Schiedsgericht besitzt keine Zuständigkeit in der Angelegenheit des Südchinesischen Meers
Am 8. Juni veröffentlichte das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chinas eine Stellungnahme des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China über die Beilegung der Dispute zwischen China und den Philippinen im Südchinesischen Meer durch bilaterale Verhandlungen, bekräftigten ihre Haltung der Nichtannahme und der Nichtbeteiligung in dem Schiedsverfahren und die Beilegung der betreffenden Dispute zwischen China und den Philippinen im Südchinesischen Meer durch bilaterale Verhandlungen.
2. Das einseitig von den Philippinen eingeleitete Schiedsverfahren verstößt gegen das internationale Recht.
Erstens, China und die Philippinen haben sich darauf geeinigt, durch eine Reihe von bilateralen Verträgen und der Erklärung zum Verhalten der Parteien im Südchinesischen Meer, ihre betreffenden Dispute im Südchinesischen Meer durch bilaterale Verhandlungen beizulegen. Das Schiedsverfahren unter dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) gilt nicht für die betreffenden Dispute zwischen China und den Philippinen im Südchinesischen Meer.
Zweitens, die Essenz des Gegenstands des Schiedsverfahrens ist die territoriale Souveränität über einige Inseln und Riffe im Südchinesischen Meer, was über den Geltungsbereich von UNCLOS hinausgeht und weder die Interpretation noch die Anwendung des UNCLOS betrifft.
Drittens, der Gegenstand des Schiedsverfahrens stellt einen wesentlichen Bestandteil der maritimen Abgrenzung zwischen China und den Philippinen dar und fällt dadurch in den Rahmen der Erklärung, die China im Jahr 2006 gemäß Artikel 298 des UNCLOS erlassen hatte, welche unter anderem Dispute über maritime Abgrenzung von Schiedsverfahren und anderen obligatorischen Disputbeilegungsverfahren ausschließt.
Viertens, die Philippinen haben, unter Missachtung der Tatsache, dass China und die Philippinen zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen über jeglichen Gegenstand des Schiedsverfahrens geführt haben, Auffassungen verfälscht, Dispute ausgedacht und scheiterten daran ihren Verpflichtungen aus Artikel 283 des UNCLOS hinsichtlich des Meinungsaustausches über Mittel zur Disputbeilegung nachzukommen.
3. Das Schiedsgericht, gegründet auf der Grundlage von rechtswidrigen Verhaltensweisen und Ansprüchen der Philippinen, besitzt keine Zuständigkeit über die betreffenden Angelegenheiten. Das Schiedsgericht, unter fehlender Berücksichtigung der Tatsache, dass China und die Philippinen sich entschieden haben, Dispute durch Verhandlungen und Konsultationen beizulegen und der Tatsache, dass territoriale Souveränität die Essenz des Gegenstands des Schiedsverfahrens bildet, umging die Erklärung optionaler Ausnahmen, die China in Übereinstimmung mit UNCLOS getätigt hatte, erweiterte und überschritt seine Zuständigkeit nach Belieben und trieb eine Anhörung des Gegenstands voran. Solche Handlungen haben das Recht einer Staatspartei in Hinblick auf UNCLOS verletzt, Mittel auszuwählen, Dispute nach eigenen Willen beizulegen und untergraben die Integrität der UNCLOS Beilegungsordnung für Dispute.
4. In Hinblick auf die territorialen Angelegenheiten und die Dispute der maritimen Abgrenzung, akzeptiert China keine Mittel der Beilegung des Disputs durch eine dritte Partei oder jene Lösung, die China verhängt bekommt. Die chinesische Regierung wird auch weiterhin das internationale Recht und die grundlegenden Ordnungen zur Regelung von internationalen Beziehungen, die in der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, befolgen und weiterhin mit Staaten, die direkt an der Beilegung der betreffenden Dispute bezüglich des Südchinesischen Meeres beteiligt sind, durch Verhandlung und Konsultation auf der Grundlage des Respektierens der historischen Fakten und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht, die Dispute im Südchinesischen Meer lösen, um Frieden und Stabilität im Südchinesischen Meer zu wahren.