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26. 02. 2010 | Druckversion | Artikel versenden| Kontakt |
Das Wahlgesetz von 1953 besagt: "Die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses (NVK) einer Provinz wird folgendermaßen berechnet: Pro 800.000 Einwohner wird ein Abgeordneter gewählt"; "Die Anzahl der der zu wählenden NVK-Abgeordneten einer regierungsunmittelbaren Stadt sowie einer unmittelbar der Provinzregierung unterstehenden Industriestadt mit einer Bevölkerung von über 500.000 werden folgendermaßen berechnet: Pro 100.000 Einwohner wird ein Abgeordneter gewählt." Das führte letztlich dazu, dass die Stadtbewohner besser repräsentiert waren als die Landbewohner. Deng sagte in der Erklärung zur Wahlgesetzesvorlage: "Diese Paragraphen sind in mancher Hinsicht nicht vollends gerecht." Er fügte hinzu: "Diese Paragraphen spiegeln jedoch die tatsächlichen Verhältnisse Chinas wider und sorgen dafür, dass jede Ethnie und jede soziale Schicht in Volkskongressen aller Ebenen ihren Positionen entsprechende Repräsentanten haben. Daher ist es nicht nur berechtigt, sondern auch notwendig für den Übergang zu einer gerechteren und vollständig gerechten Wahl."
Das Wahlgesetz von 1953 legte nicht eindeutig fest, ob für jeden Posten nur ein möglicher Wahlkandidat vorgegeben wird oder ob eine Mehrkandidatenwahl angewandt werden soll. Tatsächlich wurden Volkskongressabgeordnete eine Zeitlang seit der Gründung der Volksrepublik als Exklusivkandidaten gewählt. Als Wahlformen waren die anonyme Wahl und die Wahl per Handzeichen vorgesehen. Letztere Methode beeinflusste gewissermaßen die Wahlergebnisse. Das Wahlgesetz enthielt genaue Angaben über die Anzahl der Abgeordneten der Volkskongresse jeder Verwaltungsebene. Der NVK hatte 1226 Abgeordnete.
Zur Wahlwerbung für Kandidaten machte das Wahlgesetz von 1953 keine genauen Angaben. Das verursachte gewissermaßen, dass Wähler die jeweiligen Wahlkandidaten wenig kannten, und führte daher zu unüberlegten Abstimmungen.
Das Wahlgesetz von 1953 besagte, dass die KP Chinas, jede demokratische Partei sowie alle Massenorganisationen das Recht hätten, Kandidaten zu nominieren. Wähler sowie Abgeordnete durften gemeinsam oder alleine Kandidaten aufstellen. Es wurde allerdings betont, dass die Nominierungen durch Organisationen überwiegen müssten.
Das Wahlgesetz von 1953 besagte: "Die Wahlausschüsse unterhalb der Kreisebene müssen vor der Wahl Wähler registrieren und ihnen Wählerausweise ausstellen." Jedoch wurde vielerorts festgestellt, dass es anstrengend und zeitaufwändig sei, bei jeder Wahl Wähler zu registrieren.
Das Wahlgesetz von 1953 besagte: "Es ist eine Straftat, wenn man mit Gewalt, Drohungen, Betrug, Bestechungen oder anderen illegalen Mitteln die Wahl beeinträchtigt oder Wähler daran hindert, ihr aktives sowie passives Wahlrecht auszuüben. Für solche Straftäter wird ein Freiheitsentzug von maximal zwei Jahren verhängt." Deng verwies in der Erklärung zur Wahlgesetzesvorlage darauf, dass diese Paragraphen eine Garantie dafür seien, dass Wähler uneingeschränkt ihre Wahlrechte ausüben können.
Quelle: npc.gov.cn/ people.com.cn
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