| Formalitäten für Beurkundung von Eheschließungen mit Ausländern |
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I. Erforderliche Unterlagen Die von chinesischen Ehepartnern vorzulegenden Unterlagen: 1. Familienbuch; 2. Personalausweis; 3. Bescheinigung für Ehestand (ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet); Für die Ledigen genügt diese Bescheinigung. Die Geschiedenen müssen noch die Scheidungsurkunde mitbringen. Die Verwitweten müssen noch die Angabe ihres gegenwärtigen Status im Familienbuch haben. 4. Bericht über die voreheliche ärztliche Untersuchung (Diesen Bericht können beide Ehepartner, wenn sie sich gleichzeitig in dem von der zuständigen Behörde bestimmten Krankenhaus einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben, erhalten); 5. drei schwarz-weiße oder farbige Fotos (am besten gemeinsame Fotos von beiden Ehepartnern, die für die Heiratsurkunde bestimmt sind). Die von ausländischen Ehepartnern vorzulegenden Unterlagen: 1. Ausweis für die Eigenschaft wie Paß; 2. Bescheinigung für Ehestand (Diese Bescheinigung ist erst nach der Beglaubigung durch das lokale Notariat und dann durch die chinesische Botschaft oder das chinesische Konsulat in ihrem Land oder durch die Botschaft oder das Konsulat ihres Landes in China gültig); 3. Bericht über voreheliche ärztliche Untersuchung (Diesen Bericht können beide Ehepartner, wenn sie sich gleichzeitig in dem von der zuständigen Behörde bestimmten Krankenhaus einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben, erhalten); 4. Alle Unterlagen müssen von dem vom Standesamt bestimmten Übersetzungsbüro übersetzt und abgestempelt werden. II. Formalitäten 1. Beide Ehepartner müssen im Standesamt für die Eheschließung mit Ausländern, das sich in dem Ort, wo der chinesische Ehepartner bzw. die chinesische Ehepartnerin ständig wohnt, befindet, anwesend sein; 2. Formulare ausfüllen; 3. die Unterlagen überprüfen; 4. Heiratsurkunden ausstellen. III. Punkte zur Beachtung 1. Der chinesische Ehepartner bzw. die chinesische Ehepartnerin muß sich in dem Standesamt für die Eheschließung mit Ausländern, das sich in dem Ort, wo er bzw. sie ständig wohnt, befindet, nach den einschlägigen Bestimmungen und dem von ihm bestimmten Krankenhaus erkundigen. (Nicht in jeder Stadt gibt es ein Standesamt für die Eheschließung mit Ausländern. Man kann in dem lokalen Amt für Zivile Angelegenheiten danach fragen.) 2. Das Beijinger Standesamt für die Eheschließung mit Ausländern liegt im Hof des Beijinger Amtes für Zivile Angelegenheiten in der Nähe von Dongsi. 3. Am besten sollen beide Ehepartner einige Dinge wie Briefe, Geschenke und Fotos, die ihre gegenseitige Zuneigung beweisen können, mitbringen. 4. Wenn der ausländische Ehepartner bzw. die ausländische Ehepartnerin für kurze Zeit in China weilt, muß er bzw. sie auf seine bzw. ihre Visumfrist achten. 5. Ausländische Ehepartner können auch in ihrem Heimatland nach dessen Gesetz die Formalitäten für die Eheschließung mit Chinesen erledigen. Anhang Bestimmungen über die Beurkundung der Eheschließung chinesischer Bürger mit Ausländern 1. Chinesische Bürger, die freiwillig mit Ausländern oder Ausländern chinesischer Herkunft, die ständig in China arbeiten oder wohnen oder für kurze Zeit in China weilen, in China heiraten wollen, müssen sich mit ihren Ehepartnern zusammen in das von der Volksregierung der Provinz, des autonomen Gebiets bzw. der regierungsunmittelbaren Stadt bestimmte Standesamt begeben, um ihre Eheschließung beurkunden zu lassen. 2. Beide Ehepartner, die die Beurkundung ihrer Eheschließung beantragen, müssen das Ehegesetz der Volksrepublik China und die vorliegenden Bestimmungen befolgen. 3. Chinesische Bürger und Ausländer, die die Beurkundung ihrer Eheschließung beantragen, müssen jeweils die folgenden Unterlagen vorlegen: A. Chinesische Bürger: 1) Bescheinigung für ihren ständigen Wohnsitz; 2) von der Volksregierung auf Kreisebene des Ortes, wo sie ständig wohnen, oder von dem Regierungsorgan, der Schule, der Institution oder dem Unternehmen, wo sie arbeiten, ausgestellte Bescheinigung über ihren Namen, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihre Nationalität, ihren Ehestand (ledig, geschieden oder verwitwet), ihren Beruf und ihren Ehepartner bzw. ihre Ehepartnerin; B. Ausländer: 1. ihr Paß oder Ausweis für ihre Eigenschaft und Staatsangehörigkeit; 2. von der Sicherheitsbehörde ausgestellter „Aufenthaltsausweis für Ausländer“ oder von der Behörde für auswärtige Angelegenheiten ausgestellter Personalausweis oder Ausweis für Einreise in China und zeitweiligen Aufenthalt in China; 3. von der notariellen Behörde ihres Landes ausgestellte und von dem Außenministerium ihres Landes oder einem von ihm autorisierten Organ und der chinesischen Botschaft oder dem chinesischen Konsulat beglaubigte oder von der Botschaft oder dem Konsulat ihres Landes in China ausgestellte Bescheinigung über ihren Ehestand. C. In China ansässige Ausländer: 1. ihr Paß oder Ausweis für ihre Eigenschaft und Staatsangehörigkeit (Diese Forderung gilt nicht für die Staatenlosen); 2. von der Sicherheitsbehörde ausgestellter „Aufenthaltsausweis für Ausländer“; 3. von der Volksregierung auf Kreisebene des Ortes, wo sie ständig wohnen, oder von dem Regierungsorgan, der Schule, der Institution oder dem Unternehmen, wo sie arbeiten, ausgestellte Bescheinigung über ihren Namen, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Ehestand (ledig, geschieden oder verwitwet), ihren Beruf und ihren Ehepartner bzw. ihre Ehepartnerin. Außerdem müssen die beiden Ehepartner, die die Eheschließung beantragen, einen von dem vom Standesamt bestimmten Krankenhaus ausgestellten Bericht über die voreheliche ärztliche Untersuchung vorlegen. IV. Die folgenden chinesischen Bürger dürfen nicht mit Ausländern heiraten: 1. aktive Soldaten, Diplomaten, Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde, Mitarbeiter der Abteilungen für vertrauliche Angelegenheiten und andere Leute, die wichtige Staatsgeheimnisse beherrschen; 2. Sträflinge, die einer Arbeitsumerziehung unterzogen werden und eine Gefängnisstrafe verbüßen. V. Chinesische Bürger und Ausländer, die alle erforderlichen Unterlagen besitzen und den vorliegenden Bestimmungen entsprechen, können mit ihren Unterlagen und ihren gemeinsamen Fotos bei einem Standesamt eine Eheschließung beantragen. Wenn das Standesamt nach der Untersuchung bestätigt, daß sie dem Ehegesetz der Volksrepublik China und den vorliegenden Bestimmungen entsprechen und heiraten dürfen, wird es innerhalb eines Monats die entsprechenden Formalitäten erledigen und ihnen die Heiratsurkunde ausstellen. Die Heiratsurkunde muß mit dem gemeinsamen Foto beider Ehepartner und dem speziellen Stempel (Prägesiegel) der Volksregierung auf Kreisebene oder darüber für die Beurkundung der Eheschließung mit Ausländern versehen sein. VI. Chinesische Bürger und Ausländer, die eine Ehescheidung in China beantragen, sollen nach den einschlägigen Bestimmungen der „Zivilprozeßordnung der Volksrepublik China (für probeweise Durchführung)“ bei dem dafür zuständigen Volksgericht den Antrag auf Ehescheidung stellen. Wenn sie ihre gescheiterte Ehe wiederherstellen wollen, sollen sie nach den Bestimmungen über die Eheschließung vorgehen. VII. Chinesische Bürger und Ausländer, die eine Eheschließung beantragen, sollen dem Standesamt die Gebühr für die Heiratsurkunde und die Bearbeitungsgebühr für die Heiratsregistrierung zahlen und für die Übersetzungsgebühr aufkommen. (CIIC/11. April 2002) |


