik China“, das am 1. Mai 1950 in Kraft trat, war das erste Gesetz mit dem Charakter eines Grundgesetzes, das nach der Gründung des Neuen China bekannt gegeben wurde, und dies markierte den Beginn der Reform der Ehe- und Familienordnung im ganzen Land. Die Einführung eines neuen Ehegesetzes war kein Zufall, sondern entsprach den objektiven Bedürfnissen für die Änderung der Ehe- und Familienordung nach der Befreiung. Die politische Macht unter Führung der KP Chinas hatte zur Zeit der revolutionären Stützpunktgebiete reiche Erfahrungen in diesem Bereich gesammelt. Das Ehegesetz von 1950 hatte das Ziel, das feudalistische Ehesystem abzuschaffen, ein neudemokratisches Ehesystem zu verwirklichen und eine Grundlage für die sozialistische Ehe- und Familienordnung zu schaffen. Die Gesetzgebung hinsichtlich der Ehe und Familie unter der Führung der KP Chinas verfolgte nicht wesentlich später als die der Kuomintang. Bereits im Dezember 1931 wurden „Die Eheregelungen der Chinesischen Sowjetischen Republik“ und 1934 „Das Ehegesetz der Chinesischen Sowjetischen Republik“ bekannt gegeben. Während der Periode des Widerstandskrieges gegen die japanische Aggression und des Befreiungskrieges wurden viele regionale Verordnungen wie „Die Eheverordnung im Grenzgebiet Shaaxi, Gansu und Ningxia“, „Die vorläufigen Eheregelungen in Nordwestshanxi“ und „Die Bestimmungen über die Ehe in der Region Shanxi, Chahar und Hebei“ bekannt gegeben und ausgeführt. Damit traf man wichtige Vorbereitungen für das Ehe- und Familiengesetz nach der Gründung der Republik. Nach dem Inkrafttreten des Ehegesetzes im Jahre 1950 nahm man eine tiefgreifende Reform in bezug auf das Ehe- und Familiensystem im ganzen Land vor. Durch die Bewegung zur Durchführung des Ehegesetzes im Jahre 1953 errang der antifeudalistische Kampf im Bereich der Ehe- und Familienordnung entscheidende Siege. Das Ehegesetz von 1950, das von programmatischer Bedeutung war und eine bedeutende historische Rolle spielte, war abzuändern, weil es eher prinzipielle als ausführliche und konkrete Regelungen zum Inhalt hatte. Das Ehegesetz von 1980 In den zehn Jahren der „Kulturrevolution“ wurde die Ehe- und Familienordnung zerrüttet, überholte und schlechte Gebräuche in diesem Bereich kamen wieder auf. Am 10. September 1980 verabschiedete der V. Nationale Volkskongreß (NVK) auf seiner 3. Plenartagung das revidierte Ehegesetz der Volksrepublik China. Es trat am 1. Januar 1981 in Kraft und ist bis heute gültig. Das Ehegesetz von 1980, das durch einige wichtige Abänderungen des Ehegesetzes von 1950 entstanden ist, hat eine positive Rolle für die gesunde Entwicklung der Ehe- und Familienordnung gespielt. Dennoch muß es nun vervollständigt werden. In den letzten 20 Jahren haben sich gewaltige Wandlungen sowohl im gesellschaftlichen Leben als auch im Ehe- und Familienleben vollzogen, und viele neue Umstände und Probleme sind aufgetreten. Das Ehegesetz von 1950 war eine Zusammenfassung der Erfahrungen der Gesetzgebung hinsichtlich der Ehe und Familie in den revolutionären Stützpunktgebieten. Von ihm unterscheidet sich das Ehegesetz von 1980 nicht durch wesentliche Abänderungen und Ergänzungen. Es gilt deshalb, das bestehende Ehegesetz zu vervollständigen, Lücken in der Gesetzgebung zu schließen und die Bestimmungen, die den Entwicklungen nicht mehr gerecht werden, abzuändern, um die Ehe- und Familienbeziehung im neuen Jahrhundert neu zu gestalten, die Interessen der Bürger hinsichtlich der Ehe und Familie zu schützen, die positive Rolle der Ehe und Familie als Zelle der Gesellschaft zur Geltung zu bringen und den Fortschritt der Gesellschaft zu fördern. Verlauf der Abänderung des bestehenden Ehegesetzes Im Jahre 1990, 40 Jahre nach dem Inkrafttreten des Ehegesetzes von 1950 und 10 Jahre nach der Bekanntgabe des Ehegesetzes von 1980, wurde im Rechtswesen der Ruf nach einer Abänderung des bestehenden Ehegesetzes laut. In dem Buch „Über die Probleme in der heutigen Ehe und Familie“ schlugen Rechtswissenschaftler vor, die Ehe- und Familienordung zu vervollständigen. Seitdem beschäftigten sich die Ehegesetz-Studiengesellschaft der Rechtswissenschaftlichen Gesellschaft mit diesem Forschungsthema. Die Justizkommission für Innere Angelegenheiten des NVK organisierte Diskussionen über die Abänderung des Ehegesetzes, an denen das oberste Volksgericht, der Frauenverband, das Ministerium für Zivilverwaltung und die Staatliche Kommission für Familienplanung und andere zuständige Ämter sowie Persönlichkeiten aus den akademischen Kreisen teilnahmen. Einige NVK-Abgeordnete und Mitglieder des Landeskomitees der Politischen Konsultativkonferenz brachten 1994 und 1995 die Anträge auf die Abänderung des Ehegesetzes und Gesetzesentwürfe ein. Die Justizkommission für Innere Angelegenheiten nahm 1995 eine landesweite Untersuchung der Ausführung des Ehegesetzes vor und sammelte in verschiedenen Regionen Meinungen zur Gesetzabänderung. Auf der 16. Tagung des Ständigen Ausschusses des VIII. NVK im Oktober 1995 bejahte diese in ihrem Bericht über die Überprüfung des Antrags auf die Abänderung des Ehegesetzes den Antrag und nahm ihn in den Gesetzgebungsplan des VIII. NVK auf. 1996 wurde ein Führungsgremium zur Abänderung des Ehegesetzes gebildet, und 1997 begann man, ein neues Gesetz zu entwerfen. Der Entwurf wurde dann der Arbeitskommission für Rechtswissenschaft des Ständigen Ausschusses des NVK vorgelegt. Der von dieser Kommission ausgearbeitete Abänderungsentwurf wurde vor kurzem der 18. Tagung des Ständigen Ausschusses des IX. NVK zur erstmaligen Überprüfung vorgelegt. Die von den Rechtswissenschaftlern befürworteten Schwerpunkte der Gesetzgebung und die allgemein interessierenden Fragen der Gesellschaft haben gemeinsame Punkte, stimmen jedoch nicht völlig überein. Nachfolgend einige Beispiele: Prinzipielle Bestimmungen über die Verwandtschaft Prinzipielle Bestimmungen über die Verwandschaft fehlen im bestehenden Ehegesetz., während viele andere Gesetze Festlegungen über die verwandtschaftlichen Beziehungen enthalten. Ohne prinzipielle Bestimmungen z. B. über den rechtlichen Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen, die nahe und weite Verwandtschaft usw. stößt man bei der Gesetzausführung auf viele Probleme. Die Bestimmungen über die Verwandtschaft sind in unseren verschiedenen Gesetzen nicht einheitlich und übereinstimmend. Die Strafgesetzordnung von 1978 sieht z. B. vor, daß das Ehepaar, die Eltern und Kinder sowie die Geschwister von denselben Eltern nahe Verwandte sind. Im Vergleich dazu ist im Zivilrecht und dessen rechtlicher Auslegung der Umfang der nahen Verwandtschaft größer. Das Ehegesetz verbietet lediglich die Eheschließung zwischen Blutsverwandten ersten Grades in auf- und absteigender Linie und zwischen Verwandten in der Seitenlinie innerhalb von drei Generationen. Ist in China eine Ehe zwischen Verschwägerten ersten Grades möglich?, so fragen Ausländer. Auf diese Frage muß das Gesetz eine eindeutige Antwort geben. Ungültige Ehen Mit einer ungültigen Ehe ist eine gesetzwidrige Ehe gemeint, eine Ehe, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. Das bestehende Ehegesetz legt lediglich fest, welche Voraussetzungen und Verfahren bei einer Eheschließung erfüllt werden müssen. Es enthält jedoch keine Bestimmung über die Folge, die eine gesetzwidrige Ehe nach sich zieht. Da eine ungültige Ehe nicht rechtskräftig ist, kann von der Scheidung keine Rede sein. In Artikel 4 des bestehenden Ehegesetzes heißt es, daß eine von den Eltern entschiedene, nicht auf Freiwilligkeit basierende Ehe ungültig ist. Wenn man eine ungültige Ehe nach dem Scheidungsprozeß behandelt, widerspricht dies dem Gesetz und ist absurd, denn dadurch erkennt man faktisch eine solche „Ehe“ als gesetzlich an. Die Ehe kann sich nur durch den Tod eines Ehepartners oder durch die Scheidung auflösen. Die Scheidung ist ein gesetzliches Mittel, mit dem eine Ehe zu Lebzeiten der Ehepartner aufgelöst wird. Bei einer ungültigen Ehe kommt eine Scheidung nicht in Frage. Es ist hier darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten eines Ehepaars nicht auf eine ungültige Ehe anzuwenden sind. Wenn die Betroffenen Kinder haben, beeinträchtigt die Ungültigkeit der Ehe nicht die Beziehungen zwischen den Eltern und den Kindern. Dadurch, daß man dem Ehegesetz einen Artikel über ungültige Ehen hinzufügt, wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Das Vermögen des Ehepaars Einer der Schwerpunkte bei der Abänderung des Ehegesetzes ist, die Bestimmung über das Vermögen von Ehepaaren zu konkretisieren. Diese Bestimmung betrifft die Zugehörigkeit des Vermögens beider Seiten, es geht um Besitz, Anwendung, Verwaltung, Ertrag und die Abrechnung des Vermögens im Fall einer Eheauflösung sowie um die Verantwortung für die Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit anderen. Unter der sozialistischen Marktwirtschaft die Bestimmung über das Vermögen zu vervollständigen dient nicht nur dem Schutz des Vermögens des Ehepaars, sondern auch der Sicherheit der Geschäfte in der Gesellschaft. Die Vermögenslage von Ehepaaren war zu der Zeit, als man das bestehende Ehegesetz entwarf, noch recht einfach. Das Gesetz enthält daher lediglich einen einzigen Artikel darüber, nämlich: „Das Vermögen, das während der Zeit des Ehelebens erworben wird, gehört dem Ehemann und der Ehefrau gemeinsam, außer daß sie es anders vereinbaren, und beide Seiten sind gleichberechtigt, über das gemeinsame Vermögen zu verfügen“. Diese Bestimmung über die Vermögensvereinbarung hat man in Erwägung von einigen besonderen Umständen, wie Ehen mit Ausländern oder Auslandschinesen und Wiederheirat von Alten, hinzugefügt. Inzwischen sind 20 Jahre verstrichen, und die Vermögenslage in der Gesellschaft und zwischen Eheleuten sind viel komplizierter geworden. Die Wirtschaftsfunktion der Familie wächst. Eine Bauernfamilie z. B. ist unter dem Verantwortlichkeitssystem in Verbindung mit dem Produktionsertrag eine Produktionseinheit und eine selbständig wirtschaftende Einheit. Es gibt heute außerdem zahlreiche selbständig Gewerbetreibende sowie Familien, die private Unternehmen betreiben. Die neuen Bestimmungen müssen den unterschiedlichen Verhältnissen der Familien entsprechen und den Betroffenen ein Recht zur Wahl geben. Ehemann und Frau können eine Vereinbarung über das Vermögen treffen, die Vereinbarung muß jedoch rechtmäßig sein und darf die Interessen eines Dritten nicht verletzen. Sie hat Vorrang vor der Anwendung der Bestimmung über das Vermögen des Ehepaars: Wenn eine Vereinbarung existiert, handelt man nach der Vereinbarung. Ohne Vereinbarung ist die Bestimmung über das Vermögen des Ehepaars anzuwenden. Die Vermögensverhältnisse der Eheleute hängen in verschiedene Weise mit denen in den gesellschaftlichen Bereichen zusammen, z. B. Hinsichtlich der Produktion, des Wirtschaftens, der Schulden und Rechtsansprüche von Gläubigern sowie der Partnerschaft. Sollen die Schulden durch das Vermögen eines Ehepartners oder durch das gemeinsame Vermögen des Ehepaars beglichen werden? Die Rechtswissenschaftler schlagen vor, noch konkretere Bestimmungen hinsichtlich der Vereinbarung über das Vermögen von Ehepaaren, insbesondere hinsichtlich der Verbindlichkeit der Vereinbarung auszuarbeiten. Konkretisierung des Scheidungsgrunds Bei der Abänderung des Artikels über die Ehescheidung geht es darum, den rechtlichen Grund zu konkretisieren, um die Gesetzanwendung zu erleichtern. Selbstverständlich ist hier eine Ehescheidung nach der Prozeßordnung gemeint, nicht eine von beiden Seiten vereinbarte Scheidung beim Standesamt. Die Ansicht, dadurch würde die Scheidung erschwert, ist ein Mißverständnis. Das bestehende Ehegesetz sieht vor, daß eine Scheidung gebilligt wird, falls die eheliche Zuneigung unwiderruflich zerrüttet ist und die Vermittlung ohne Erfolg bleibt. Diese Bestimmung ist jedoch zu abstrakt. Was ist das Kriterium für die Zerrüttung der ehelichen Zuneigung? Dazu gab das Oberste Vorksgericht 1989 rechtliche Erläuterungen. Einige der angeführten Gründe betrafen jedoch in der Tat die eigentlich ungültige Ehe. Indem man durch die Gesetzabänderung konkrete Umstände als Zeichen der Zerrüttung der ehelichen Zuneigung aufführt, erleichtert man die Anwendung der prinzipiellen Bestimmung über den Scheidungsgrund, gewährleistet die Freiheit der Ehescheidung und verhindert leichtfertige Scheidungen. Einige meinen, die Bestimmung „wenn beide Seiten mehr als zwei Jahre lang getrennt leben“ als Kriterium der Zerrüttung der gegenseitigen Zuneigung zu nehmen würde die Ehescheidung erschweren. In der Tat ist dies nur eines der Kriterien für die Zerrüttung der gegenseitigen Zuneigung und keine Voraussetzung für eine Ehescheidung. Die Betroffenen, die aufgrund von Mißhandlungen oder weil sie im Stich gelassen wurden, eine Scheidung beantragen, müssen nicht über zwei Jahre vom Ehepartner getrennt leben. Wieder andere meinen, die Konkretisierung des Scheidungsgrunds könne zu einer Vermehrung der Scheidungsfälle führen. Manche sind über die hohe Scheidungsrate besorgt und wollen Scheidungen zu erschweren. Man sollte aber die Steigerung der Scheidungsrate in den letzten 20 Jahren nicht zu negativ beurteilen, sondern die Beziehung zwischen der Scheidungsrate und der Qualität des Ehelebens einer wissenschaftlichen und sachlichen Analyse unterziehen. In der jahrtausendealten Feudalgesellschaft war die Scheidungsrate sehr niedrig, doch kann man von einer hohen Qualität des damaligen Ehelebens sprechen? In unserem Land ist die Hauptströmung bei der Scheidung gesund. Der Hauptgrund für die steigende Scheidungsrate liegt darin, daß man durch die Wandlungen im gesellschaftlichen und im Ehe- und Familienleben sowie durch die Änderung der Auffassungen heute viel mehr von der Ehe erwartet als die Generationen der Eltern und Großeltern. Die niedrige Scheidungsrate in der Vergangenheit ist keinesfalls ein Indiz für eine hohe Qualität des Ehelebens, im Gegenteil, die Ehequalität von heute ist eindeutig besser. Daß einige Leute moralisch verkommen sind, ist tatsächlich einer der Gründe für die Ehescheidung, aber nicht der einzige Grund. Um die Steigerung der Scheidungsrate zu verhindern, kommt es darauf an, durch Erziehungsarbeit und eine Verbesserung der Rechtsordnung die Grundlage der Ehe und das gegenseitige Verständnis im Eheleben zu verstärken und die Ehequalität in der ganzen Gesellschaft zu verbessern. Es hilft nichts, die Scheidung durch gesetzliche Bestimmungen zu erschweren. Die Scheidungsrate auf den Stand der sechziger und siebziger Jahre zu senken ist unmöglich. China gehört zu den Ländern mit stabilen Ehen. Man soll die Steigerung der Ehescheidung nicht übertreiben, denn sie ist kein ernstes gesellschaftliches Problem. Die Konkretisierung des rechtlichen Scheidungsgrunds dient dazu, die entsprechenden Bestimmungen besser anzuwenden. Sie erschwert weder die Ehescheidung, noch lockert sie die Scheidungsbestimmungen. Bigamie Bei der Abänderung des Ehegesetzes steht die Bigamie im Brennpunkt des allgemeinen Interesses. Um am System der Monogamie festzuhalten, ist es notwendig, die gesetzwidrige Doppelehe und andere Handlungsweisen, die der Einehe widersprechen, zu verbieten. In Bigamie lebt jemand, der einen Ehepartner hat und gleichzeitig mit einem anderen verheiratet ist, oder jemand, der mit einem verheiratet ist, von dem er genau weiß, daß dieser einen Ehepartner hat. Bigamist ist nach rechtlicher Auslegung auch jemand, der einen Ehepartner hat, aber mit einem anderen im Namen eines Ehepaars zusammenlebt. In dieser Frage kann das Ehegesetz den Rahmen der entsprechenden Bestimmung des Strafrechts nicht sprengen. Es kann aber nähere Bestimmungen hinsichtlich der Prozeßordnung und der zivilrechtlichen Folge umfassen. Z. B.: Gegen Bigamie ist sowohl öffentliche Anklage als auch Privatklage zu erheben; man kann Bigamie als Grund für eine Ehescheidung angeben; bei einer Scheidung aufgrund von Bigamie hat die unschuldige Seite Anspruch auf Schadenersatz usw. Einige schlagen vor, den Begriff „Bigamie“ in erweitertem Sinn auszulegen und diejenigen, die einen Ehepartner haben und mit einem anderen zwar nicht im Namen eines Ehepaars zusammenleben, aber mehr als ein halbes Jahr zusammengelebt haben oder Kinder haben, wegen Bigamie zu bestrafen. Ich bin nicht dafür. Es wäre besser, dem Strafgesetz den Artikel hinzuzufügen, daß diejenigen, die einen Ehepartner haben, aber mit anderen gesetzwidrig zusammenleben, zu bestrafen sind, als solch gesetzwidriges Zusammenleben mit Bigamie in einen Topf zu werfen. Schutz der Ehe alter Leute Mit der Steigerung der Lebenserwartung und der Veränderung der Eheauffassung stieg die Zahl der verwitweten oder geschiedenen alten Leute, die wieder heiraten. In den Städten kommt es heute selten vor, daß sich die Eltern in die Ehe ihrer Kinder einmischen. Es gibt aber Fälle, daß die Kinder ihren Vater oder ihre Mutter daran hindern, wieder zu heiraten. Die meisten tun dies aus der Befürchtung, daß sie das Erbe nicht antreten könnten. Man sollte deshalb dem Ehegesetz die Bestimmung hinzufügen, daß die Kinder sich nicht in die Wiederheirat ihrer Eltern und deren Leben danach einmischen dürfen und daß ihre Sorgepflicht für die Eltern nicht wegen der Änderung deren Ehebeziehung aufhört. Mit einer solchen Ergänzung sind einige jedoch nicht einverstanden. Sie sind der Meinung, daß das allgemeine Prinzip des Verbots der Einmischung in die Ehefreiheit bereits in der Präambel enthalten ist und das Ehegesetz auch nicht extra vorsieht, daß die Einmischung der Eltern in die Ehe ihrer Kinder verboten ist. Familiengewalt Das bestehende Ehegesetz enthält die Bestimmung über das Verbot der Mißhandlung der Familienmitglieder. Trotzdem ist es notwendig, ihm eine Bestimmung über das Verbot der Familiengewalt hinzuzufügen. Denn dieser Mißstand existiert objektiv und muß durch das Gesetz verhindert werden. China ist einer der ersten Staaten, die die „Konvention über die Beseitigung aller Ungleichheit und Diskriminierung der Frauen“ der UNO unterzeichnet haben, und muß deshalb aus disem Vertrag die Verpflichtungen übernehmen, die Familiengewalt zu verbieten. Durch diese Bestimmung ergänzt, würde unser Ehegesetz Anschluß an den Weltstandard haben. Natürlich kann das Ehegesetz lediglich eine prinzipielle Bestimmung enthalten und zivilrechtliche Maßnahmen vorsehen. Was die strafrechtliche Verantwortung und administrative Strafe anbelangt, soll man nach dem einschlägigen Gesetz verfahren. Der Dritte „Der Dritte“ ist kein deutlicher rechtswissenschaftlicher Begriff. Einen eigenen Artikel darüber dem Ehegesetz hinzuzufügen ist nicht notwendig. Wenn ein Dritter gegen die gesetzliche Bestimmung verstößt, muß er die entsprechend rechtliche Verantwortung tragen, z. B. für Körperverletzung, Beleidigung und Verleumdung usw. Jemand wird nicht wegen seiner Eigenschaft als ein Dritter gerichtlich verfolgt. In dieser Frage soll man eine Trennungslinie zwischen Gesetz und Moral ziehen. Zur Verbesserung der Ehe- und Familiengesetzgebung hat man verschiedene Ideen und Vorschläge unterbreitet. Meiner Meinung nach soll man sowohl die gegenwärtig im Bereich der Ehe und Familie bestehenden Probleme in Erwägung ziehen, als auch am Ausbau der Rechtsordnung arbeiten, damit verschiedene Bestimmungen einander ergänzen und ein komplettes System bilden und unser Gesetz systematisch, wissenschaftlich und von weitblickendem Charakter wird. Die Abänderung des Ehegesetzes ist ein notwendiger Schritt auf dem Weg der Vervollständigung der Gesetzgebung und von großer Bedeutung für die rechtliche Adjustierung der Ehe- und Familienbeziehung. Nach Abschluß des Zivilgesetzbuches wird unsere Ehe- und Familienordnung jedenfalls besser sein. (CIIC/22. Januar 2001) |



-- Prof. Yang Dawen zur Abänderung des Ehegesetzes