Im September 1965 wurde das Autonome Gebiet Tibet offiziell als ein autonomes Organ gegründet, welches das Recht auf Selbstverwaltung der örtlichen bzw. der nationalitäteninternen Angelegenheiten ausübt. 1984 erließ der Staat das Gesetz der Volksrepublik China über die regionale Autonomie der Nationalitäten, welches das System der regionalen Autonomie der Nationalitäten als ein grundlegendes politisches System Chinas festlegt. Die Rechte der autonomen Gebiete in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur und ihre Beziehungen zur Zentralregierung sind im Gesetz verankert. Dadurch hat die tibetische Bevölkerung für die Ausübung ihrer autonomen Rechte eine rechtliche Garantie erhalten.
Lhasa
Gemäß der Verfassung und dem Gesetz über die regionale Autonomie der Nationalitäten genießt das Autonome Gebiet Tibet autonome Rechte u. a. in folgenden Bereichen: Gesetzgebung, Gebrauch der tibetischen Sprache und Schrift, Personalverwaltung sowie Verwaltung und Erschließung der Naturressourcen. Die tibetische Bevölkerung hat seitdem unter Führung der Zentralregierung aktiv bei der Verwaltung der staatlichen und örtlichen Angelegenheiten mitgewirkt, alle in den Gesetzen verankerten autonomen Rechte ausgeübt und sich dem Aufbau der Modernisierung gewidmet, wodurch bedeutende Fortschritte in der gesellschaftlichen Entwicklung Tibets erzielt und der Lebensstandard der Bevölkerung beträchtlich verbessert worden sind.
1961 fanden allgemeine Wahlen statt – was es in Tibet noch nie zuvor gegeben hatte. Die befreiten Leibeigenen und Sklaven erhielten zum ersten Mal demokratische Rechte und übten das in der Verfassung und in den Gesetzen verankerte aktive und passive Wahlrecht aus. Sie nahmen aktiv an den Wahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses (NVK) und der lokalen Volkskongresse auf verschiedenen Ebenen teil, um so bei der Verwaltung der staatlichen und lokalen Angelegenheiten mitzuwirken. Im Jahr 2002 nahmen 93,09 Prozent der Wähler in Tibet an den Direktwahlen auf Kreisebene teil. Die Zahl der Abgeordneten der tibetischen Nationalität und der anderer nationaler Minderheiten machte über 80 Prozent der Abgeordneten der Volkskongresse auf Gebiets- und Bezirks- bzw. Stadtebene aus, und ihr Anteil an der Gesamtzahl der Abgeordneten der Volkskongresse auf Kreis- und Gemeindeebene betrug über 90 Prozent.
Die tibetische Oper wurde in die erste Nationale Liste des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.
Seit der Gründung des Tibet-Komitees der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (PKKCV) im Jahr 1959 haben fünf Tibeter das Amt des Vorsitzenden des Komitees bekleidet. Zurzeit sind 87,5 Prozent der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses des Autonomen Gebiets, 69,23 Prozent der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses des Autonomen Gebiets, 57 Prozent der Gouverneure und der stellvertretenden Gouverneure des Autonomen Gebiets, 90,42 Prozent der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Tibet-Komitees der PKKCV und 89,4 Prozent der Mitglieder dieses Komitees Tibeter bzw. Angehörige anderer nationaler Minderheiten. Die Zahl der Regierungsangestellten aus der tibetischen Nationalität bzw. anderer nationaler Minderheiten macht 77,97 Prozent der Gesamtzahl auf Gebiets-, Bezirks- oder Stadt- und Kreisebene aus. 69,82 Prozent der Richter und 82,25 Prozent der Staatsanwälte auf den oben genannten drei Ebenen sind Tibeter bzw. Angehörige der anderen in Tibet lebenden nationalen Minderheiten. Tibeter wie der 14. Dalai Lama, der 10. Bainqên Erdeni, Ngapoi Ngawang Jigmei, Pagbalha Geleg Namgyai und Radi haben jeweils das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses bekleidet. 29 Tibeter bzw. Angehörige der anderen nationalen Minderheiten in Tibet sind zurzeit Mitglieder des Landeskomitees der PKKCV bzw. Mitglieder dessen Ständigen Ausschusses, davon sind Ngapoi Ngawang Jigmei und Pagbalha Geleg Namgyai die stellvertretenden Vorsitzenden des Landeskomitees der PKKCV.
Tibeterinnen in Festtracht
In Übereinstimmung mit der Verfassung genießt der Volkskongress des Autonomen Gebiets Tibet wie die Volkskongresse der anderen Verwaltungsgebiete auf Provinzebene das gleiche Gesetzgebungsrecht. Ferner hat er noch die Vollmacht, Autonomiebestimmungen und Sonderbestimmungen entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten der Nationalitäten seines Gebiets auszuarbeiten. Statistiken zufolge haben der Volkskongress des Autonomen Gebiets Tibet und dessen Ständiger Ausschuss seit 1965 insgesamt 220 lokale gesetzliche Vorschriften und Sonderbestimmungen erlassen. Sie beziehen sich auf die Ausübung politischer Macht, die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung, die Ehe, das Bildungswesen, die Sprache und Schrift, die Justiz und den Schutz von Naturressourcen.
Nach dem Gesetz über die regionale Autonomie der Nationalitäten darf das Autonome Gebiet Tibet Beschlüsse, Entscheidungen, Befehle und Anweisungen von den oberen staatlichen Organen, die seinen konkreten Gegebenheiten nicht entsprechen, nach Genehmigung durch die oberen staatlichen Organe flexibel gestalten oder nicht durchführen. Es ist bevollmächtigt, nach den lokalen Bedingungen modifizierte Vorschriften bzw. Ergänzungen der staatlichen Vorschriften zu formulieren und durchzuführen. Im Hinblick auf die besonderen geographischen und natürlichen Bedingungen Tibets hat das Autonome Gebiet Tibet festgelegt, dass die Arbeiter und Angestellten in Tibet 35 Stunden pro Woche arbeiten. Das bedeutet, dass sie fünf Stunden weniger als ihre Berufsgenossen in den anderen Landesteilen arbeiten. Auf der Grundlage der Bestimmungen der Zentralregierung über die nationalen Feiertage hat das Organ des Autonomen Gebiets Tibet das tibetische Neujahr, das Xodoin-Fest und einige andere traditionelle Festtage der tibetischen Nationalität als offizielle Feiertage des Autonomen Gebiets bestimmt und der tibetischen Bevölkerung eine gesetzliche Garantie gewährt, vielfältige traditionelle Festtage zu genießen.